
Verordnungen, Allgemeinverfügungen und Erlasse
Rechtliche Regelungen für das öffentliche Leben in Nordrhein-Westfalen
Corona-Pandemie:
Aktuelle Corona-Schutzverordnung
Zur Fortsetzung der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie und insbesondere zur Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet begrenzen und Infektionswege nachvollziehbar machen.
- Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) - gültig ab 19. April 2021
- Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) mit farblich markierten Änderungen - gültig ab 19. April 2021
- Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) - gültig bis 18. April 2021
- Bußgeldkatalog zur Corona-Schutzverordnung (Stand: 12. März 2021)
- Handreichung zum Infektions- und Arbeitsschutz bei körpernahen Dienstleistungen
- Sonderseite mit den wichtigsten Erläuterungen zur Corona-Schutzverordnung
Corona-Teststrukturverordnung
Das Angebot von sogenannten Bürgertests auf das Coronavirus ist wesentlicher Teil der Pandemiebekämpfung in Nordrhein-Westfalen. Die Verordnung setzt den Rahmen für den schnellstmöglichen Aufbau einer landesweiten, ortsnahen Angebotsstruktur für die regelmäßige Testung der Bevölkerung.
- Corona-Teststrukturverordnung (CoronaTeststrukturVO) - gültig ab 11. April 2021
- Corona-Teststrukturverordnung mit farblich markierten Änderungen - gültig ab 11. April 2021
- Anlage 1 zur Corona-TeststrukturVO: Mindeststandards für Teststellen - gültig ab 11. April 2021
- Anlage 2 zur Corona-TeststrukturVO: Nachweis des Testergebnisses - gültig ab 11. April 2021
- Antrag auf Beauftragung als Teststelle für Bürgertestungen
Corona-Test- und Quarantäneverordnung
Die Verordnung umfasst alle Regelungen in Bezug auf die unterschiedlichen verfügbaren Testverfahren, die unter den Bezeichnungen „Selbsttest", „Schnelltest" und „PCR-Test" bekannt sind. Außerdem legt sie fest, in welchen Fällen und wie eine Quarantäne ablaufen muss.
- Corona-Test- und Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) - gültig ab 11. April 2021
- Anlage 1 der Test- und Quarantäneverordnung: „Anforderungen an Teststellen"
- Anlage 2 der Test- und Quarantäneverordnung: „Testbescheinigung allgemein" (Muster)
- Anlage 3 der Test- und Quarantäneverordnung: „Testbescheinigung Beschäftigte" (Muster)
- Online-Formular für Unternehmen zur Information über die kostenlose Beschäftigtentestung
Corona-Betreuungsverordnung
Die Corona-Betreuungsverordnung enthält Regelungen für Schulen, Kitas und andere Betreuungseinrichtungen während des Lockdowns.
- Corona-Betreuungsverordnung (CoronaBetrVO) – gültig ab 12. April 2021
- Corona-Betreuungsverordnung (CoronaBetrVO) mit farblich markierten Änderungen - gültig ab 12. April 2021
- Corona-Betreuungsverordnung (CoronaBetrVO) – gültig bis 11. April 2021
- Anlage zur Corona-Betreuungsverordnung (Stand: 7. Januar 2021)
Corona-Einreiseverordnung
Die Corona-Einreiseverordnung beinhaltet alle Regelungen in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten nach Nordrhein-Westfalen und gibt unter anderem Auskunft über Testungen nach der Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet.
- Corona-Verordnung für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten - gültig ab 27. März 2021
- Corona-Verordnung für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten mit farblich markierten Änderungen - gültig ab 27. März 2021
- Sonderseite mit den wichtigsten Erläuterungen zur Corona-Einreiseverordnung
Corona-FleischwirtschaftVO
Die Verordnung für die Fleischwirtschaft gilt für alle Schlacht-, Zerlege- und Fleischverarbeitungsbetriebe mit mehr als 100 Beschäftigten in Nordrhein-Westfalen und enthält Regelungen, um eine Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermeiden.
- Corona-Verordnung für die Fleischwirtschaft (CoronaFleischwirtschaftVO) - gültig ab 27. März 2021
- Corona-Verordnung für die Fleischwirtschaft (CoronaFleischwirtschaftVO) mit farblich markierten Änderungen - gültig ab 27. März 2021
- Meldeformular zur Evaluierung der Testergebnisse
Corona-Freiwilligendienst-Verordnung NRW
Die Landesregierung regelt mit der „Verordnung zur Ausübung eines Freiwilligendienstes in einer epidemischen Lage“ (FdVO NRW) die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Freiwilligen im Gesundheitswesen zur Bewältigung der Corona-Pandemie.
Corona-Schutzverordnung
- Begründung zur 5. Änderungsverordnung zur CoronaSchVO vom 6. April 2021
- Begründung zur 3. Änderungsverordnung zur CoronaSchVO vom 22. März 2021
- Begründung zur 2. Änderungsverordnung zur CoronaSchVO vom 8. März 2021
- Begründung zur 1. Änderungsverordnung zur CoronaSchVO vom 5. März 2021
- Konsolidierte Begründung der Verordnung vom 5. März 2021
- Konsolidierte Begründung der Verordnung vom 26. Februar 2021
- Konsolidierte Begründung der Verordnung vom 17. Februar 2021
- Konsolidierte Begründung der Verordnung vom 21. Januar 2021
- Begründung der Änderungsverordnung vom 21. Januar 2021
- Begründung der Verordnung vom 7. Januar 2021
- Konsolidierte Begründung der Verordnung vom 30. Dezember 2020
- Begründung der Verordnung vom 16. Dezember 2020
- Begründung der 4. Verordnung zur Änderung der CoronaSchVO vom 30. November 2020
- Begründung der Verordnung vom 30. November 2020
Corona-Test- und Quarantäneverordnung
Corona-Testungsverordnung
Corona-Quarantäneverordnung
Corona-Betreuungsverordnung
- Konsolidierte Begründung der Verordnung vom 15. April 2021
- Konsolidierte Begründung der Verordnung vom 15. März 2021
- Konsolidierte Begründung der Verordnung vom 26. Februar 2021
- Konsolidierte Begründung der Verordnung vom 12. Februar 2021
- Konsolidierte Begründung der Verordnung vom 29. Januar 2021
- Begründung der Verordnung vom 7. Januar 2021
- Begründung der Verordnung vom 7. Dezember 2020
Corona-Einreiseverordnung
- Konsolidierte Begründung der Verordnung vom 15. April 2021
- Konsolidierte Begründung der Verordnung vom 26. Februar 2021
- Konsolidierte Begründung der Verordnung vom 28. Januar 2021
- Begründung der Verordnung vom 16. Januar 2021
- Konsolidierte Begründung der Verordnung vom 12. Januar 2021
- Begründung der dritten Änderungsverordnung vom 12. Januar 2021
- Begründung der zweiten Änderungsverordnung vom 4. Januar 2021
- Begründung der Verordnung zur Änderung der CoronaEinrVO vom 20. Dezember 2020
- Begründung der Verordnung vom 20. Dezember 2020
Corona-Verordnung für Großbetriebe der Fleischwirtschaft
- Konsolidierte Begründung der Verordnung vom 26. Februar 2021
- Konsolidierte Begründung der Verordnung vom 12. Februar 2021
- Konsolidierte Begründung der Verordnung vom 29. Januar 2021
- Begründung der Verordnung vom 8. Januar 2021
- Begründung der Verordnung vom 16. Dezember 2020
- Begründung der Verordnung vom 26. November 2020
- Begründung der Verordnung vom 29. Oktober 2020
Corona-Regionalverordnung
Corona-Mantel- und Änderungsverordnungen
- Begründung zur 20. Mantelverordnung vom 11. März 2021
- Begründung zur 19. Mantelverordnung vom 11. März 2021
- Begründung zur 18. Mantelverordnung vom 7. März 2021
- Begründung zur 17. Mantelverordnung vom 5. März 2021
- Begründung der 16. Mantelverordnung vom 19. Februar 2021
- Begründung der 15. Mantelverordnung vom 12. Februar 2021
- Begründung der 14. Mantelverordnung vom 29. Januar 2021
- Begründung der 13. Mantelverordnung vom 28. Januar 2021
- Begründung der 12. Mantelverordnung vom 23. Dezember 2020
- Begründung der 11. Mantelverordnung vom 22. Dezember 2020
- Begründung der Änderungsverordnung vom 8. Dezember 2020
Maßnahmen nach der Corona-Notbremse
In welchen Kreisen und kreisfreien Städten Nordrhein-Westfalens derzeit unmittelbar die Corona-Notbremse gilt, ist in dieser Allgemeinverfügung festgelegt. Die betroffenen Kommunen haben, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, die Möglichkeit, damit verbundene Einschränkungen durch Einbeziehung von Bürgertestungen abzumildern.
- Allgemeinverfügung „Maßnahmen in Kreisen und kreisfreien Städten nach der Corona-Notbremse" vom 15. April 2021
- Übersicht der Kommunen mit Corona-Notbremse (Stand: 13. April 2021, Kreis Heinsberg fehlt)
Ausnahme von der Testpflicht bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten
Für Grenzpendler, Grenzgänger und einige andere Personengruppen aus Nachbarstaaten gelten Sonderregelungen für die Einreise nach Nordrhein-Westfalen - auch dann, wenn sie aus Hochinzidenzgebieten einreisen. Die genauen Regelungen sind in einer eigenen Allgemeinverfügung festgelegt worden.
Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationären Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe
Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe haben das Recht auf Teilhabe und soziale Kontakte. Zugleich sind diese Menschen einem erhöhten Risiko ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus zu infizieren. Daher sind besondere Maßnahmen erforderlich, um das Infektionsrisiko für sie so gering wie möglich zu halten.
Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen
Das aktuelle pandemische Geschehen erfordert auch für den Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen weiterhin Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen. Die Allgemeinverfügung wurde an die aktuellen Entwicklungen angepasst und entsprechend aktualisiert.
Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen an den Schulen des Gesundheitswesens in Nordrhein-Westfalen
Das aktuelle pandemische Geschehen erfordert auch für den Lehr- und Prüfungsbetrieb an Schulen des Gesundheitswesens weiterhin Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen. Die entsprechende Allgemeinverfügung wurde an die aktuelle Coronaschutz-Verordnung angepasst.
- Allgemeinverfügung „Schulen des Gesundheitswesens" - gültig ab 29. März 2021
- Allgemeinverfügung „Schulen des Gesundheitswesens" - gültig bis 28. März 2021
Schutz der Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (CoronaAV KH und Reha - Besuche)
Patientinnen und Patienten, die sich stationär in Krankenhäusern oder Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen befinden, haben das Recht auf Teilhabe und soziale Kontakte. Um Patienten, Besucher und das Personal vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu schützen, sind aber besondere Maßnahmen erforderlich. Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind daher verpflichtet, ein einrichtungsbezogenes Besuchskonzept zu entwickeln, welches die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts beachtet.
Aufstockung der Corona-Prämie mit Landesmitteln für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags in Pflegeeinrichtungen eingesetzt sind
Das nordrhein-westfälische Kabinett hat beschlossen, die Corona-Prämie fur Beschäftigte, Auszubildende und Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr, die in der Altenpflege tätig sind, aufzustocken. Beschäftigte, in zugelassenen Pflegeeinrichtungen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk oder Dienstleistungsvertrags in Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden, erhalten damit die Möglichkeit, die steuer- und sozialversicherungsabgabenfreie Prämie, voll auszuschöpfen.
Wird die Prämie von Arbeitgebern mit Sitz in Nordrhein-Westfalen geltend gemacht, die ausschließlich Verträge mit Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen haben, erfolgt die Landesaufstockung mit der Auszahlung der Corona-Prämie durch die Pflegekassen. Näheres zum Verfahren regelt die nachstehende Allgemeinverfügung.
Arbeitgeber mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, die nicht ausschließlich Verträge mit zugelassenen Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen geschlossen haben, machen mit der Meldung zur Corona-Prämie gegenüber der zuständigen Pflegekasse auch die nordrhein-westfälische Landesaufstockung geltend. Die Auszahlung der Prämie und der Aufstockung erfolgt dann durch die Pflegekasse.
Soweit diese Arbeitgeber bereits eine Meldung der Corona-Prämie bei der Pflegekasse abgegeben haben, wird auf dieser Grundlage eine Auszahlung der Landesmittel von den Pflegekassen veranlasst. Arbeitgeber, die noch keine Meldung zur Zahlung der Prämie weitergeleitet hatten, konnten bis spätestens zum 15. November 2020 bei der zuständigen Pflegekasse die Prämie und die Landesaufstockung geltend machen.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags in Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen eingesetzt werden und deren Arbeitgeber ihren Unternehmenssitz in einem anderen Bundesland haben, erfolgt die Auszahlung der Landesaufstockung zur Corona-Prämie in einem gesonderten Verfahren.
Aufstockung der Corona-Prämie mit Landesmitteln fur Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen
Die Allgemeinverfügung erläutert das Verfahren zur Landesaufstockung der Corona-Prämie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen. Beschäftigte, Auszubildende und Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr in zugelassenen Pflegeeinrichtungen erhalten eine Corona-Prämie, die bundesgesetzlich mit dem Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz verankert wurde. Die Prämie kann von den Ländern um bis zu 500 Euro aufgestockt werden. Das nordrhein-westfälische Kabinett hatte am 26. Mai 2020 beschlossen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Erlass zur Durchführung von Lehrveranstaltungen sowie Prüfungen an den Schulen des Gesundheitswesens im Land Nordrhein-Westfalen
Der Erlass konkretisiert die Allgemeinverfügung vom 11. Januar und regelt die Durchführung der theoretischen, praktischen und mündlichen Prüfungen an den Schulen des Gesundheitswesens.
Erlass zur Erteilung von Berufserlaubnissen an Absolventen einer polnischen Arztausbildung
Unter welchen Voraussetzungen ein polnisches Medizinstudium in Nordrhein-Westfalen anerkannt werden kann, wird in folgendem Erlass detailliert beschrieben. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Approbationsstelle bei der Bezirksregierung Münster.
Erlass „Staatsexamensersetzende Prüfungen im Modellstudiengang und Corona-Epidemie-Hochschulverordnung"
Äquivalenzprüfungen, die die Staatsprüfungen im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfungen ersetzen, fallen in den Anwendungsbereich der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung Nordrhein-Westfalen. Bei diesen Prüfungen sind zudem die Inhalte aus der Allgemeinverfügung zur „Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen“ vom 23. April 2020 in der jeweils gültigen Fassung bei Durchführung der Äquivalenzprüfungen zu beachten.
Erlass „Durchführung von staatlichen Prüfungen im Fach Zahnmedizin"
Dieser Erlass gibt Hinweise, ob und in welcher Form mündliche Prüfungsteile in Zahnheilkunde als sogenannte Online-Prüfungen abgelegt werden können.
Erlass „Vorzeitiges Praktisches Jahr nach § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in NRW"
Dieser Erlass regelt unter anderem im Hinblick auf Studierende aus anderen Bundesländern als Nordrhein-Westfalen, dass diese Studierenden Teile oder das gesamte vorzeitige Praktische Jahr im Sinne des § 5 der AbweichungsVO auch ohne bestandenen Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in Nordrhein-Westfalen absolvieren können.
Erlass „Durchführung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung"
Bei der ärztlichen Prüfung soll das Infektionsrisiko für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer möglichst gering sein. Der Fallbericht, als Teil der praktisch-mündlichen Prüfung, kann deshalb anhand von Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien erstellt werden. Der Erlass bezieht sich auf die Durchführungserleichterungen der "Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite".
Erlass „Weiterführungen der staatlichen Prüfungen der Heilberufe mit Approbation"
In diesem Erlass wird unter anderem klargestellt, dass in Nordrhein-Westfalen von der eingeräumten rechtlichen Möglichkeit in § 7 Absatz 4 der „Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ Gebrauch gemacht wird, so dass der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung planmäßig durchzuführen ist. Hinsichtlich der erforderlichen Hygieneregeln wird auf die Ausführungen des Erlasses vom 23. März 2020 Bezug genommen.
Erlass „Kurzfristige Gewinnung von Ärztinnen und Ärzten zur Sicherstellung des Krankenhauspersonals"
Es ist notwendig, Maßnahmen zu ergreifen, um sowohl die allgemeine Notfallversorgung als auch die Behandlung der COVID-19 Patientinnen und Patienten und das dazu erforderliche Krankenhauspersonal sicherzustellen. Der Erlass regelt die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Bundesärzteordnung - BÄO für Ärztinnen und Ärzte und ist zwischenzeitlich bis zum 31. März 2021 verlängert worden.
Konkretisierung des Erlasses vom 19.03.2020: Einsatz von Medizinstudentinnen und Studenten im praktischen Jahr in Notfallaufnahme, Infektions- und Intensivstationen
In diese Konkretisierung werden unter anderem die Einsätze von Medizinstudierenden während der absolvierten Ausbildungszeiten im Rahmen des PJ gemäß § 3 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) näher beschrieben.
Erlass „Weiterführung der staatlichen Prüfungen der Heilberufe mit Approbation"
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalens regelt mit diesem Erlass unter anderem die Fragen der weiteren Durchführung von Staatsprüfungen in den Bereichen Medizin, Psychotherapie und Pharmazie.
Erlass „Weiterführung der Ausbildungen der Pflege- und Gesundheitsfachberufe“
Der Erlass stellt unter anderem klar, dass die vorzeitige Einstellung des Unterrichts grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Terminsetzungen bei bevorstehenden staatlichen Abschlussprüfungen in den Ausbildungen der Pflege- und Gesundheitsberufe hat.
Empfehlungen an Krankenhäuser über „Notwendige Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19“
Das Gesundheitsministerium empfiehlt den Krankenhäusern in Nordrhein-Westfalen, zahlreiche Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen. Dazu gehören unter anderem strenge Besuchsregelungen, die Verschiebung planbarer Operationen und die Erhöhung der Beatmungskapazitäten.