Überwachungsaktion fördert Kennzeichnungsmängel bei Wasch- und Reinigungsmitteln zutage
Nur 51 Prozent der untersuchten Produkte wiesen keine Mängel bei der Kennzeichnung auf. Die Gesamtmängelquote war mit 49 Prozent ausgesprochen hoch. So verzeichneten die Kontrolleure beispielsweise 52 Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten; in 35 Fällen wurde gegen Mitteilungspflichten gemäß Wasch- und Reinigungsmittelgesetz verstoßen. Die notwendige Meldung der Rezeptur an das Bundesinstitut für Risikobewertung konnte in insgesamt 12 Fällen nicht nachgewiesen werden.
„Besonders bei giftigen oder umweltschädlichen Substanzen können Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten gravierende Folgen haben. Wir nehmen daher das Ergebnis unserer Überwachungsaktion sehr ernst“, sagt Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales. „Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen sich stets auf die Sicherheit und Unbedenklichkeit von Produkten des täglichen Bedarfs verlassen können. Deshalb werden wir auch 2018 an Risikopunkten schlagkräftige Kontrollen durchführen.“
Für Wasch- und Reinigungsmittel gelten neben den chemikalienrechtlichen Anforderungen spezielle Vorgaben, die sich aus der Europäischen Detergenzienverordnung (Detergenzien = Reinigungsmittel) und dem nationalen Wasch- und Reinigungsmittelgesetz ergeben. Das Land überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften. Zuständig für die Überprüfungen im Einzelhandel sind die Kreisordnungsbehörden. Die Bezirksregierungen überprüfen im Großhandel, bei Herstellern und Importeuren.
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