Land ordnet Corona-Notbremse ab Mittwoch für die Stadt Hamm und den Rheinisch-Bergischen Kreis an
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat auf Grundlage der Coronaschutzverordnung die Corona-Notbremse für die Stadt Hamm und den Rheinisch-Bergischen Kreis angeordnet. Sie gilt ab Mittwoch, den 14. April 2021. Die Notbremse tritt in den Kommunen in Kraft, in denen die 7-Tage-Inzidenz nach den veröffentlichten Daten des Landeszentrum Gesundheit seit mindestens drei Tagen in Folge über dem Wert von 100 liegt.
13. April 2021
Die Notbremse tritt in den Kommunen in Kraft, in denen die 7-Tage-Inzidenz nach den veröffentlichten Daten des Landeszentrum Gesundheit seit mindestens drei Tagen in Folge über dem Wert von 100 liegt. Die Inzidenz liegt in den betroffenen Regionen mit Stand Montag, 12. April 2021 am dritten Tag erneut über 100 (Stadt Hamm: 129,5 und Rheinisch-Bergischer Kreis 130,3).
In diesen Kommunen gelten unter anderem folgende Einschränkungen, die sich an den Regelungen orientieren, die bis zum 7. März 2021 landesweit galten:
Davon unberührt bleiben die schärferen Regelungen zur Kontaktbeschränkung, sie gelten auch in Kommunen mit solcher Allgemeinverfügung weiter.
Weitere Einzelheiten sind in § 16 Absatz 1 der aktuell gültigen Coronaschutzverordnung bestimmt.
In diesen Kommunen gelten unter anderem folgende Einschränkungen, die sich an den Regelungen orientieren, die bis zum 7. März 2021 landesweit galten:
- Kontakte sind nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgerechnet.
- Alle nicht für den täglichen Bedarf privilegierten Geschäfte (Bau- und Gartenmärkte bzgl. Verkauf an Verbraucher, Textilgeschäfte, Buchhandlungen etc.) dürfen wieder nur Abholservice (Click&Collect), jedoch keinen Verkauf im Geschäft mit Terminvereinbarung (Click&Meet) anbieten.
- Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (Kosmetik, Nagelstudios, Massage etc.) sind wieder unzulässig. Zulässig bleiben nur medizinisch erforderliche Dienstleistungen, Friseurdienstleistungen, Fußpflege und Personenbeförderung.
- Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen etc. ist wieder untersagt.
- Der Besuch von geschlossenen Räumen in Zoos und Tierparks und Botanischen Gärten etc. ist wieder untersagt.
Davon unberührt bleiben die schärferen Regelungen zur Kontaktbeschränkung, sie gelten auch in Kommunen mit solcher Allgemeinverfügung weiter.
Weitere Einzelheiten sind in § 16 Absatz 1 der aktuell gültigen Coronaschutzverordnung bestimmt.
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