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Werkstattjahr NRW – Fragen und Antworten

Häufig gestellte Fragen zum „Werkstattjahr mit produktionsorientiertem Ansatz“ - Ab dem Maßnahmejahr 2022/2023

Das Werkstattjahr ist ein Förderangebot im Übergang Schule-Beruf und verbindet berufliche Qualifizierung mit betrieblichen Praxisphasen. Zur Schaffung von Transparenz hat das MAGS auf häufige Fragen (FAQ) Antworten entwickelt. Bei den hier gemachten Angaben handelt es sich nicht um Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt (Zuwendungsbescheid) gemäß §36 VwVfG.NRW.

Werkstattjahr ab dem Maßnahmejahr 2022/23:

Fragen und Antworten

Das Werkstattjahr ist ein Angebot im Rahmen der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“ und reiht sich dabei als niedrigschwelliges Berufsvorbereitungsprogramm in die Übergangsangebote ein.

Das Werkstattjahr führt die Jugendlichen schrittweise an das Ziel einer Integration in den Arbeitsmarkt heran, im Idealfall über die Herstellung der Ausbildungsreife und die anschließende Aufnahme einer Berufsausbildung. Je nach individuellen Leistungsvermögen der Teilnehmenden kann auch die Aufnahme einer Anschlussmaßnahme oder der Erwerb eines Schulabschlusses als Maßnahmeziel getroffen werden.

Das Werkstattjahr richtet sich an noch nicht ausbildungsreife Jugendliche. Es verbindet berufliche Qualifizierung mit praktischer, produktiver Arbeit und betrieblichen Praxisphasen.

In der Regel richtet sich das Programm an Jugendliche, die bei Eintritt in das Projekt unter 25 Jahre alt sind. Die Zuweisung obliegt der zuweisenden Stelle (Agenturen bzw. Jobcentern) vor Ort.
 

Kalkuliert wurde ein Angebot von ca. 1.200 Teilnehmendenplätzen pro Jahr für die Rechtskreise SGB II und III vorzuhalten.
 

Für die angeschlossenen Agenturen für Arbeit und die Jobcenter in Trägerschaft der BA (gemeinsame Einrichtungen (gE)) erfolgt die Ermittlung der Platzbedarfe pro Jahr durch die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit. Für die Jobcenter in kommunaler Trägerschaft (zugelassene kommunale Träger (zkT)) erfolgt die Ermittlung der Platzbedarfe durch das MAGS.
 

Die RD NRW und das MAGS verständigen sich über die Fortführung und Umsetzung der BvB-Pro und AhfJ-Pro im Rahmen des Werkstattjahrs (mit produktionsorientiertem Ansatz) in Nordrhein-Westfalen für die Maßnahmejahre 2022/2023 und 2023/2024 sowie 12 Monate für das Maßnahmejahr 2024/2025 im Rahmen der Optionsziehung.
 

Die reguläre Verweildauer in der Maßnahme beträgt in der Regel bis zu 12 Monate. Um einen laufenden Maßnahme-Einstieg zu ermöglichen sowie den individuellen Förderbedarf der Jugendlichen zu berücksichtigen, kann die Zuweisungsdauer nach Maßgabe der zuweisenden Stelle verkürzt oder verlängert werden. (Eine Verlängerung der individuellen Förderdauer über 12 Monate hinaus ist im begründeten Einzelfall möglich. Hierbei soll die Gesamtförderdauer 18 Monate nicht überschreiten.)
 

Der Personalschlüssel für die Maßnahme soll 1 Fachkraft pro 6 Teilnehmenden betragen. Das Werkstattjahr hat eine Mindestteilnehmerzahl von 12 Plätzen vorzuhalten.

Umsetzung bei 37 verschiedenen Projektträgern.

Umsetzung in 22 verschiedenen Kommunen

Insgesamt werden 37 Maßnahmen im Förderzeitraum 01.09.2022 bis 31.08.2024 umgesetzt, davon sind 23 Maßnahmen im SGB III und 14 Maßnahmen im SGB II (zkT 5, gE 9) angesiedelt.

