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Fragen und Antworten zur Nachweispflicht einer Immunität gegen Masern

Arzt hält einen gelben Impfpass in der Hand

Fragen und Antworten zur Nachweispflicht einer Immunität gegen Masern

Wissenwertes rund um das Thema Masern-Impfpflicht und zur gesetzlichen Nachweispflicht

Warum brauchen wir eine gesetzliche Impfpflicht gegen Masern in bestimmen Einrichtungen? Wer muss über einen ausreichenden Immunschutz gegen Masern verfügen? Gibt es Ausnahmen von der Nachweispflicht? In diesem Bereich finden Sie ausführliche Informationen zu diesen und weiteren Fragen.
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Dazu gehören Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen und Durchfälle, seltener auch eine Gehirnentzündung (Enzephalitis). Insgesamt sterben in Industrieländern etwa 1 bis 3 von 1.000 an Masern erkrankte Menschen. Auch in Deutschland gab es in den vergangenen Jahren Masern-Todesfälle.
In den Jahren 2014 bis 2018 wurden dem Robert Koch-Institut (RKI) 430 Masern-Ausbrüche mit 3.178 Masernfällen gemeldet. Die alarmierenden Meldungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), wonach in der Europäischen Region der WHO in den ersten sechs Monaten 2019 bereits 90.000 Masernfälle aufgetreten sind und von Januar 2018 bis Juni 2019 mehr als 100 Personen an den Masern verstorben sind, zeigen den Handlungsbedarf. In Deutschland wurden im Jahr 2019 514 Masernfälle gemeldet, darunter ein Todesfall.
Die bisherigen Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten haben nicht dazu geführt, dass sich ausreichend Menschen in Deutschland impfen lassen. Es gibt immer noch Impflücken in allen Altersgruppen. Die bundesweite Impfquote für die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene zweite Masern-Schutzimpfung bei Kindern im Alter von 24 Monaten liegt nur bei 73,9 %. Für eine erfolgreiche Eliminierung der Masern sind mindestens 95 % nötig.
Mit einer Masern-Impfpflicht soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masern-Übertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern immun sind, und dort vor allem die Personen schützen, die nicht selbst gegen Masern geimpft werden können, z. B. weil sie schwanger sind oder ein sehr schwaches Immunsystem haben. Sie sind darauf angewiesen, dass sich andere solidarisch verhalten und sich impfen lassen.
Zitiert von https://www.masernschutz.de/themen/rechtliche-aspekte/
 
Von den Regelungen des Masernschutzgesetzes erfasst sind Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder dort tätig sind. Zu diesen Einrichtungen zählen insbesondere:
  • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
  • die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
  • Heime,
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der hier genannten medizinischen Einrichtungen vergleichbar sind,
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.
 
Vgl. § 20 Abs. 8 IfSG (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20.html)
 
Differenzierte Darstellung nach Betreuungs-und Tätigkeitsstatus
 
Betreuung/ Unterbringung Tätigkeit
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
Kindertagespflege (§ 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch)
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
Heime
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
 
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
- Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes
 
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Tätig ist eine Person in der Einrichtung, wenn sie an der Umsetzung von Versorgung und / oder Aufsicht oder an der Realisierung der Unterbringung haupt- oder nebenberuflich oder ehrenamtlich einbezogen ist und insofern Tätigkeiten ausübt.
Ob jemand unter die Impfpflicht fällt, hängt nach diesem Verständnis davon ab, ob diese Person regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig ist. Auch ehrenamtlich Tätige und Praktikanten können erfasst sein. Die Prüfung hat im Einzelfall vor Ort zu erfolgen. Der ständige „Umgang mit Kunden“ ist kein relevanter Umstand für einen verpflichtenden Nachweis einer Immunität gegen die Masern.
 
Der Nachweis kann über eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, erbracht werden.
 
