Corona-Notbremse ab sofort durch Bundesgesetz geregelt – Land passt Corona-Schutzverordnung an
Gesetz greift, wenn in Kommunen an drei Tagen in Folge der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen überschritten wird
Das vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist heute (23. April 2021) in Kraft getreten. Die dort geregelten bundesweiten Beschränkungen („Bundes-Notbremse“) gelten ab Samstag, 24. April 2021, in Kreisen und kreisfreien Städten, die an drei Tagen in Folge den 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überstiegen haben.
23. April 2021
Um welche Kreise und kreisfreien Städte es sich dabei konkret handelt, hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales heute bekannt gemacht. Veränderungen werden in gleicher Weise bekannt gemacht werden.
Darüber hinaus gelten die bisher in Nordrhein-Westfalen bereits ergriffenen Schutzmaßnahmen fort. Die Landesregierung hat die nordrhein-westfälische Corona-Schutzverordnung bis zunächst einschließlich 14. Mai 2021 verlängert. Dies bedeutet für Kreise und kreisfreie Städte mit einer Inzidenz über 100, dass neben den Schutzmaßnahmen der Bundesnotbremse weitergehende Schutzmaßnahmen aus der Corona-Schutzverordnung fortgelten. So ist sichergestellt, dass das bisherige Schutzniveau in Nordrhein-Westfalen nicht abgesenkt wird.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes bündeln wir nochmal die Kräfte von Bund, Ländern und Kommunen, um die dritte Welle der Pandemie zu brechen. Zentraler Punkt in der Bekämpfung der Pandemie bleibt die massive Reduzierung von Kontakten, die auch das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In Nordrhein-Westfalen bleiben wir vorsichtig und in einigen Punkten bei notwendigen, teilweise strengeren Regeln, die so bereits gelten. Es ist angesichts der nach wie vor hohen Zahlen insbesondere auf Intensivstationen im Land nicht der Zeitpunkt für Öffnungen. Wir müssen weiterhin gemeinsam und vorsichtig handeln, um Leben zu schützen und das Gesundheitssystem nicht zu überlasten.“
Die Ausgangsbeschränkung gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 von 22 Uhr bis 5 Uhr. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr bleibt körperliche Bewegung, also z.B. Spazierengehen, Radfahren, Joggen, im Freien für Einzelpersonen erlaubt. Außerdem sind triftige Gründe für eine Ausnahme von der Ausgangssperre etwa die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, (veterinär-)medizinische Notfälle, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, die Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren.
Das Land stellt auf Grundlage der Daten des Robert-Koch-Institutes per Allgemeinverfügung jeweils fest, wann welche Regelungen in welchem Kreis und welcher kreisfreien Stadt gelten.
Darüber hinaus gelten die bisher in Nordrhein-Westfalen bereits ergriffenen Schutzmaßnahmen fort. Die Landesregierung hat die nordrhein-westfälische Corona-Schutzverordnung bis zunächst einschließlich 14. Mai 2021 verlängert. Dies bedeutet für Kreise und kreisfreie Städte mit einer Inzidenz über 100, dass neben den Schutzmaßnahmen der Bundesnotbremse weitergehende Schutzmaßnahmen aus der Corona-Schutzverordnung fortgelten. So ist sichergestellt, dass das bisherige Schutzniveau in Nordrhein-Westfalen nicht abgesenkt wird.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes bündeln wir nochmal die Kräfte von Bund, Ländern und Kommunen, um die dritte Welle der Pandemie zu brechen. Zentraler Punkt in der Bekämpfung der Pandemie bleibt die massive Reduzierung von Kontakten, die auch das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In Nordrhein-Westfalen bleiben wir vorsichtig und in einigen Punkten bei notwendigen, teilweise strengeren Regeln, die so bereits gelten. Es ist angesichts der nach wie vor hohen Zahlen insbesondere auf Intensivstationen im Land nicht der Zeitpunkt für Öffnungen. Wir müssen weiterhin gemeinsam und vorsichtig handeln, um Leben zu schützen und das Gesundheitssystem nicht zu überlasten.“
Die sich aus dem Infektionsschutzgesetz und der Corona-Schutzverordnung ergebenden Regelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:
7-Tage-Inzidenz ≤100 |
7-Tage-Inzidenz >100 |
|
---|---|---|
Ausgangsbeschränkungen | Keine Ausgangsbeschränkungen. |
