Informationen zum Inklusionsscheck in Gebärdensprache
Hintergrundwissen zum Inklusionsscheck in Gebärdensprache
Ausführliche Informationen in Gebärdensprache
Inklusionsscheck NRW Informationen zu den Hintergründen und Zielen
Inklusionsscheck NRW - Informationen zu den Hintergründen und Zielen
Inklusion bedeutet:
Jede und jeder kann dabei sein, alle können etwas gemeinsam erleben.
Um ein inklusives Zusammenleben in Nordrhein-Westfalen zu fördern, hat die Landesregierung den „Inklusionsscheck NRW“ eingerichtet.
Mit dem Inklusionsscheck werden gute Ideen und Aktivitäten vor Ort mit 2.000 Euro pro Scheck unterstützt werden, die den Inklusionsgedanken in die Tat umsetzen.
Der Inklusionsscheck NRW kann von Vereinen, Organisationen oder Initiativen beantragt werden, die das Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderungen stärken.
Die Fördersumme beträgt immer 2.000 Euro pro Scheck.
Hierfür stellt die Landesregierung 300-mal 2.000 € zur Verfügung.
Grundlage für den „Inklusionsscheck NRW“ ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Inklusionsscheck“ vom 01. Mai 2020.
Inklusionsscheck NRW Informationen zu den Rahmenbedingungen
Inklusionsscheck - Informationen zu den Rahmenbedingungen
Wer kann einen Antrag stellen?
Vereine, Organisationen, Initiativen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden können Maßnahmen, die das Zusammenleben von Menschen mit und ohne Behinderungen im Sinne einer gleichberechtigten Teilhabe verbessern.
Förderungswürdig sind:
- Veranstaltungen, Publikationen,
- Ausstellungen,
- Aktivitäten im Kontext von Digitalisierung,
- Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildungen,
- Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit.
Darunter fallen die Anschaffung von technischen Hilfen sowie personelle Unterstützung zur barrierefreien Kommunikation.
Ziel der Maßnahmen ist das Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderungen möglichst wirksam zu stärken.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Das Projekt muss:
- mit lokalen und regionalen Aktivitäten
- das Miteinander von Menschen mit
- und ohne Behinderungen stärken,
- sich an möglichst viele Personen richten,
- barrierefrei ausgestaltet sein,
- in Nordrhein-Westfalen durchgeführt,
- bis spätestens zum 01. Oktober
- des jeweiligen Jahres beantragt,
- bis zum 31. Dezember
- des jeweiligen Jahres abgeschlossen,
- und nicht von anderer Stelle
- öffentlich gefördert worden sein.
Nicht förderfähig sind Maßnahmen,
- die bisher regelmäßig
- erbrachte Aktivitäten ersetzen
- oder den Grundsätzen der UN-Behindertenrechtskonvention entgegenstehen.
Die bewilligten Maßnahmen werden auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen aufgeführt.
Eine Förderung ohne Einwilligung in die Veröffentlichung ist nicht möglich.
Können für ein und denselben Förderzweck mehrere Inklusionsschecks beantragt werden?
Ja – wenn sich zum Beispiel mehrere, maximal drei, Initiativen zusammenschließen, um ein gemeinsames Projekt zu veranstalten.
Wichtig ist: Alle Antragssteller müssen einen eigenen Antrag stellen und in diesem das inklusive Gemeinschaftsprojekt benennen sowie die Finanzierung transparent machen.
Sie haben Fragen oder weiteren kommunikativen Unterstützungsbedarf?
Kontaktieren Sie uns gerne!
Inklusionsscheck NRW Informationen zur Beantragung im Internet und auf dem Postweg
Inklusionsscheck - Informationen zur Beantragung im Internet und auf dem Postweg
Sie können den Inklusionsscheck NRW online beantragen, den Link zu den elektronischen Formularen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums: www.inklusionsscheck.nrw.de
Ohne eine Original-Unterschrift geht es leider nicht.
Die Landeshaushaltsordnung (LHO) schreibt vor, dass die Antragstellung noch schriftlich zu erfolgen hat.
Daher müssen Sie den online gestellten Antrag zusätzlich ausdrucken, unterschreiben und an die Bezirksregierung Düsseldorf senden.
Die Adresse lautet:
Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf.
Das Geld wird in der Regel einen Monat nach Bewilligung überwiesen.
Der Verwendungsnachweis muss bis Februar des Folgejahres übermittelt werden.
Einen Muster-Verwendungsnachweis können Sie unter www.inklusionsscheck.nrw.de abrufen.
Nicht verwendete Beträge müssen zurückbezahlt werden.
Sie haben Fragen oder weiteren kommunikativen Unterstützungsbedarf?
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