Der Gesetzgeber hat sich bewusst für den Begriff des ärztlichen Zeugnisses entschieden. Es stellt ein Mehr gegenüber einer „ärztlichen Bescheinigung“ und ein Weniger im Verhältnis zu einem „ärztlichen Gutachten“ dar.
Der oder die behandelnde Haus- oder Fachärztin muss in dem ärztlichen Zeugnis eine Aussage treffen aufgrund einer eingehenden Untersuchung der betroffenen Person, mindestens aber anhand der eigenen medizinischen Dokumentation. Ärzte und Ärztinnen bescheinigen also auch, dass sie die betreffende Person untersucht oder sich zumindest ein persönliches Bild von ihr gemacht haben. Angaben zu Befunden oder Diagnosen sind gesetzlich nicht zwingend vorgesehen.
Mit einem vorgelegten Zeugnis ist jedoch nur dann ein hinreichender Nachweis erbracht, wenn es „plausibel ist“. Das Zeugnis muss demnach eine auf ihre Plausibilität nachprüfbare inhaltliche Aussage treffen, aber keine Aussagen zu Befunden oder Diagnosen enthalten.
 
Das ärztliche Zeugnis der medizinischen Kontraindikation muss bestätigen, dass die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Zur Unterstützung der Ärzteschaft beim Impfen von Patientinnen und Patienten mit Immundefizienz beziehungsweise Immunsuppression einschließlich der Beurteilung des Vorliegens einer Kontraindikation hat die STIKO Anwendungshinweise veröffentlicht (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2019/Ausgaben/34_19.pdf?__blob=publicationFile ).
Bei der Entscheidung, ob eine Kontraindikation vorliegt, sind die Empfehlungen der STIKO zu Kontraindikationen und falschen Kontraindikationen (Kapitel 4.7 der Empfehlungen) zu beachten.
 
Eine pauschale Bescheinigung ist nicht ausreichend.
 
Der Arzt bzw. die Ärztin kann mit dem ärztlichen Zeugnis das Bestehen einer Immunität gegen Masern bestätigen, wenn ihm eine frühere Masernerkrankung der Person bekannt ist oder wenn eine serologische Titerbestimmung einen ausreichenden Immunschutz gegen Masern ergeben hat.
 
Eine pauschale Bescheinigung, dass eine Immunität vorliegt, ist nicht ausreichend.
 
Eine Ausnahme oder Befreiungsmöglichkeit aus religiösen Gründen sieht das Gesetz nicht vor. Der Gesetzgeber hat nach den Erfahrungen aus anderen Ländern mit einer Impfpflicht bewusst nur eine Ausnahme für Personen vorgesehen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Besondere Betreuungsangebote sind nicht vorgesehen.
 
Schwimmbäder und deren Fachangestellte sind von der Regelung des § 33 IfSG nicht erfasst und nicht als Gemeinschaftseinrichtungen zu bewerten. Ihre Angestellten unterliegen damit nicht der Masernimpfpflicht.
 
Musikschulen gehören als solche nicht zu den Schulen im Sinne des § 20 Abs. 8 i. V. m. § 33 Nr. 3 IfSG. Personen unterliegen daher nicht per se der Nachweispflicht eines Impfschutzes bzw. der Verpflichtung, eine Immunität gegen Masern aufzuweisen. Diese Verpflichtung besteht nur in denjenigen Fällen, in denen Personen im Rahmen von Kooperationsangeboten an Kindertageseinrichtungen und Schulen in einem hinreichenden Umfang tätig sind (s.o. zum Begriff des Tätigwerdens) und im Übrigen nach dem 31.12.1970 geboren sind.
 
Einrichtungen der Jugendarbeit leisten weder Betreuung im Rahmen einer formalen Ausbildung noch haben sie Heim- bzw. Hortcharakter. Insofern fallen sie nicht unter die Gemeinschaftseinrichtungen des § 33 Infektionsschutzgesetz, für die eine Masernnachweispflicht besteht. Das Masernschutzgesetz findet entsprechend für Jugendgruppen keine Anwendung.
 
