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Rechtsaufsichten im Gesundheitswesen und Pflege

Dreidimensionales Piktogramm eines Paragraphen

Rechtsaufsichten und Rechtsgrundlagen im Gesundheitswesen und in der Pflege

Wissenwertes zur Aufsichtfunktion des Ministeriums im Gesundheitswesen und in der Pflege

Als oberste Landesbehörde in Nordrhein-Westfalen hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Rechtsaufsicht über die Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung betreut werden, über landesunmittelbaren Kranken- und Pflegekassen sowie über die Medizinischen Dienste.

Wohn- und Teilhabegesetz

Die Aufsicht über die Pflege- und Wohneinrichtungen ist in Nordrhein-Westfalen im Wohn- und Teilhabegesetz geregelt und fällt in erster Linie in den Aufgabenbereich der Kreise und kreisfreien Städte. Diese haben eigene Dienststellen eingerichtet, die regelmäßig oder bei Vorliegen besonderer Umstände sämtliche Einrichtungen besuchen, um dort die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu kontrollieren.  Das Ministerium koordiniert gemeinsam mit den Bezirksregierungen diese Arbeit und kann im Einzelfall konkrete Vorgaben machen, wie die Behörden vor Ort ihre Aufgaben wahrnehmen sollen.

Das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) und seine Durchführungsverordnung (WTG-DVO) regeln die ordnungsrechtlichen Standards sowohl für Angebote zur Pflege und Betreuung älterer Menschen als auch für Menschen mit Behinderungen. Zu den ordnungsrechtlichen Anforderungen des WTG und der WTG-DVO gehören

  • Mindeststandards bei der personellen Ausstattung,
  • Anforderungen an das Fachpersonal,
  • Regelungen über die Wohnqualität in den Angeboten und
  • über die Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer.

Die Einhaltung dieser Anforderungen wird von den Kreisen und kreisfreien Städten überwacht. Die Kreise und kreisfreien Städte unterliegen dabei der Aufsicht durch die Bezirksregierungen. Die oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Ministerium, das in grundsätzlichen Fällen von landesweiter Bedeutung entscheidet.

Kranken- und Pflegekassen

Im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung ist das Ministerium nur für die landesunmittelbaren gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen zuständig - also nur für jene Kassen, die direkt der Landesaufsicht unterstellt sind. Ob Ihre Kasse dazu gehört und was Sie tun können, wenn Sie sich von Ihrer Kasse falsch beraten fühlen oder gegen eine mögliche Fehlentscheidung bei der Leistungsgewährung vorgehen wollen, erfahren Sie im "Ratgeber für gesetzlich Versicherte".

Medizinische Dienste

Die Medizinischen Dienste unterstützen die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen durch Begutachtung und Beratung. Sie werden insbesondere bei der Einstufung in eine Pflegestufe, zur Begutachtung vor Leistungsentscheidungen oder zur Prüfung der Arbeitsunfähigkeit tätig.

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