Gesundheitsministerium warnt vor nicht verkehrsfähigen Testnachweisen: Digital überwachte Selbsttests sind nicht 3G-fähig!
Testzertifikate, die das Ergebnis eines digitalen Testverfahrens bescheinigen, sind ungültig.
Tests sind Medizinprodukte, an deren Anwendung zum Schutz der getesteten Personen und zur Sicherstellung eines zuverlässigen Ergebnisses bestimmte Mindestanforderungen gestellt werden.
Zur Ausstellung von Testzertifikaten sind in Nordrhein-Westfalen daher nur die in den Landesverordnungen vorgesehenen Teststellen sowie Arbeitgeber, die sich für die Beschäftigtentestung registriert haben, berechtigt. Dabei handelt es sich ausschließlich um in Präsenz von geschultem Personal vorgenommene Testungen oder beaufsichtigte Selbsttestungen vor Ort.
Digitale Beobachtungen bei Selbsttestungen erfüllen diese Anforderung nicht und berechtigen nicht zur Ausstellung eines Testnachweises. Die Verwendung solcher Testnachweise im Rechtsverkehr (also zum Beispiel bei Zugangskontrollen nach der Coronaschutzverordnung) stellt sogar eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Das Bundesministerium für Gesundheit weist auf seiner Internetseite ebenfalls auf die Unzulässigkeit von digitalen Testverfahren hin. Die Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung des Bundes sieht die Ausstellung von Testnachweisen ausdrücklich nur für Testverfahren in Präsenz vor, womit eine digitale Überwachung ausgeschlossen ist.
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