Ausgangsbeschränkungen von 22 Uhr bis 5 Uhr mit Ausnahmen. |
Kontaktbeschränkungen | Treffen im öffentlichen Raum sind nur erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts plus einePerson eines weiteren Haushalts oder insgesamt bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten. | Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind nur erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts plus einePerson eines weiteren Haushalts. |
Einkaufen für den täglichen Bedarf |
Für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche Begrenzung auf eineKundin / einen Kunden pro 10 Quadratmeter. Bei Verkaufsflächen größer als 800 Quadratmeter gilt eine Begrenzung auf eineKundin / einen Kunden pro 20 Quadratmeter. |
Für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche Begrenzung auf eineKundin / einen Kunden pro 20 Quadratmeter. Bei Verkaufsflächen größer als 800 Quadratmeter Begrenzung auf eineKundin / einen Kunden pro 40 Quadratmeter. |
Einkaufen über den täglichen Bedarf hinaus |
Einkauf nach vorheriger Terminbuchung möglich, maximaleineKundin / ein Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. |
Bei einem Inzidenzwert von 101 bis 150: Einkauf nach vorheriger Terminbuchung möglich, maximaleineKundin / ein Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, tagesaktuelles negatives Testergebnis ist erforderlich. Bei einem Inzidenzwert über 150: Geschäfte sind geschlossen. |
Sport | Sport ist im Freien (auch auf Außensportanlagen) bei Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen erlaubt. Bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 20 Personen möglich. |
Erlaubt bleibt im Freien (auch auf Außensportanlagen) die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern unter 14 JahrenSport in Gruppenmaximal zu fünft. |
Kultur | Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos sind untersagt. Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen maximal eineBesucherin /ein Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche. |
Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos mit Ausnahme von Autokinos sind untersagt. Auch der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. |
Zoos und Botanische Gärten |
Der Besuch von Zoos und Botanischen Gärten ist mit vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen maximaleineBesucherin / ein Besucher pro 20 Quadratmeter. |
Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten bleiben bei angemessenen Schutz- und Hygienekonzepten geöffnet. Voraussetzung für den Zutritt ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis. |
Weitere Freizeiteinrichtungen | Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Prostitutionsstätten sind geschlossen.Solarien dürfen betrieben werden. In Wettannahmestellen ist nur die Entgegennahme von Spielscheinen zulässig. |
Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Solarien, Prostitutionsstätten sind geschlossen. |
Körpernahe Dienstleistungen |
Die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen ist unter strengen Hygieneauflagen erlaubt. | Nichtmedizinische körpernahe Dienstleistungen sind untersagt, außer: Besuche bei Friseuren und bei der Fußpflege sind mit einem tagesaktuellen negativen Testergebnis weiterhin möglich. |
Büroarbeit | Unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz gilt: Firmen müssen ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit anbieten, diese in der eigenen Wohnung auszuführen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitern zwei Tests pro Woche anzubieten. |
Die Ausgangsbeschränkung gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 von 22 Uhr bis 5 Uhr. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr bleibt körperliche Bewegung, also z.B. Spazierengehen, Radfahren, Joggen, im Freien für Einzelpersonen erlaubt. Außerdem sind triftige Gründe für eine Ausnahme von der Ausgangssperre etwa die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, (veterinär-)medizinische Notfälle, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, die Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren.
Das Land stellt auf Grundlage der Daten des Robert-Koch-Institutes per Allgemeinverfügung jeweils fest, wann welche Regelungen in welchem Kreis und welcher kreisfreien Stadt gelten.
