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Wohnberatung - Finanzielle Förderung

Geldmünzen auf einem Tisch

Wohnberatung – Infos zur finanziellen Förderung

Unterstützung, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen

Wenn Umbau und Einrichtungsgegenstände die finanziellen Möglichkeiten übersteigen, kann zusätzliche Unterstützung helfen. Der Staat, die Kranken- und Pflegekassen, die Rehaträger und die Unfall- und Rentenversicherungen stellen in vielen Fällen Gelder zur Verfügung. Eventuell ist auch der Hauseigentümer bereit, sich am alters- beziehungsweise behinderungsgerechten Umbau von Haus und Wohnung zu beteiligen.
Die Finanzierungsmöglichkeiten hängen immer von der individuellen Situation ab und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Die wichtigsten Kostenträger und ihre Leistungen sind im Folgenden aufgelistet. Ein Klick auf die jeweiligen Begriffe lässt weiteren Text erscheinen.
Die Krankenkassen gewähren zahlreiche Hilfsmittel, um eine körperliche Einschränkung auszugleichen. Zu den Leistungen gehören die Beschaffung, die Anpassung, die Einweisung in den Gebrauch und die Reparatur des Hilfsmittels. Zu den Hilfsmitteln zählen Seh- und Hörhilfen, der Rollstuhl, Körperersatzstücke sowie orthopädische Hilfsmittel.

Voraussetzung ist die Verordnung des Hilfsmittels durch einen Arzt. Die Verordnung sollte die medizinische Diagnose und die Begründung der medizinischen Notwendigkeit des Hilfsmittels enthalten. In einem Hilfsmittelkatalog haben die Krankenkassen aufgelistet, für welches Hilfsmittel sie die Kosten übernehmen. Hilfsmittel, die als Gebrauchsgegenstände im Alltag bewertet werden, gehören nicht dazu.

Über mögliche Zuzahlungen informiert die jeweilige Krankenkasse.

Antragstellung

Die ärztliche Verordnung und Begründung werden bei der Krankenkasse eingereicht und dienen als Grundlage für die Genehmigung. Jeder Antrag wird individuell geprüft. Dabei wird die medizinische Notwendigkeit berücksichtigt. Ein wichtiges Kriterium ist, in wie weit das Hilfsmittel zur Erhaltung der Mobilität erforderlich ist.
Die Pflegekassen gewähren Zuschüsse für ihre Mitglieder, wenn diese anerkannt pflegebedürftig sind. In einem Pflegehilfsmittelkatalog ist verzeichnet, welche technischen oder zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel die Pflegekassen bewilligen können. Technische Pflegehilfsmittel wie beispielsweise ein Pflegebett oder ein Hausnotruf werden vorzugsweise leihweise überlassen.

In den Zuständigkeitsbereich der Pflegekassen fallen auch Maßnahmen der Wohnungsanpassung. Sie werden gewährt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder die möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Menschen wiederhergestellt wird. Dabei kann es sich zum Beispiel um bauliche Maßnahmen handeln, wie Türverbreiterungen, fest installierte Rampen und Treppenlifter oder Installationen im Badbereich. Aber auch der Ein- und Umbau von Mobiliar, das entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation individuell hergestellt oder umgestaltet wird, kann als Maßnahme gefördert werden.

Über mögliche Zuschüsse zu Wohnungsanpassungen informieren die Pflegekassen.
Die Reha-Träger gewähren Leistungen, um die Selbstbestimmung behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen und ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

Leistungen zur Umbau- oder Wohnhilfe werden im Rahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gemindert oder gefährdet ist und die Erwerbsfähigkeit durch die Wohnungshilfe wiederhergestellt wird. Ziel ist es, dass der Arbeitsplatz möglich selbständig und barrierefrei erreicht werden kann. Die Maßnahme muss notwendig und wirtschaftlich sein, die Förderung ist aber nicht auf einen bestimmten Betrag begrenzt und wird einkommensunabhängig gewährt. Die Leistungen werden vor Beginn der Maßnahme beantragt.

Reha-Träger für alle Personen, die bis zu 15 Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, ist die Agentur für Arbeit. Für Personen, die mehr als 15 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, ist der Rentenversicherungsträger zuständig, für alle Selbständigen, Freiberufler und Beamte die Hauptfürsorgestelle (Integrationsamt). Ist keiner der oben genannten Rehaträger verantwortlich, ist das Sozialamt der richtige Ansprechpartner.

Für die Koordinierung der verschiedenen Kostenträger gibt es die Servicestellen der Reha-Träger. Sie bieten behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, ihren Vertrauenspersonen und Sorgeberechtigten Beratung und Unterstützung an. Die gemeinsamen Servicestellen informieren unter anderem über die Leistungsvoraussetzung und Leistungen der Rehabilitationsträger und klären den persönlichen Bedarf an Rehabilitationsleistungen. Die Servicestellen sind in allen Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichtet worden. Die Adressen erfahren Sie zum Beispiel von jeder Krankenkasse, dem Arbeitsamt, den Trägern der Renten- und Unfallversicherung oder den Sozialämtern.
 
Leistungen aus der Eingliederungshilfe (nach SGB XII) werden auch zur Verbesserung der Wohnsituation älterer und behinderter Menschen gewährt. Bei diesen Leistungen wird zunächst geprüft, ob Hilfsbedürftige über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um sich selber zu helfen. Geprüft wird auch, ob die Hilfen nicht von nahestehenden Angehörigen oder anderen Kostenträgern erbracht werden können. Ist dies nicht der Fall, werden die Leistungen aus der Eingliederungshilfe finanziert. Damit können Hilfsmittel gewährt und Umbaumaßnahmen unterstützt werden.

Für die Anpassung von Wohnungen kommen in Frage:
  • Eingliederungshilfe (§§53, 54 SGB XII), um eine Behinderung oder ihre Folgen auszugleichen und die betroffene Person soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Als Eingliederungshilfe leisten die Rehaträger Zuschüsse (Beihilfen oder Darlehen zur Beschaffung, zur Erhaltung oder Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung);
  • Hilfe zur Pflege (§§61, 63 SGB XII) für Personen, die infolge von Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind und denen damit auch Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden sollen;
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 55Abs. 2 Nr. 5 SGB IX): soweit das Arbeitsamt nicht zuständig ist, wird der Zuschuss für berufstätige Sozialhilfeempfänger gewährt. Die Maßnahme muss unmittelbar mit der Teilhabe am Arbeitsleben im ersten Arbeitsmarkt zusammenhängen (kein ABM, keine Werkstatt für Behinderte). Leistungen werden als Zuschuss oder Darlehen bewilligt. 
Antragstellung

Der Antrag sollte bei den gemeinsamen Servicestellen eingereicht werden. Sie können sich aber auch wie bisher direkt an Ihr Sozialamt wenden.
Bei gravierenden Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen ist es oft mit kleineren Änderungen in der Wohnung nicht getan. Gerade in älteren Häusern haben die Wohnungen oft auch bauliche Mängel. Dann kann es nicht nur notwendig werden, breitere, rollstuhlgerechte Türen oder ein altengerechtes Bad einzubauen, sondern auch eine Zentralheizung oder neue Fenster.
Wenn in solchen Fällen für Mieter und Eigentümer die Kosten zu hoch sind und andere Kostenträger nicht dafür aufkommen, ist der Kontakt mit den Wohnungsbauförderungsstellen sinnvoll. Auch für den behindertengerechten Umbau und die Modernisierung vorhandener Wohnungen werden vom Staat Gelder zur Verfügung gestellt.

Die folgenden Fördermittel können nur von Eigentümer beantragt werden. Sprechen Sie also frühzeitig mit ihnen. Nehmen Sie auch möglichst früh den Kontakt mit den zuständigen Wohnungs- oder Bauverwaltungsämtern in der Stadt oder beim Kreis auf, denn die Mittel werden nach unterschiedlichen Prioritäten vergeben, und es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Für einen Förderantrag ist außerdem die Kostenberechnung eines Architekten erforderlich.

Darlehen für Schwerbehinderte

Für ältere Menschen mit körperlichen Behinderungen ist vielfach ein aufwändiger Wohnungsumbau nötig. Das Land Nordrhein-Westfalen hat in den Wohnungsbauförderungsrichtlinien Darlehen zur Verfügung gestellt, mit denen nachträglich zusätzliche Maßnahmen bei vorhandenem Wohnraum gefördert werden, wenn der Bewohner oder die Bewohnerin schwerbehindert ist (Grad der Behinderung von wenigstens 80%) und das Haushaltseinkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Gefördert werden beispielsweise der Einbau von behindertengerechten Küchen, Bädern und WCs, von Rampen und Hebeanlagen. Gefördert werden die zusätzlichen Baumaßnahmen auch bei Neubau oder Ersterwerb.

Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand

Bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand Mietwohnungen, Eigenheime und Eigentumswohnungen werden unter bestimmten Voraussetzungen gefördert. Die Förderung erfolgt mit Darlehen zur Anteilsfinanzierung der förderfähigen Baukosten. Rechtliche Grundlage sind die Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen.

Neubau von barrierefreien Mietwohnungen

Seit 1998 müssen grundsätzlich alle öffentlich geförderten Mietwohnungen barrierefrei gebaut werden. Damit soll auch älteren oder behinderten Personen ermöglicht werden, auf Dauer einen eigenen Haushalt zu führen.

Neubauten sind nur dann förderfähig, wenn der Zugang zum Haus ohne Stufen und Schwellen erreichbar ist, innerhalb der Wohnungen keine Stufen, Schwellen oder unteren Türanschläge vorhanden sind, der Sanitärbereich mit einem bodengleichen Duschplatz ausgestattet ist und die lichten Türbreiten innerhalb der Wohnungen und von Aufzügen, Haus- und Wohnungseingängen sowie alle Bewegungsflächen und ggf. Rampen, die der DIN 18025, Teil 2 entsprechen.

Gewährt werden Baudarlehen in Form von Pauschalen pro Quadratmeter Wohnfläche.
Stehen keine öffentlichen Mittel für die geplanten Wohnungsveränderungen zur Verfügung, müssen private Mittel in Betracht gezogen werden. Der Eigentümer kann Bausparmittel einsetzen, wenn er bereit ist, Umbaumaßnahmen durchzuführen, die zudem den Wohnwert seines Hauses steigern. Auch Bausparmittel des Mieters können eingesetzt werden. Dafür müssen allerdings drei Voraussetzungen erfüllt sein:
  • die Eigentümer geben ihr schriftliches Einverständnis,
  • es handelt sich um eine werterhöhende Maßnahme, zum Beispiel um eine Türverbreiterung oder den Einbau einer Heizungsanlage,
  • die Werterhöhung wird der Mieterin oder dem Mieter durch eine vertragliche Regelung im Mietvertrag angerechnet (Musterverträge erhalten Sie bei den Bausparkassen oder beim Bundesbauministerium, Auskunft geben auch die Mietervereine).
In einigen Gemeinden und Kreisen wurden spezielle kommunale Finanzierungsprogramme für die Wohnungsanpassung eingerichtet. Staatliche und kommunale Programme haben unterschiedliche Förderkonditionen. Bei einigen wird die Vergabe der Mittel durch dafür eingerichtete Beratungsstellen unterstützt. In anderen Kommunen gibt es zwar Beratungsstellen für die altengerechte Wohnungsanpassung, aber keine zusätzlichen finanziellen Mittel. Diese Programme richten sich zum Teil direkt an die Mieter.

Für Umbaumaßnahmen muss allerdings die schriftliche Zustimmung der Eigentümer eingeholt werden. Art und Höhe der Zuwendungen reichen vom Darlehen bis zur vollständigen Übernahme der Kosten. Zum Teil werden neben den Förderhöchstgrenzen auch die Mindestkosten und -standards für den Umbau festgeschrieben. In einigen Kommunen ist die Vergabe der Fördermittel an eine langfristige Belegungsbindung gekoppelt.

Einige Kreise und kreisfreie Städte bieten Sonderprogramme zur Finanzierung von Wohnungsanpassungen an. Weitere Informationen geben die örtlichen Wohnungs- oder Sozialämter.
 
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)

Anspruchsberechtigt sind alle Beschäftigten, die entweder einen Wegeunfall oder einen Arbeitsunfall erlitten haben. Es werden Zuschüsse in Höhe der im gesamten Wohnungsbereich zum Ausgleich der eingetretenen Behinderung anfallenden Kosten bewilligt. Auch wiederholte Förderung – etwa bei Änderung der persönlichen Lebenssituation – ist möglich. Die Leistungen werden einkommensunabhängig gewährt. Leistungen anderer werden nicht angerechnet.

Leistungen der privaten Unfallversicherung

Versicherte mit einer privaten Unfallversicherung sollten ihre Ansprüche mit den jeweiligen Versicherungsunternehmen klären.