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Corona-Notbremse ab Dienstag in sechs weiteren Kommunen

Grafik: Corona-Pandemie in Nordrhein-Westfalen

Corona-Notbremse ab Dienstag in sechs weiteren Kreisen und kreisfreien Städten

Minister Laumann: „Die Test-Option ist keine aufgeweichte Notbremse"

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird aufgrund der aktuellen Infektionszahlen die Corona-Notbremse für weitere sechs Kreise und kreisfreie Städte anordnen. Die Geltung der Corona-Notbremse wird den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten morgen durch eine Allgemeinverfügung festgestellt und bekannt gemacht. Die Corona-Notbremse gilt dort ab Dienstag, 30. März 2021.
28. März 2021
Betroffen sind
  • die Stadt Bielefeld
  • der Kreis Gütersloh
  • der Hochsauerlandkreis
  • der Kreis Olpe
  • der Kreis Steinfurt
  • die Stadt Bottrop

Es handelt sich dabei um die Kommunen, in denen die 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen nach den heute veröffentlichten Daten des Landeszentrum Gesundheit seit mindestens drei Tagen in Folge über dem Wert von 100 liegt.

In den betroffenen Kommunen treten ab Dienstag, 30. März 2021,unter anderem folgende Einschränkungen in Kraft, die sich an den Regelungen orientieren, die bis zum 7. März 2021 galten:
  • Kontakte sind nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder unter 14 werden nicht mitgerechnet. Eine Ausnahme gilt an Ostern (1.- 5. April). In diesem Zeitraum dürfen sich alternativ auch zwei Hausstände mit maximal fünf Personen im öffentlichen Raum treffen. Kinder unter 14 sind auch hier nicht mitgerechnet.
  • Alle nicht für den täglichen Bedarf privilegierten Geschäfte (Bau- und Gartenmärkte, Textilgeschäfte, Buchhandlungen etc.) dürfen wieder nur Abholservice (Click&Collect), jedoch keinen Verkauf im Geschäft mit Terminvereinbarung (Click&Meet) anbieten.
  • Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, (Kosmetik, Nagelstudios, Massage etc.) sind wieder unzulässig. Zulässig bleiben nur medizinisch erforderliche Dienstleistungen, Friseurdienstleistungen, Fußpflege und Personenbeförderung.
  • Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen etc. ist wieder untersagt.
  • Der Besuch von geschlossenen Räumen in Zoos und Tierparks und Botanischen Gärten etc. ist wieder untersagt.

Zudem können die betroffenen Kommunen die neugeschaffene Test-Option anordnen. Diese bedeutet, dass die Kommunen per Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem MAGS anordnen können, dass die Nutzung der oben genannten Angebote mit einem tagesaktuellen bestätigten Schnelltest mit negativem Ergebnis zu den bisher geltenden Regelungen zulässig bleibt. Voraussetzung ist ein entsprechend ausreichendes Angebot für kostenlose Bürgertestungen.

Davon unberührt bleiben die schärferen Regelungen zur Kontaktbeschränkung, sie gelten auch in Kommunen mit solcher Allgemeinverfügung weiter.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt dazu: „Von der Möglichkeit der Notbremse mit Test-Option macht bislang die große Mehrheit der Kommunen gebrauch. 26 von den 31 Kreisen und kreisfreien Städten, für die bislang die Notbremse angeordnet wurde, haben bereits eine entsprechende Allgemeinverfügung mit Test-Option erlassen.

Ich möchte noch einmal betonen: Die Test-Option ist keine aufgeweichte Notbremse. Im Gegenteil: Die Infektionen verbreiten sich nicht in Geschäften mit begrenzter Kundenanzahl oder Maske, sondern vor allem im Privatbereich, wo Menschen eng zusammenkommen. Wenn wir das vermeiden wollen, müssen wir mehr Infektionswege durch mehr Testungen aufdecken.

Und genau hier setzt unsere Lösung an: Ein ohnehin nur unter sehr strengen Auflagen zulässiger Besuch im Baumarkt oder Möbelhaus wird mit einem Negativtest noch sicherer. Zudem lassen sich mehr Menschen testen und wir decken mehr Infektionsketten auf.“

Zum Hintergrund:

Mit der Test-Option ist der Zugang zu den betreffenden Angeboten nur mit einem aktuellen bestätigten Schnelltest möglich, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf.

Ein Selbsttest zuhause reicht nicht. Es muss ein bestätigter Schnell- oder Selbsttest in einer offiziellen Teststelle sein.

Wer eine fremde oder gefälschte Testbescheinigung verwendet, um Zugang zu einem Angebot zu erhalten, begeht mindestens eine Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße für jeden Einzelfall beträgt 1.000 Euro.