Die Notbremse für 7-Tage-Inzidenzen zwischen 100 und 150 gilt für folgende Kreise und kreisfreien Städte
ab Samstag, 24. April 2021:
- Städteregion Aachen
- Stadt Bielefeld
- Stadt Bochum
- Stadt Bonn
- Kreis Borken
- Stadt Dortmund
- Stadt Duisburg
- Kreis Düren
- Stadt Düsseldorf
- Ennepe-Ruhr-Kreis
- Stadt Essen
- Kreis Euskirchen
- Stadt Gelsenkirchen
- Kreis Gütersloh
- Stadt Hagen
- Stadt Hamm
- Kreis Heinsberg
- Kreis Herford
- Stadt Herne
- Hochsauerlandkreis
- Kreis Kleve
- Stadt Köln
- Stadt Krefeld
- Stadt Leverkusen
- Kreis Lippe
- Märkischer Kreis
- Kreis Mettmann
- Kreis Minden-Lübbecke
- Stadt Mönchengladbach
- Stadt Mülheim an der Ruhr
- Oberbergischer Kreis
- Stadt Oberhausen
- Kreis Olpe
- Kreis Paderborn
- Kreis Recklinghausen
- Stadt Remscheid
- Rhein-Erft-Kreis
- Rheinisch-Bergischer Kreis
- Rhein-Sieg-Kreis
- Kreis Siegen-Wittgenstein
- Kreis Soest
- Stadt Solingen
- Kreis Steinfurt
- Kreis Unna
- Kreis Viersen
- Kreis Warendorf
- Kreis Wesel
- Stadt Wuppertal
ab Sonntag, 25. April 2021:
- Rhein-Kreis-Neuss
Die zusätzliche Untersagung des Einkaufs mit Terminvereinbarung bei Inzidenzen über 150 gilt für folgende Kreise und kreisfreien Städte
ab Samstag, 24. April 2021:
- Stadt Bielefeld
- Stadt Bonn
- Stadt Dortmund
- Stadt Duisburg
- Stadt Gelsenkirchen
- Kreis Gütersloh
- Stadt Hagen
- Stadt Hamm
- Stadt Herne
- Kreis Kleve
- Stadt Köln
- Stadt Krefeld
- Stadt Leverkusen
- Kreis Lippe
- Märkischer Kreis
- Kreis Mettmann
- Kreis Minden-Lübbecke
- Stadt Mülheim an der Ruhr
- Oberbergischer Kreis
- Kreis Olpe
- Kreis Recklinghausen
- Stadt Remscheid
- Rhein-Erft-Kreis
- Stadt Solingen
- Kreis Unna
- Kreis Warendorf
- Stadt Wuppertal
ab Sonntag, 25. April 2021:
- Stadt Bochum
- Kreis Düren
- Landeshauptstadt Düsseldorf
- Stadt Essen
Die strengeren Regelungen für Bildungsangebote (Schule, Kinderbetreuung, Hochschule) für 7-Tage-Inzidenzen über 165 gelten für folgende Kreise und kreisfreien Städte
ab Samstag, 25. April 2021:
- Stadt Bonn
- Stadt Dortmund
- Stadt Duisburg
- Stadt Gelsenkirchen
- Kreis Gütersloh
- Stadt Hagen
- Stadt Hamm
- Stadt Herne
- Stadt Köln
- Stadt Krefeld
- Stadt Leverkusen
- Kreis Lippe
- Märkischer Kreis
- Kreis Mettmann
- Stadt Mülheim an der Ruhr
- Oberbergischer Kreis
- Kreis Olpe
- Kreis Recklinghausen
- Stadt Remscheid
- Rhein-Erft-Kreis
- Stadt Solingen
- Kreis Unna
- Stadt Wuppertal
ab Sonntag, 25. April 2021:
- Kreis Warendorf
"Social Media"-Einstellungen
Wenn Sie diese Felder durch einen Klick aktivieren, werden Informationen an die nachfolgenden Dienste übertragen und dort gespeichert:
Facebook, X/Twitter, Youtube, Pinterest, Instagram, Flickr, Vimeo
Bitte beachten Sie unsere Informationen und Hinweise zum Datenschutz und zur Netiquette bevor Sie die einzelnen Sozialen Medien aktivieren.
Datenfeeds von sozialen Netzwerken dauerhaft aktivieren und Datenübertragung zustimmen: