©Bild: PantherMedia / Andriy Popov
Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung
Regelmäßige Kontrolle der Sozialversicherungsträger
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) trägt durch die Arbeit seines Prüfdienstes für die Kranken- und Pflegeversicherung mit seinen regelmäßig stattfindenden Kontrollen als unabhängige Instanz dazu bei, dass die Sozialversicherungsträger gesetzmäßig und wirtschaftlich handeln. Dabei bedeutet Wirtschaftlichkeit, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen bürgernah, effizient und kostengünstig erbracht werden sollen.
Als zuständige oberste Landesbehörde nach § 274 SGB V, § 46 SGB XI, § 281 SGB V prüft das Ministerium
Zudem sind dem Prüfdienst die Prüfungen im Rahmen des Gesundheitsfonds und des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleiches bei den landesunmittelbaren Krankenkassen zugewiesen, §§ 266 Abs. 8 sowie § 252 SGB V.
Die Prüfung und die Beratung der Institutionen haben dabei den Charakter einer externen Revision bei den Institutionen, so kann der Prüfdienst kraft Gesetzes nicht für den einzelnen Versicherten tätig werden. Versicherte wenden sich deshalb in Sie betreffenden Fragen der Kranken- und Pflegeversicherung an die Rechtsaufsicht Kranken- und Pflegeversicherung.
Darüber hinaus koordiniert der Prüfdienst die bundesweiten IT-Prüfungen der Prüfdienste des Bundes und der Länder mit der Geschäftsstelle der ADV AG. Ziel ist es, gebündelt und effizient die Softwareprodukte der Systementwickler – im Wesentlichen AOK Systems und Bitmarck - in der gesetzlichen Krankenversicherung möglichst vor dem Produktrollout zu prüfen.
- die landesunmittelbaren Kranken- und Pflegekassen,
- deren Arbeitsgemeinschaften,
- die Medizinischen Dienste Nordrhein und Westfalen-Lippe,
- die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe sowie
- die Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe.
Zudem sind dem Prüfdienst die Prüfungen im Rahmen des Gesundheitsfonds und des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleiches bei den landesunmittelbaren Krankenkassen zugewiesen, §§ 266 Abs. 8 sowie § 252 SGB V.
Die Prüfung und die Beratung der Institutionen haben dabei den Charakter einer externen Revision bei den Institutionen, so kann der Prüfdienst kraft Gesetzes nicht für den einzelnen Versicherten tätig werden. Versicherte wenden sich deshalb in Sie betreffenden Fragen der Kranken- und Pflegeversicherung an die Rechtsaufsicht Kranken- und Pflegeversicherung.
Darüber hinaus koordiniert der Prüfdienst die bundesweiten IT-Prüfungen der Prüfdienste des Bundes und der Länder mit der Geschäftsstelle der ADV AG. Ziel ist es, gebündelt und effizient die Softwareprodukte der Systementwickler – im Wesentlichen AOK Systems und Bitmarck - in der gesetzlichen Krankenversicherung möglichst vor dem Produktrollout zu prüfen.
Fragen der Institutionen zu Prüfungen nach
Hinweis:
Bitte geben Sie unbedingt in der Betreffzeile die entsprechende gesetzliche Norm an, auf die sich Ihre Frage bezieht.
Fragen zur Arbeit der Geschäftsstelle der ADV AG
Senden Sie uns bitte eine E-Mail an advag [at] mags.nrw.de (advag[at]mags[dot]nrw[dot]de)
- § 274 SGB V,
- § 46 SGB XI,
- § 281 SGB V,
- § 266 Abs. 8 SGB V i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1-2 RSAV (landesunmittelbare Krankenkassen)
- der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzuges und der Beitragsweiterleitung nach § 252 SGB V.
Hinweis:
Bitte geben Sie unbedingt in der Betreffzeile die entsprechende gesetzliche Norm an, auf die sich Ihre Frage bezieht.
Fragen zur Arbeit der Geschäftsstelle der ADV AG
Senden Sie uns bitte eine E-Mail an advag [at] mags.nrw.de (advag[at]mags[dot]nrw[dot]de)
"Social Media"-Einstellungen
Wenn Sie diese Felder durch einen Klick aktivieren, werden Informationen an die nachfolgenden Dienste übertragen und dort gespeichert:
Facebook, X/Twitter, Youtube, Pinterest, Instagram, Flickr, Vimeo
Bitte beachten Sie unsere Informationen und Hinweise zum Datenschutz und zur Netiquette bevor Sie die einzelnen Sozialen Medien aktivieren.
Datenfeeds von sozialen Netzwerken dauerhaft aktivieren und Datenübertragung zustimmen: