Integration von Langzeitarbeitslosen - Teilhabechancengesetz
Umsetzung des Teilhabechancengesetzes
Die Angebote der öffentlich geförderten Beschäftigung unterstützen Menschen im Langzeitleistungsbezug bei der Integration in den Arbeitsmarkt in Nordrhein-Westfalen. Ein wesentlicher Baustein ist dabei das Teilhabechancengesetz, bei dessen Entwicklung gute Erfahrungen aus Nordrhein-Westfalen eingeflossen sind.
Mehr als 325.000 erwerbsfähige Menschen im Leistungsbezug nach dem SGB II finden in Nordrhein-Westfalen nur schwer oder gar keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie gehören zu einer Zielgruppe, die mit vielfältigen Problemlagen konfrontiert ist und eine große Distanz zum Arbeitsmarkt hat. Die Angebote der öffentlich geförderten Beschäftigung unterstützen bei der Arbeitsmarktintegration in Nordrhein-Westfalen.
Zwischen 2013 und 2018 förderte das Land Nordrhein-Westfalen das Programm „Öffentlich geförderte Beschäftigung (ÖGB NRW)“ im Europäischen Sozialfonds (ESF). Viele Inhalte, die im Rahmen des Programms gefördert, entwickelt und erprobt wurden, gingen ab 2019 in die Regelförderung des Teilhabechancengesetzes über.
Teilhabechancengesetz
Die Regelungen der §§ 16e und i SGB II wurden in 2024 durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) evaluiert. Die „Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden (ehemals: Langzeitarbeitslosen)“ und die „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ sind wichtige Instrumente der Arbeitsförderung.
Die langfristige Förderung von bis zu fünf Jahren und Lohnkostenzuschüsse, die z. B. bei § 16i SGB II in den ersten zwei Jahren der Förderung 100 Prozent betragen, bieten Arbeitgebern attraktive Fördermöglichkeiten. Die Jobcenter unterstützen bei der Auswahl passender und motivierter Arbeitskräfte. Die Teilnehmenden erhalten während der Förderung ein begleitendes ganzheitliches Coaching. Dies kann maßgeblich dazu beitragen, das Beschäftigungsverhältnis z. B. durch die Lösung von Alltagsproblemen zu stabilisieren.
Die Umsetzung in Nordrhein-Westfalen verläuft erfolgreich. Mehr als ein Drittel aller bundesweit bestehenden Förderfälle werden in Nordrhein-Westfalen realisiert. Bisher konnten über 42.500 Menschen von den Fördermöglichkeiten profitieren.
Dreizehntes SGB II-Änderungsgesetz
Mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze werden nun mit dem Förderinstrument nach § 16e SGB II Beiträge zur Arbeitslosenversicherung berücksichtigt, wodurch die Zahlung eines pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag begründet wird. Weiterhin ist nicht mehr die Langzeitarbeitslosigkeit eine Fördervoraussetzung nach § 16e SGB II, sondern der Langzeitleistungsbezug, wie auch bei dem Förderinstrument nach § 16i SGB II.
Durch die Ausweitung des Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) auf weitere Instrumente - und nicht nur bezogen auf eine Förderung im Rahmen von § 16i SGB II - wird eine zusätzliche Säule der Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik für die Jobcenter gestärkt. Über den PAT können Mittel aus dem Titel für Grundsicherungsgeld zusätzlich für weitere Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung eingesetzt werden.
Zum Weiterlesen
- Evaluation durch das IAB: Das Teilhabechancengesetz wirkt
- IAB-Forum: Eingliederung von Langzeitarbeitslosen und Teilhabe am Arbeitsmarkt
Gemeinwohlarbeit innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
Sofern eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nicht unmittelbar eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen kann, soll seitens der Jobcenter eine anderweitige Unterstützung erfolgen und ein entsprechendes Maßnahmeangebot unterbreitet werden. Die Gemeinwohlarbeit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit kann hier ein probates Mittel sein.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können unter den Voraussetzungen zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind.
Nach § 16d SGB II liegen die Arbeiten im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Damit ist es möglich, dass Leistungsbeziehende eine Gemeinwohlarbeit im Sinne des § 16d SGB II ausüben.
Arbeitsgelegenheiten sollen hierbei die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen und als mittelfristige Brücke das Ziel einer Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstützen.
In diesem Zusammenhang hat sich Herr Minister Laumann mit einem Schreiben vom 16. März 2026 an die Oberbürgermeister und Landräte der 18 zugelassenen kommunalen Träger (zkT) / Jobcenter in NRW gewandt und um Prüfung gebeten, ob ein weiterer Schwerpunkt auf die Durchführung von Arbeitsangelegenheiten gelegt werden kann und welche Möglichkeiten hierbei vorhanden sind.