Von den Regelungen des IfSG zur Masernschutzimpfung erfasst sind auch erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, SGB VIII. Zu einer Impfung verpflichtet sind daher Kindertagespflegepersonen, die ein oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich länger als drei Monate gegen Entgelt betreuen. Angehörige der Mitarbeitenden sind weder in Kindertageseinrichtungen noch in erlaubnispflichtigen Kindertagespflegestellen erfasst.
 
Das Betreuungsangebot in Grundschulen stellt ein bedarfsorientiertes und freiwilliges Betreuungsangebot außerhalb der Unterrichtszeit dar und ist als Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zu fassen. In diesem Kontext tätige Personen, die ab dem 01.01.1971 geboren sind, müssen einen Nachweis für einen Masernschutz vorlegen.
 
Mütterzentren sind offene, selbstorganisierte Treffpunkte für Mütter, Kinder, Väter, junge und alte Menschen, in denen Erfahrungen ausgetauscht und Kontakte geknüpft werden können. Bundesweit arbeiten etwa 400 Einrichtungen nach den Prinzipien der Mütterzentren. Dabei gleicht keines dem anderen. Der Anwendungsbereich des Maserschutzgesetzes ergibt sich nur dann, wenn es sich um eine Betreuungseinrichtung für Minderjährige handelt. Das bedeutet, dass eine Entscheidung in Fragen des Masernschutzgesetzes im Einzelfall zu treffen ist.
 
Träger von Heimen und Tagesstätten für Minderjährige benötigen eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII. Der Begriff „Heime“ erfasst alle „stationären Erziehungshilfen“. Dadurch sind auch alle betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen im Sinne der §§ 45 Abs. 1 und 48a SGB VIII von der Regelung erfasst. Für Personen in Heimen gelten grundsätzlich dieselben Erwägungen wie für Personen in Kindertageseinrichtungen, Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen sowie in erlaubnispflichtiger Kindertagespflege.
 
 
Entscheidend ist die Frage, ob die Reinigungskräfte in den Einrichtungen tätig sind und das nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten oder Reinigung außerhalb der Betriebszeiten) sondern über einen längeren Zeitraum und regelmäßig.
 
Im Rahmen des Masernschutzgesetzes geht es zwar in erster Linie um Personal mit Lehr-, Erziehungs-, Pflege- oder Aufsichtsaufgaben, je nach Fallgestaltung können im Einzelfall aber auch Hausmeister oder Transport-, Küchen- oder Reinigungspersonal; ehrenamtlich Tätige oder Praktikanten erfasst sein.
 
Handelt es sich um ein Fremdunternehmen, deren Mitarbeiter in den Räumlichkeiten der Einrichtung tätig sind, reicht eine Bestätigung des Fremdunternehmens, dass die Nachweise vorliegen, nicht aus. Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 9 Nr. 3 IfSG ist nur die Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer anderen Einrichtungsleitung möglich, wenn der Nachweis nicht ggü. der Einrichtungsleitung selbst erfolgt.
 
Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen tätig werden sollen müssen der Leitung der jeweiligen vor dem tatsächlichen Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit den Nachweis vorlegen (vgl. § 20 Abs. 9IfSG). Für den Begriff „Gemeinschaftseinrichtung“ ist die Trägerschaft im Hinblick auf die Vorgaben ohne Bedeutung.
 
Das Anfertigen von Kopien des Nachweises dürfte grundsätzlich nicht erforderlich und daher auch nicht zulässig sein. Die Art der Dokumentation im Einzelfall, die datenschutzrechtlich erforderliche sichere Aufbewahrung der Dokumentation und das ggfls. erforderliche Löschen von Daten obliegt den jeweiligen Einrichtungen.
 
