FAQ zum Inklusionsscheck

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Fragen und Antworten zum Inklusionsscheck

Wissenwertes rund um den Inklusionsscheck das Landes Nordrhein-Westfalen

Was ist der Inklusionsscheck? Welche Maßnahmen können aus dem „Inklusionsscheck NRW“ gefördert werden? Welche Maßnahmen können aus dem „Inklusionsscheck NRW“ gefördert werden? In diesem Bereich finden Sie ausgewählte Fragen und Antworten zum Inklusionsscheck das Landes Nordrhein-Westfalen.

Was ist der Inklusionsscheck?

Um vor allem lokale Initiativen bei der Umsetzung von Inklusion zu unterstützen und gleichzeitig auf die Aktivitäten der Landesregierung aufmerksam zu machen, hat die nordrhein-westfälische Landesregierung den „Inklusionsscheck NRW“ eingerichtet. Über diesen ist die Verwirklichung von konkreten und nach außen wirkenden Aktivitäten vor Ort von Menschen mit und ohne Behinderungen möglich - auch und gerade in Corona-Zeiten.

Hierfür stellt die Landesregierung im Rahmen einer so genannten Festbetragsfinanzierung 300mal jeweils 2.000 € zur Verfügung.

Rechtliche Grundlage für den „Inklusionsscheck NRW“ ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Inklusionsscheck“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2020.

Wer kann sich für die Finanzierung von Maßnahmen aus dem „Inklusionsscheck NRW“ bewerben?

Mit dem „Inklusionsscheck NRW“ fördert die Landesregierung Nordrhein-Westfalen lokale und regionale Aktivitäten und Maßnahmen von Vereinen, Organisationen und Initiativen, die das Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderungen stärken und dadurch einen Beitrag zur Entwicklung eines inklusiven Gemeinwesens leisten (siehe Ziffer 1.1 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Inklusionsscheck NRW“).

Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts im außergemeindlichen Bereich (Ziffer 3 der vorstehend benannten Richtlinie).

Welche Maßnahmen können aus dem „Inklusionsscheck NRW“ gefördert werden?

Das Ziel der konkreten Inklusion wird im Rahmen der Landesinitiative „Eine Gesellschaft für Alle – NRW inklusiv“ bereits mit zahlreichen Initiativen und Projektförderungen verfolgt.

Um aber auch lokale inklusive Aktivitäten zu unterstützen, ist der Inklusionsscheck eingerichtet worden. Über diesen ist die Verwirklichung von inklusiven und konkreten Aktivitäten vor Ort von Menschen mit und ohne Behinderungen möglich

Vom Grunde her sind folgende Maßnahmen förderfähig:

  • Veranstaltungen (derzeit unter den Bedingungen der Corona-Pandemie)
  • Publikationen
  • Ausstellungen (derzeit unter den Bedingungen der Corona-Pandemie)
  • Aktivitäten im Kontext von Digitalisierung
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Fortbildungen (derzeit unter den Bedingungen der Corona-Pandemie)
  • Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit - darunter fallen etwa die Anschaffung von technischen Hilfen sowie personelle Unterstützung zur barrierefreien Kommunikation.

Beispielhaft wären des Weiteren: Finanzierung von Gebärdensprachdolmetschern, Erstellung von Informationsmaterialien in Leichter Sprache, Barrierefreie Umgestaltung von Webseiten, Anschaffungen mobiler Rampen zur Unterstützung von Barrierefreiheit, Unterstützung von Maßnahmen der Beteiligung von Menschen mit Behinderungen.

Es können darüber hinaus auch andere Maßnahmen in Betracht kommen, sofern sie geeignet sind, Inklusion vor Ort sichtbar und erlebbar zu machen.

Nicht förderfähig sind Maßnahmen, bei denen der Antragsteller bisher regelmäßig erbrachte Maßnahmen zur Umsetzung von Inklusion durch Leistungen des Inklusionsschecks ersetzen möchte.

Überdies sind Maßnahmen nicht förderfähig, wenn diese den Grundsätzen der UN-Behindertenrechtskonvention entgegenstehen.

Welche Anforderungen an die Barrierefreiheit muss die geplante Maßnahme erfüllen?

Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen zu erreichen, ist ein zentrales Ziel der Politik für Menschen mit Beeinträchtigungen in Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes NRW bedeutet Barrierefreiheit die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen.

Die Auffindbarkeit, der Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein. Dies bezieht sich unter anderem auf bauliche, technische und kommunikative Barrieren. Die Antragsteller sind somit gehalten, die geplanten Aktivitäten soweit erforderlich barrierefrei auszugestalten.

Gibt es Fördervoraussetzungen für den „Inklusionsscheck NRW“?

Ja, für den „Inklusionsscheck NRW“ gibt es folgende Fördervoraussetzungen (Ziffer 4 der Richtlinie):

  • Mit dem „Inklusionsscheck NRW“ werden Maßnahmen mit 2.000 Euro oder mehr förderfähigen Ausgaben gefördert.
  • Sie müssen bis spätestens 30. September des jeweiligen Kalenderjahres beantragt werden.
  • Die Vorhaben müssen in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.
  • Sie müssen bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres abgeschlossen werden.
  • Die Vorhaben dürfen nicht anderweitig öffentlich gefördert werden.

Von besonderer Bedeutung ist die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen.

Kann mit einem Vorhaben vor der Bekanntgabe eines Bewilligungsbescheides begonnen werden?

Für alle Förderungen gilt: Mit der Maßnahme darf erst mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides begonnen werden.

Dass mit der Maßnahme nicht früher begonnen wird, ist mit der Antragstellung zu bestätigen. Als Beginn gilt auch schon der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages.

Was bedeutet „keine andere öffentliche Förderung“ im Rahmen der Fördervoraussetzungen für den „Inklusionsscheck NRW“?

Die über den „Inklusionsscheck NRW“ finanzierte Maßnahme darf nicht gleichzeitig durch andere öffentliche Förderungen des Bundes, des Landes, der Landschaftsverbände oder der Kommunen mitfinanziert werden.

Spenden oder Unterstützungen von privaten Stiftungen oder den Stiftungen der örtlichen Geldinstitute sind dagegen nicht ausgeschlossen. Sie müssen aber im Antrag aufgeführt werden.

Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass eine doppelte Förderung durch verschiedene Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen vermieden wird. Weitere öffentliche Mittel machen einen Abstimmungsbedarf zwischen diesen verschiedenen Behörden erforderlich. Dadurch wäre die Bearbeitung deutlich aufwendiger und nähme mehr Zeit in Anspruch. Durch den Ausschluss der öffentlichen Doppelförderung wird eine schnelle und unkomplizierte Bearbeitung des Antrags für den „Inklusionsscheck NRW“ ermöglicht.

Können mehrere Anträge auf Finanzierung von Maßnahmen aus dem „Inklusionsscheck NRW“ gestellt werden?

Ja, pro Zuwendungsempfänger können bis zu zwei Maßnahmen jährlich berücksichtigt werden.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

Wie können die Mittel aus dem „Inklusionsscheck NRW“ beantragt werden?

Um den Bürokratieaufwand zu reduzieren, sollen die Anträge auf Förderung aus dem „Inklusionsscheck“ elektronisch – sprich: online – bei der Bezirksregierung Düsseldorf gestellt werden.

Es sind eine kurze Beschreibung der geplanten Maßnahme und eine Aufstellung der kalkulierten förderfähigen Ausgaben beizufügen, zum Beispiel durch einen Kostenvoranschlag oder eine nachvollziehbare eigene Darstellung der zu erwartenden Kosten. Hinweise für eine Kostenkalkulation finden Sie hier.

Den Zugang zur elektronischen Antragstellung für den „Inklusionsscheck NRW“ finden Sie hier im Antragsportal.

Ohne eine Original-Unterschrift geht es leider nicht. Die Landeshaushaltsordnung (LHO) schreibt vor, dass die Antragstellung noch schriftlich zu erfolgen hat. Daher müssen Sie den online gestellten Antrag zusätzlich ausdrucken, unterschreiben und an die Bezirksregierung Düsseldorf (Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf) senden.

Was bedeutet „rechtsverbindliche Unterschrift“?

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung eines Vereins oder eines Unternehmens ist bestimmten Personen vorbehalten.
Wer bei Ihnen vertretungsberechtigt ist und damit rechtsverbindlich unterschreiben kann, erkennen Sie meist aus dem Vereins- bzw. Handelsregister. Sofern zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind, muss der Originalantrag und ein späterer Verwendungsnachweis von beiden Personen unterschrieben werden. Die Unterschrift des zuständigen Ansprechpartners für Ihre Maßnahme ist in der Regel nicht ausreichend, außer dieser verfügt über eine entsprechende Vollmacht. Aber auch diese Vollmacht muss für Ihre Gültigkeit rechtsverbindlich unterschrieben worden sein.
Bitte ergänzen Sie die Unterschriften mit dem Namen in Druckbuchstaben

Können eigene Arbeitsleistungen einberechnet werden?