Ein laufender Maßnahme-Einstieg kann jederzeit erfolgen, dabei sind die individuellen Förderbedarfe der Jugendlichen zu berücksichtigen. Die Zuweisungsdauer kann dementsprechend verkürzt oder verlängert werden.
 

„Die Schulpflicht der Sekundarstufe II gemäß § 38 SchulG NRW soll dadurch erfüllt werden, dass die Teilnehmenden wöchentlich mindestens 12 Unterrichtsstunden Unterricht im Berufskolleg erhalten. Wenn sie einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss erhalten sollen, gelten höhere Anforderungen, u. a. ein Unterrichtsumfang von 14 Wochenstunden. Das bedeutet, dass die schulpflichtigen Jugendlichen an 2 Wochentagen Unterricht im Berufskolleg erhalten, den sie im Bildungsgang Ausbildungsvorbereitung Teilzeit absolvieren sollen.“ (vgl. Programmaufruf 17.03.2022) Dabei soll das Fachpersonal in die Beschulung eingebunden werden.

Entsprechend der formellen bundeseinheitlichen Regelungen (BvB-pro Fachkonzept, AhfJ) und den Bestimmungen des Programmaufrufes des Werkstattjahres NRW ist der Ablauf für die Jugendlichen mit dem Start in die Maßnahme in der Regel durch folgende aufeinander aufbauende Verfahrensschritte gekennzeichnet: Kennenlern- und Informationsgespräch; methodengeleitete Kompetenzfeststellungsverfahren; weitere Reflexions-/ Ziel-/ Vereinbarungs-/ Förderplanungsgespräche. Im Detail stellen die Träger ihr konkretes Vorgehen vor Ort in den Konzepten und Antragsformularen im Förderverfahren dar. Ein besonderer Schwerpunkt der sozialpädagogischen Begleitung ist darauf zu legen, drohende Maßnahmeabbrüche frühzeitig zu erkennen und durch gezielte Angebote weitestgehend zu vermeiden.
 

Die Jugendlichen erhalten im Werkstattjahr eine leistungsbezogene, individuell bemessene, gestaffelte Leistungsprämie in Höhe von bis zu 100 € monatlich, diese ist anrechnungsfrei. Die Höhe der Leistungsprämie ist abhängig vom individuellen Stand der Kompetenzentwicklung (personale, soziale und fachliche Kompetenzen) des einzelnen Jugendlichen. Sie dient dem Zweck, die Motivation der Jugendlichen anzuerkennen und zu befördern. Im Sinne dieser Zweckbestimmung dient die Leistungsprämie als pädagogisches Instrument.
Die Leistungsprämie wird aus ESF-/Landes-Mitteln finanziert.

In Maßnahmen des Rechtskreises SGB III soll sich gemäß des Fachkonzepts BvB-Pro die Dauer betrieblicher Praxisphasen an den individuellen Entwicklungsmöglichkeiten orientieren und mindestens vier Wochen betragen, jedoch die Hälfte der individuellen Förderdauer nicht überschreiten.
Durch eine sinnvolle Verknüpfung der trägergestützten Lernphasen mit betrieblichen Praxisphasen soll die Entwicklung der Ausbildungsreife der Jugendlichen gefördert werden. In Maßnahmen des Rechtskreises SGB II soll sich die Dauer betrieblicher Praxisphasen an den Vorgaben des § 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III bemessen sowie am individuellen Leistungsvermögen der Jugendlichen, mit dem Ziel die Betriebsreife der Jugendlichen zu fördern. Die Dauer der Praxisphasen soll analog die Maximalzeit der Hälfte der individuellen Förderdauer nicht übersteigen.“ (vgl. Programmaufruf 17.03.2022)

Bei den hier gemachten Angaben handelt es sich nicht um Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt (Zuwendungsbescheid) gemäß §36 VwVfG.NRW.