Es ist davon auszugehen, dass auch medizinische Laien einen Impfpass lesen können, da dieser stark standardisiert ist. Im Zweifel kann das zuständige Gesundheitsamt um Unterstützung gebeten werden.
 
Wenn es sich um Personen handelt, die trotzdem in die Einrichtung aufgenommen werden müssen (Schulpflichtige) und der Nachweis nicht vorgelegt wird, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich d.h. ohne schuldhaftes Zögern das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen. Es ist das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet.
 
Die Einrichtungsleitung muss dem Gesundheitsamt Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse übermitteln. Der Weg der Übermittlung ist gesetzlich nicht festgelegt, es gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der benachrichtigungspflichtigen Stelle bekannt ist, dass das Gesundheitsamt über den Fall bereits informiert wurde.
 
Die Leitung von Einrichtungen, die entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person betreut oder beschäftigt oder im Falle einer Benachrichtigungspflicht die Gesundheitsämter nicht informiert sowie Personen, die trotz Nachweispflicht und Anforderung des Gesundheitsamtes keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist erbringen, müssen mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR rechnen (s. § 73 IfSG).
 
Auch wenn das jeweilige Gesundheitsamt für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständig ist, darf das Landesjugendamt ein festgestelltes Fehlverhalten nicht ignorieren. Es kann direkt auf die Einrichtung zugehen oder aber das Gesundheitsamt darüber informieren.
 
Schulkinder können angesichts der geltenden Schulpflicht nicht vom Schulbetrieb ausgeschlossen werden.
 
Kinder, für die kein ausreichender Nachweis erbracht wird, dürfen nicht in den betroffenen außerschulischen Einrichtungen betreut werden, d.h. steht eine Aufnahme an, so ist diese von der Einrichtungsleitung zu verweigern. Bei bestehender Betreuung ist diese zu beenden.
 
Das Gesundheitsamt kann für Kinder und für Beschäftigte Betretungsverbote aussprechen. Es kann gegenüber einem einzelnen Beschäftigten ein Tätigkeitsverbot aussprechen. Die Folgen für das Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis richten sich nach den jeweiligen vertrags-, dienst- oder arbeitsrechtlichen Grundlagen. Eine zumutbare Schutzimpfung gegen Masern in den genannten Einrichtungen ist gesetzlich vorgesehen und bildet den Rahmen für die möglichen individuellen Konsequenzen.
 
Die Kündigung des Vertrags obliegt den Einrichtungsleitungen bzw. demjenigen, dem die Funktion des Arbeitgebers im Einzelfall zukommt.
 
Der Einrichtungsleitung ist innerhalb eines Monats, nachdem es möglich war, den (vollständigen) Impfschutz zu vervollständigen, der Nachweis vorzulegen. Wenn der Nachweis nicht innerhalb dieses Monats vorgelegt wird oder, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und diesem personenbezogene Daten zu übermitteln.
 
Stellt eine Weigerung der Personensorgeberechtigten, – selbst nach Aufklärung – eine Impfung der Kinder durchführen zu lassen, einen gewichtigen Anhaltspunkt für eine Kindeswohlgefährdung dar und ist in der Folge ein Verfahren nach § 8a SGB VIII zu eröffnen, ggf. im Weiteren das Familiengericht hinzuzuziehen?

Das IfSG sieht bei einem fehlenden Nachweis die dort beschriebenen Konsequenzen (Nicht-Aufnahme in die Kita, Ausschluss, Bußgeld etc.) vor. Rückschlüsse auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung allein wegen der Nichtvornahme der Impfung können nicht gezogen werden.
 
Für Personen in Heimen gelten grundsätzlich dieselben Erwägungen wie für Personen in Kindertageseinrichtungen, Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen sowie in erlaubnispflichtiger Kindertagespflege. Wird die Unterbringung in einer Gemeinschaftseinrichtung geplant, so sind entsprechende Impfnachweise erforderlich.
Eine Entscheidung z. B. bei Gefahr im Verzug ist an dieser Stelle aber vor allen Dingen zum Wohle des Kindes zu treffen, hinter der der Masernschutz gegebenenfalls zurückstehen muss, d.h. es ist der Einzelfall zu bewerten. Eine Betreuung trotz unvollständigem Masernschutz ist unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden.
 
