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FAQ zum Inklusionsscheck

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Fragen und Antworten zum Inklusionsscheck

Wissenwertes rund um den Inklusionsscheck das Landes Nordrhein-Westfalen

Was ist der Inklusionsscheck? Welche Maßnahmen können aus dem „Inklusionsscheck NRW“ gefördert werden? Welche Maßnahmen können aus dem „Inklusionsscheck NRW“ gefördert werden? In diesem Bereich finden Sie ausgewählte Fragen und Antworten zum Inklusionsscheck das Landes Nordrhein-Westfalen.

Um vor allem lokale Initiativen bei der Umsetzung von Inklusion zu unterstützen, hat die nordrhein-westfälische Landesregierung im Jahr 2020 den „Inklusionsscheck NRW“ geschaffen. Mit ihm sollen konkrete und sichtbare Aktivitäten von Menschen mit und ohne Behinderungen möglich gemacht werden.

Hierfür stellt die Landesregierung auch 2024 insgesamt Mittel in Höhe von 500.000 Euro zur Verfügung. Damit können bis zu 250 Inklusionsschecks à 2.000 Euro ausgestellt werden.

Rechtliche Grundlage für den „Inklusionsscheck NRW“ ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Inklusionsscheck“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2020.

Vereine, Initiativen, Organisationen, ebenso Firmen (GmbH, gGmbH). Natürliche und juristische Personen. Nicht antragsberechtigt sind Kommunen, weil sie ohnehin gesetzlich zur Inklusion verpflichtet sind.

Die Maßnahmen sollen das Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderungen stärken und dadurch einen Beitrag zur Entwicklung eines inklusiven Gemeinwesens leisten. Förderfähig ist daher die inklusive Gestaltung folgender Aktivitäten:

  • Veranstaltungen
  • Publikationen
  • Kulturaktivitäten
  • Aktivitäten im Kontext von Digitalisierung
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Fortbildungen
  • Sport-, Bewegungs- und Freizeitangebote
  • Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit

Beispiele: Finanzierung von Gebärdensprachdolmetschern, Erstellung von Informationsmaterialien in Leichter Sprache, barrierefreie Umgestaltung von Webseiten, Anschaffungen mobiler Rampen zur Unterstützung von Barrierefreiheit, Unterstützung von Maßnahmen zur Beteiligung von Menschen mit Behinderungen, Fortbildung von Übungsleiter/innen für inklusive Sport-, Bewegungs- oder Freizeitangebote, inklusive Gestaltung von Straßenfesten.

Es können darüber hinaus auch andere Maßnahmen in Betracht kommen, sofern sie geeignet sind, Inklusion vor Ort sichtbar und erlebbar zu machen.

Der Inklusionsscheck soll Menschen mit und ohne Behinderung zusammenbringen. Wer eine Veranstaltung oder Aktivität plant, ist daher gehalten, diese barrierefrei zu gestalten.

Barrierefreiheit bedeutet nach dem Behindertengleichstellungsgesetz von Nordrhein-Westfalen (§ 4) Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen.

Das heißt konkret: Auch für Menschen mit Behinderungen müssen alle Orte in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Dies bezieht sich unter anderem auf bauliche, technische und kommunikative Barrieren.

Fördervoraussetzungen sind:

  • Antragstellung bis zum 30. September 
  • Bei der Antragstellung müssen mindestens 2.000 Euro kalkulierte förderfähige Ausgaben dargelegt werden
  • Die Maßnahme muss bis zum 31.12. des Jahres abgeschlossen sein
  • Die Maßnahme muss in NRW durchgeführt werden
  • Keine anderweitige öffentliche Förderung der Maßnahme

Zwischen dem Antragsteller und einem durchführenden Unternehmen dürfen keine engen persönlichen Verhältnisse bestehen.

Sie dürfen mit der Maßnahme erst beginnen, wenn Sie den Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf erhalten haben.

Sie müssen bei der Antragstellung bestätigen, dass Sie mit der Maßnahme nicht früher beginnen werden. Als Beginn gilt auch schon der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages.

Die über den „Inklusionsscheck NRW“ finanzierte Maßnahme darf nicht gleichzeitig durch andere öffentliche Förderungen des Bundes, des Landes, der Landschaftsverbände oder der Kommunen mitfinanziert werden.

