
Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung
Regelmäßige Kontrolle der Sozialversicherungsträger
Als zuständige oberste Landesbehörde nach § 274 SGB V, § 46 SGB XI, § 281 SGB V prüft das Ministerium
- die landesunmittelbaren Kranken- und Pflegekassen,
- deren Arbeitsgemeinschaften,
- die Medizinischen Dienste Nordrhein und Westfalen-Lippe,
- die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe sowie
- die Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe.
Der Prüfungsauftrag erstreckt sich dabei auf die gesamte Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung.
Zudem sind dem Prüfdienst die Prüfungen im Rahmen des Gesundheitsfonds und des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleiches bei den landesunmittelbaren Krankenkassen zugewiesen, §§ 266 Abs. 8 sowie § 252 SGB V.
Die Prüfung und die Beratung der Institutionen haben dabei den Charakter einer externen Revision bei den Institutionen, so kann der Prüfdienst kraft Gesetzes nicht für den einzelnen Versicherten tätig werden. Versicherte wenden sich deshalb in Sie betreffenden Fragen der Kranken- und Pflegeversicherung an die Rechtsaufsicht Kranken- und Pflegeversicherung.
Darüber hinaus koordiniert der Prüfdienst die bundesweiten IT-Prüfungen der Prüfdienste des Bundes und der Länder mit der Geschäftsstelle der ADV AG. Ziel ist es, gebündelt und effizient die Softwareprodukte der Systementwickler – im Wesentlichen AOK Systems und Bitmarck - in der gesetzlichen Krankenversicherung möglichst vor dem Produktrollout zu prüfen.