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Informationen für Prüfdienste
Regelmäßige Kontrolle der Sozialversicherungsträger
Regelmäßig geprüft werden
- die landesunmittelbaren Kranken- und Pflegekassen, die Landesverbände der Kranken- und Pflegeversicherung, die landesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger,
- die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung,
- die Kassenärztliche und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen,
- die Ausschüsse und Geschäftsstellen nach § 106 SGB V,
- die Arbeitsgemeinschaften nach § 94 SGB X in Verb. mit § 219 SGB V.
Neben der Kontrolle auf Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit ist die Beratung der geprüften Institutionen ein Schwerpunkt der Prüfungen. Kennzeichnend für die Beratungsprüfung ist, dass sie nicht in erster Linie das Aufdecken von Fehlern oder Mängeln verfolgt, sondern einen Beitrag zum rechtzeitigen Erkennen von Schwachstellen und zur Prävention leisten will. Selbstverständlich erfolgt eine solche Beratung auch außerhalb der eigentlichen Prüfungen.