Der Arbeitsgeber muss Gespräche über die Anforderungen an den Arbeitsplatz führen, die zu erfüllen sind. Bei Erfolglosigkeit der Gespräche, also der Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises sind die arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu ziehen.
Möglich und aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht sogar geboten ist dann eine Versetzung nicht geimpfter Beschäftigter auf einen anderen Arbeitsplatz, sofern trotz der Beachtung der geltenden arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben ein Infektionsrisiko besteht. Die gilt jedenfalls so lange, wie die andere Tätigkeit vom Arbeitsvertrag und somit vom Direktionsrecht des Arbeitgebers noch gedeckt ist.
 
Ist eine solche Versetzung mangels alternativer Tätigkeiten nicht möglich und kann der Arbeitgeber dem ungeimpften Beschäftigten auch durch eine Umorganisation keine entsprechende Tätigkeit zuweisen, kann die fehlende Impfung eine personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Beschäftigt der Arbeitgeber den Mitarbeiter aus diesem Grund nicht, gerät er nicht in Annahmeverzug, sodass für den Mitarbeiter kein Anspruch auf Gehaltszahlung (unbezahlte Freistellung) besteht. § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG sieht vor, dass Beschäftigte keine Entschädigung erhalten, wenn sie durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, ein Verbot in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätten vermeiden können.
 
Kommt es zu Betretungsverboten oder wird der Nachweis nach einer Beratung doch vorgelegt oder erfolgt eine Impfung, wird der Arbeitgeber schon deswegen informiert, um weitere notwendige Schritte einzuleiten bzw. nicht einzuleiten.
 
Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen, wie Kindergarten, Schule, Kindertagespflege, oder auch Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften, in Gesundheitseinrichtungen, wie Krankenhäusern, Arztpraxen, oder in bestimmten Heilberufen tätig und nach 1970 geboren sind, müssen nach dem Masernschutzgesetz mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen.
 
Sofern sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann oder ein Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, haben diese Personen der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 innerhalb eines Monats, nachdem es ihnen möglich war, einen Impfschutz gegen Masern zu erlangen oder zu vervollständigen, oder innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 vorzulegen (§ 20 Abs. 9a IfSG).
 
Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen weder in den betroffenen Einrichtungen betreut noch in diesen tätig werden. Der Arbeitgeber darf potenziellen Arbeitnehmern ohne entsprechenden Nachweis keine Tätigkeit übertragen. Der Nachweis des Arbeitnehmers, bzw. die Erklärung, wann ein Nachweis vorgelegt werden kann, sollte deshalb vor Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages vorliegen. Der Arbeitgeber könnte im Arbeitsvertrag eine Klausel aufnehmen, die den oben genannten Nachweis als Voraussetzung für die Einstellung regelt bzw. die Einstellung des Beschäftigten unter Vorbehalt der gesundheitlichen Eignung stellt, die durch einen entsprechenden Nachweis festgestellt werden kann.
 
Ein Hinweis auf die Nachweispflicht bereits in der Stellenausschreibung vermeidet arbeitsrechtliche Vertragskonstruktionen und deren Folgen.
 
Laut Arbeitsschutzrecht sind Schutzimpfungen Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten.
 
Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge sind vom Arbeitgeber zu tragen. Den Beschäftigten dürfen die Kosten für arbeitsmedizinische Vorsorgen und Schutzimpfungen nicht auferlegt werden (§ 3 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift1)).
 
Für Immunitätsbescheinigungen nach § 20 Abs. 9 IfSG muss der Beschäftigte selbst aufkommen.