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Foto zeigt Küchenhilfe beim Salat drapieren

Der soziale Arbeitsmarkt in Nordrhein-Westfalen – Umsetzung des Teilhabechancengesetzes

Die Angebote der öffentlich geförderten Beschäftigung unterstützen langzeitarbeitslose Menschen bei der Integration in den Arbeitsmarkt in Nordrhein-Westfalen. Dazu zählen hierzulande mehr als 318.000 Menschen, sie finden nur schwer oder gar keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Die guten Erfahrungen aus Nordrhein-Westfalen sind in die Entwicklung des Teilhabechancengesetzes eingeflossen.
Mehr als 318.000 langzeitarbeitslose Menschen finden in Nordrhein-Westfalen nur schwer oder gar keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Seit Beginn der Corona Pandemie ist die Zahl der Langzeitarbeitslosen stark gestiegen. Knapp 580.000 erwerbsfähige Personen beziehen seit mehr als vier Jahren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie gehören zu einer Zielgruppe, die mit vielfältigen Problemlagen konfrontiert ist und eine große Distanz zum Arbeitsmarkt hat. Die Angebote der öffentlich geförderten Beschäftigung unterstützen bei der Arbeitsmarktintegration in Nordrhein-Westfalen.

Bereits zwischen 2013 und 2018 wurden über 100 Projekte im Bereich „Öffentlich geförderte Beschäftigung“ (ÖgB) mit etwa 2.400 Teilnehmerplätzen durch die Landesregierung gefördert. Durch die Schaffung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen, verbunden mit Coaching und arbeitsmarktnaher Qualifizierung, sollte die berufliche Integration von Menschen mit mehreren Vermittlungshemmnissen ermöglicht werden. Die Förderung erfolgte aus Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds. Im Fokus standen erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ohne diese Förderung mittelfristig keinen Zugang in das Erwerbsleben finden.

Das Landesprogramm „Öffentlich geförderte Beschäftigung“ ist vom Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) und vom Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) in zwei Teilen mit unterschiedlichen Schwerpunkten evaluiert worden. Das Fazit der Wissenschaft fiel positiv aus. Die Ergebnisse des ersten Teils der Evaluation zeigen, dass die vorgesehene Zielgruppe mit der Förderung erreicht wurde. Die Teilnehmenden sind deutlich arbeitsmarktferner als die im Rahmen der Untersuchung ausgewählte Vergleichsgruppe. Ein weiterer wichtiger Aspekt und ein sehr positives Ergebnis sind die Teilhabeeffekte der Geförderten. Die Evaluation kommt zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme durch die sozialversicherungspflichtige Entlohnung und die fordernden Tätigkeiten erhebliche subjektive Teilhabeeffekte vermittelte. Das bedeutet, dass sich die ehemaligen Langzeitarbeitslosen gesellschaftlich zugehöriger fühlen als z. B. Personen, die weiterhin Arbeitslosengeld II beziehen oder neben ihrem Arbeitslosengeld II-Bezug zusätzlich erwerbstätig sind. Damit konnte ein wichtiges Ziel der Förderung erreicht werden.

Im zweiten Teil der Evaluation sind die Beschäftigungseffekte, also die Chance auf Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung, sechs Monate nach Ende der Maßnahme untersucht worden. 28 % der Teilnehmenden haben nach Abschluss der Maßnahme eine ungeförderte, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gefunden. Diesem Brutto-Beschäftigungseffekt muss jedoch der Netto-Beschäftigungseffekt gegenübergestellt werden. Denn interessanter ist die Frage, ob die Teilnehmenden nach der Maßnahme eine Beschäftigung gefunden haben, die sie ohne Maßnahme nicht gehabt hätten. Hierfür haben die Forscher in den Daten der Arbeitsmarktstatistik eine geeignete Vergleichsgruppe identifiziert, um die Beschäftigungschancen der Geförderten mit möglichst ähnlichen Nicht-Geförderten, sog. statistischen Zwillingen, zu vergleichen. Die Netto-Beschäftigungseffekte sind im Durchschnitt aller Geförderten geringer und liegen zwischen 1 bis 3 Prozentpunkten über denen der Vergleichsgruppe. Die Beschäftigungseffekte variieren jedoch sehr deutlich bei einem Blick auf die unterschiedlichen Personengruppen. Besonders profitieren konnten Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen sowie männliche Geförderte.

Teilhabechancengesetz

Die guten Erfahrungen aus Nordrhein-Westfalen sind auch in die Entwicklung des Teilhabechancengesetzes eingeflossen, dass zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Das neue Bundesgesetz überführte die wirksamen Ansätze, die im Land Nordrhein-Westfalen über Modelle und Programme in den letzten Jahren gefördert wurden, in ein neues Regelinstrumentarium. Mit zwei neuen Fördermöglichkeiten (§§ 16e und 16i SGB II) sollen neue Chancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt entstehen.

Die langfristige Förderung von bis zu fünf Jahren und Lohnkostenzuschüsse, die zu Beginn der Förderung bis zu 100 Prozent betragen können, bieten Arbeitgebern attraktive Fördermöglichkeiten. Die Jobcenter unterstützen bei der Auswahl passender und motivierter Arbeitskräfte. Die Teilnehmenden werden während der Förderung durch ein begleitendes ganzheitliches Coaching unterstützt. Dies kann maßgeblich dazu beitragen, das Beschäftigungsverhältnis z.B. durch die Lösung von Alltagsproblemen zu stabilisieren.
Mit dem sogenannten „Passiv-Aktiv-Transfer“ gibt es eine weitere Möglichkeit zur Finanzierung von Arbeitsplätzen für Langzeitarbeitslose. Er sieht vor, dass die eingesparten Leistungen zum Lebensunterhalt zusätzlich zur Finanzierung von weiterer Beschäftigung genutzt werden können. An der Förderung können sich alle Arbeitgeber beteiligen. In Umsetzung in Nordrhein-Westfalen durch das Ministerium in Kooperation mit der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit NRW sowie den Arbeitsmarktpartner (u.a. DGB, unternehmer NRW und die Freie Wohlfahrtspflege) eng begleitet.
Bereits im Jahr 2019 haben sich die Arbeitsmarktpartner in einer gemeinsamen Erklärung auf Grundlagen für eine erfolgreiche Umsetzung in Nordrhein-Westfalen verständigt. Auf Basis der gemeinsamen Erklärung erfolgt eine kontinuierliche Begleitung der Umsetzung in Nordrhein-Westfalen. Gemeinsam mit den Arbeitsmarktpartnern wurden auch die Ergebnisse von zwei Abfragen bei den nordrhein-westfälischen Jobcentern diskutiert. Die erste Abfrage zeigte, dass bereits nach einigen Monaten der Förderung 34 Prozent der Arbeitgeber aus der Privatwirtschaft kamen, 19 Prozent der öffentlichen Hand und 47 Prozent gemeinnützige Organisationen waren. Der relativ hohe Anteil von Arbeitgebern aus der Privatwirtschaft bereits zu Beginn der Förderung war sehr erfreulich. In einer zweiten Abfrage wurde der Fokus auf die vorzeitigen Abbrüche gelegt. Mit 12,3 Prozent vorzeitig beendeten Förderung ist die Zahl der Abbrüche vergleichsweise gering. Die Ergebnisse der beiden Abfragen unterstreichen die positive Einschätzung der Förderung. Das Teilhabechancengesetz wird durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) evaluiert.

Die Umsetzung in Nordrhein-Westfalen ist sehr erfolgreich. Rund ein Drittel aller bundesweiten Förderfälle wird in Nordrhein-Westfalen umgesetzt. Bisher konnten über 28.000 Menschen von den Fördermöglichkeiten profitieren. Im Januar 2022 wurden 13.454 Personen mit einer Förderung nach § 16i SGB II gefördert und 2.683 Personen mit einer Förderung nach § 16e SGB II. Seit Ende 2020 wird die Umsetzung des Teilhabechancengesetzes in Nordrhein-Westfalen durch ESF kofinanzierte Projekte der Kooperativen Beschäftigung flankiert. Durch die Förderung der Kooperation von Beschäftigungs- und Qualifizierungsunternehmen mit Unternehmen der Privatwirtschaft sollen Übergangschancen in ungeförderte Beschäftigung verbessert werden. Dabei unterstützen ein Betriebscoaching am Arbeitsplatz sowie eine Netzwerkkoordination zum Aufbau der Kooperationen.
 

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