Land verlängert Corona-Schutzverordnung und Maßnahmen bis zum 26. April 2021
Modellprojekte bei 7-Tage-Inzidenzen unter 100 möglich
Mit Blick auf das Infektionsgeschehen und das bisherige Fehlen einer bundeseinheitlichen Regelung verlängert Nordrhein-Westfalen die aktuelle Corona-Schutzverordnung mit ihren bestehenden Maßnahmen zunächst bis zum 26. April 2021.
15. April 2021
Damit bleibt die konsequente Umsetzung der Notbremse weiterhin in allen Kreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 bestehen.
Außerdem werden in der Corona-Schutzverordnung die rechtlichen Grundlagen für die angekündigten digitalen Modellprojekte geschaffen.
Die vom Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ausgewählten Modellprojekte sollen digitale Lösungen in der Corona-Pandemie erproben und wissenschaftliche Erkenntnisse über das Infektionsgeschehen zur Pandemiebekämpfung liefern.
Die Modellprojekte sind nur zulässig, wenn in dem jeweiligen Kreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt, spätestens aber zu Beginn des Modellprojekts die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nicht mehr als 100 beträgt.
Das jeweilige Projekt ist unverzüglich durch die Kommune zu beenden, wenn in dem betreffenden Kreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen mehr als 100 beträgt.
Außerdem werden in der Corona-Schutzverordnung die rechtlichen Grundlagen für die angekündigten digitalen Modellprojekte geschaffen.
Die vom Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ausgewählten Modellprojekte sollen digitale Lösungen in der Corona-Pandemie erproben und wissenschaftliche Erkenntnisse über das Infektionsgeschehen zur Pandemiebekämpfung liefern.
Die Modellprojekte sind nur zulässig, wenn in dem jeweiligen Kreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt, spätestens aber zu Beginn des Modellprojekts die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nicht mehr als 100 beträgt.
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