Spenden oder Unterstützungen von privaten Stiftungen oder den Stiftungen der örtlichen Geldinstitute sind dagegen nicht ausgeschlossen. Sie müssen aber im Antrag aufgeführt werden.

Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass eine doppelte Förderung durch verschiedene Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen vermieden wird. Weitere öffentliche Mittel machen einen Abstimmungsbedarf zwischen diesen verschiedenen Behörden erforderlich. Dadurch wäre die Bearbeitung deutlich aufwendiger und nähme mehr Zeit in Anspruch. Durch den Ausschluss der öffentlichen Doppelförderung wird eine schnelle und unkomplizierte Bearbeitung des Antrags für den „Inklusionsscheck NRW“ ermöglicht.

Pro Kalenderjahr sind zwei Anträge möglich. Ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht.

Die Beantragung erfolgt ausschließlich online. Das heißt: Alle notwendigen Angaben machen Sie digital im Antragsportal – ohne Papierausdruck und Postweg. Wichtig ist die Angabe des Kontos, auf das die Zuwendung überwiesen werden soll. Dabei muss es sich um ein inländisches Konto handeln, für das die antragstellende Person wirtschaftlich berechtigt ist. Den Zugang zur elektronischen Antragstellung für den „Inklusionsscheck NRW“ finden Sie hier im Antragsportal.

Dem Antrag fügen Sie bitte 

  1. eine kurze Beschreibung der geplanten Maßnahme und
  2. eine Aufstellung der kalkulierten förderfähigen Ausgaben bei.

Die Beschreibung sollte auch Angaben zum Zeitrahmen / Termin und Ort enthalten.

Als Aufstellung reicht ein Kostenvoranschlag oder eine nachvollziehbare eigene Darstellung der zu erwartenden Kosten.

Nein, das ist nicht möglich!

Sie sollten frühzeitig einen Antrag stellen, um ausreichend Zeit für die Umsetzung zu haben. Grund hierfür ist, dass eine Antragstellung nur bis zum 30.09 des Jahres möglich ist und die Maßnahme bis zum 31.12. des Jahres abgeschlossen sein muss.

Das Geld erhalten Sie automatisch, nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Dies ist normalerweise einen Monat nach Zustellung des Bescheides der Fall.

Eine frühere Auszahlung ist möglich, wenn Sie gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf schriftlich mitteilen, dass Sie auf einen Rechtsbehelf verzichten.

Wenn Sie die 2.000 Euro etwa nicht vollständig benötigt haben, empfehlen wir Ihnen, den verbleibenden Betrag frühzeitig an die auszahlende Stelle zurück zu überweisen. Setzen Sie sich hierfür zeitnah mit der Person in Verbindung, die Ihren Antrag bearbeitet hat.

Sie müssen bis Ende Februar des Folgejahres der Bezirksregierung Düsseldorf einen einfachen Verwendungsnachweis über die Ausgaben vorlegen.

Um das öffentliche Bewusstsein für Inklusion zu stärken, veröffentlicht das nordrhein-westfälische Sozialministerium die mit Hilfe des Inklusionsschecks durchgeführten Maßnahmen auf seiner Internetseite. Die Gewährung einer Förderung ohne Einwilligung in die Veröffentlichung ist nicht möglich.

Zudem hat jede geförderte Maßnahme das zur Landesinitiative „Eine Gesellschaft für alle – NRW inklusiv“ gehörende Logo in geeigneter Weise zu führen.

Das Logo können Sie hier herunterladen.
Eine Anleitung zur Verwendung des Logo können Sie hier herunterladen.

Die Allgemeinen Nebenstimmungen sind Teil des Zuwendungsbescheides. Bitte lesen Sie diese und die im Bescheid aufgeführten Nebenbestimmungen sorgfältig. Sie bestimmen, dass die Fördermittel wirtschaftlich und sparsam zu verwenden sind.

Um prüfen zu können, ob diese Maßgabe beachtet wurde, müssen Sie bei Ausgaben über 500 Euro einen Preisvergleich bei 3 Anbietern (auch per Internetrecherche) durchführen. Der Preisvergleich ist der Bezirksregierung Düsseldorf auf Nachfrage vorzulegen.