Nein, das ist nicht möglich!

Wann sollte der Antrag für Mittel aus dem „Inklusionsscheck NRW“ gestellt werden?

Wenn Mittel des „Inklusionsscheck NRW“ für ein Vorhaben bewilligt werden, muss dieses Vorhaben bis zum 31. Dezember des Jahres abgeschlossen sein.

Insofern empfiehlt sich grundsätzlich, je nach Umsetzungskapazitäten vor Ort, eine frühe Antragstellung, um ausreichend Zeit für die Umsetzung zu haben. Anträge für den „Inklusionsscheck“ sind bis zum 30. September eines Jahres bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu stellen, damit eine mögliche Bewilligung noch in dem Jahr erfolgen kann. Aber auch in diesem Fall sind die Projekte dann bis zum 31. Dezember des Jahres umzusetzen.

Die beantragte Zuwendung aus dem „Inklusionsscheck NRW“ ist bewilligt worden: Was gilt es zu beachten?

Die Auszahlung des Festbetrags in Höhe von 2.000 Euro erfolgt automatisch nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Dies ist normalerweise einen Monat nach Zustellung des Bescheides der Fall.

Eine frühere Auszahlung ist möglich, wenn Sie gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf schriftlich mitteilen, dass Sie auf einen Rechtsbehelf verzichten.

Die Zuwendungsempfänger legen der Bezirksregierung Düsseldorf einen einfachen Verwendungsnachweis über die Ausgaben vor. Das Muster dafür finden Sie hier.

Die Maßnahme, für die Mittel des „Inklusionsscheck NRW“ bewilligt wurden, muss bis zum 31. Dezember des Jahres abgeschlossen sein. Der Verwendungsnachweis muss bis zum
28. Februar des folgenden Jahres bei der Bezirksregierung Düsseldorf vorgelegt werden (Ziffer 6.4 der Richtlinie).

Was bedeutet §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung in Ziffer 1.2 der Förderrichtlinie?

Dem Zuwendungsbescheid liegen sogenannte Allgemeine Nebenbestimmungen (ANBest-P) bei. Hier sind die Förderbedingungen und Hinweise zusammengefasst, die bei der Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten sind.

Wenn die 2.000 Euro etwa nicht vollständig benötigt wurden, empfehlen wir Ihnen, den verbleibenden Betrag frühzeitig an die auszahlende Stelle zurück zu überweisen.

Wie sollen die bewilligten Maßnahmen präsentiert und das Logo verwendet werden?

Zur Stärkung des inklusiven Bewusstseins wird das nordrhein-westfälische Sozialministerium die auf Basis des Inklusionsschecks bewilligten Maßnahmen auf seiner Internetseite präsentieren.

Ziel ist es, eine Übersicht über gelungene Praxisbeispiele, Projektideen und Planungsaktivitäten zu erhalten und somit für die Verbreitung des Inklusionsgedankens und für die Entwicklung neuer inklusiver Ansätze vor Ort zu werben.

Die Antragsteller auf Förderung aus dem Inklusionsscheck willigen ein, dass die bewilligten Maßnahmen auf der Online-Plattform aufgeführt und porträtiert werden. Die Gewährung einer Förderung ohne Einwilligung in die Veröffentlichung ist nicht möglich.

Zudem hat jede geförderte Maßnahme das zur Landesinitiative „Eine Gesellschaft für alle – NRW inklusiv“ gehörende Logo in geeigneter Weise zu führen.

Das Logo können Sie hier herunterladen.
Eine Anleitung zur Verwendung des Logo können Sie hier herunterladen.

Welche Bedeutung haben die Allgemeinen Nebenbestimmungen?

Gemäß Nr. 1.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen, die Teil des Zuwendungsbescheides sind, sind die Fördermittel wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Um prüfen zu können, ob diese Maßgabe beachtet wurde ist ein Preisvergleich bei anderen Anbietern (auch per Internetrecherche) erforderlich und der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
 
Es ist darauf zu achten, dass zwischen Antragsteller und beim durchführenden Unternehmen weder verwandtschaftliche Verhältnisse miteinander noch Personengleichheiten bestehen. Im Falle solcher Verbindungen ist die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Auftragsvergabe besonders sorgfältig zu begründen und zu belegen (z.B. durch Vergleichsangebote). Dasselbe gilt, wenn ein dienstleistendes Unternehmen seinen (potentiellen) Kunden zur Antragsstellung geraten hat.

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