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Fragen und Antworten zu Post- bzw. Long-COVID, dem Post-Vac-Syndrom und ME/CFS

 Hand von Arzt mit Stetoskop

Fragen und Antworten zu Post- bzw. Long-COVID, dem Post-Vac-Syndrom und ME/CFS

Häufig gestellte Fragen und Antworten und wissenswerte Informationen

Was passiert nach der Entgeltfortzahlung? Erhalte ich Unterstützung, wenn ich meine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann? Kann ich Leistungen der Pflegeversicherung beantragen? Kann ich eine Reha aufgrund der Erkrankung beantragen? In diesem Bereich finden Sie ausgewählte Fragen und Antworten und weitere Informationen.
Ja. Ist man krankgeschrieben, hat man für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit – jedoch maximal für 6 Wochen für dieselbe Erkrankung - Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Nach Ende der Entgeltfortzahlung hat man Anspruch auf Krankengeld für maximal 78 Wochen. Dieses wird anhand des Arbeitsentgeltes berechnet und ist bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen.
Endet der Anspruch auf Krankengeld und Sie sind weiterhin krankgeschrieben, wenden Sie sich frühzeitig an die Agentur für Arbeit, damit diese den Anspruch auf Arbeitslosengeld prüfen kann. Droht Erwerbsminderung, sollte rechtzeitig eine Erwerbsminderungsrente beantragt werden.
Grundsätzlich haben Versicherte Anspruch auf eine ausreichende, bedarfsgerechte und dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende medizinische Krankenbehandlung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen. Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt in Richtlinien fest, welche Leistungen zulasten der GKV abgerechnet werden können. Hierzu überprüft und bewertet er neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden unter anderem auf den diagnostischen und therapeutischen Nutzen. Bisher gibt es keine gesicherte Therapie für die genannten Erkrankungen.

Bei in der Presse diskutierten Therapien, wie beispielsweise Plasmaaustausch und Immunabsorption, ist die Wirksamkeit bei Patientinnen und Patienten mit Long- bzw. Post-COVID oder dem Post-Vac-Syndrom wissenschaftlich nicht bewiesen und kommen somit als Therapieverfahren zulasten der GKV zurzeit nicht in Frage. Bei Therapien außerhalb des Leistungskataloges besteht lediglich die Möglichkeit, einen Antrag bei der Krankenkasse zu stellen, damit diese über den Medizinischen Dienst eine eventuelle Kostenübernahme prüfen kann.

Ein Medikament kann in Deutschland grundsätzlich nur dann zulasten der GKV verordnet werden, wenn es zur Behandlung von Erkrankungen eingesetzt wird, für die eine arzneimittelrechtliche Zulassung vorliegt.

In Ausnahmefällen ist in engen Grenzen ein sog. Off-Label-Use (d.h. der zulassungsüberschreitende Einsatz eines Arzneimittels außerhalb der genehmigten Anwendungsgebiete) als GKV-Leistung möglich. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn damit eine schwerwiegende lebensbedrohliche oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung behandelt wird, für die keine andere Therapie verfügbar ist und bei der aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg erzielt werden kann.

Hier kommt es darauf an, wer der zuständige Rehaträger ist: z. B. besteht ein Anspruch gegenüber der Rentenversicherung (vor allem: sind die erforderlichen Vorversicherungszeiten erfüllt?)  oder: handelt es sich bei der Covid 19-Erkrankung um eine Berufskrankheit? Dann könnte die Unfallversicherung der richtige Rehaträger sein. Oder ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig?

REHADAT-Wissen informiert über Lösungen am Arbeitsplatz, wenn chronische Erkrankungen oder Behinderungen dies erfordern. Darüber hinaus vermittelt die Anwendung Grundlagenwissen zu den verschiedenen Beeinträchtigungen. Umfangreiche Informationen zu Long COVID und der beruflichen Teilhabe betroffener Menschen findet man hier: https://www.rehadat-wissen.de/ausgaben/12-long-covid/#chapter-1-2.

Nähere Informationen hierzu bzw. zu den verschiedenen Fallkonstellationen finden Sie auf der Internetseite des BMAS: BMAS - Long-COVID: Leistungen zur Rehabilitation.

Ein Ausbildungsabbruch, der auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist, muss auf gesundheitliche Gutachten gestützt sein. Ein fachärztliches Gutachten, das belegt, dass die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter fortgeführt werden kann, beugt Rückfragen der Arbeitsagentur vor und erleichtert die Feststellung der Eignung für eine andere Berufsbranche.
Leistungen zur Teilhabe (z. B. am Arbeitsleben) können Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten oder solche, die als Rehabilitanden und Rehabilitandinnen im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) von der Bundesagentur für Arbeit angesehen werden, die also wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen.
 
Seitens der gesetzlichen Rentenversicherung werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen erbracht, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen. Neben diesen medizinischen Voraussetzungen sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Bei einer beruflichen Leistung zur Teilhabe ist eine Mindestversicherungszeit von 15 Jahren erforderlich. Bei medizinischen Leistungen zur Teilhabe sind 5 Jahre Wartezeit oder 6 Kalendermonate Pflichtbeitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung ausreichend.

Keine Leistung zur Teilhabe von der gesetzlichen Rentenversicherung bekommen Sie allerdings,
  • wenn Sie eine Altersrente von mindestens zwei Drittel der Vollrente beziehen (Ausnahme: onkologische Rehabilitation)
  • wenn Sie auf Lebenszeit versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung sind (Verbeamtung oder Richterin oder Richter beispielsweise)
  • sofern Sie in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe sind
  • wenn bei medizinischen Leistungen zur Teilhabe weniger als 4 Jahre vergangen sind (Ausnahme: die Reha- Maßnahme ist medizinisch dringend erforderlich)
Liegt eine Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall vor, erbringt der Unfallversicherungsträger die Teilhabeleistungen.
Eine Entscheidung darüber trifft Ihr behandelnder Arzt oder Ihre behandelnde Ärztin.
Die Rentenversicherung ist Ihr Leistungsträger, wenn Sie im Erwerbsleben stehen und Ihre Erwerbsfähigkeit gefährdet ist. Dabei ist ein aktives Beschäftigungsverhältnis nicht maßgeblich. Informationen rund um den Reha-Antrag erhalten Sie am Servicetelefon unter der kostenlosen Rufnummer 0800 1000 48013.

Die Krankenkasse ist Ihr Leistungsträger, wenn Sie nicht mehr im erwerbsfähigen Alter sind (insbesondere Altersrentner) oder keine Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung haben. Die Antragstellung erfolgt durch Ihren Arzt oder Ihre Ärztin mit dem entsprechenden Rehaformular der Krankenkassen.

Auch Berufsgenossenschaften und Unfallkassen können als Leistungsträger in Frage kommen, vor allem wenn eine Infektion mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz vermutet wird.
Grundsätzlich unterstützt und berät Ihr Hausarzt bzw. Ihre Hausärztin Sie bei Fragen zur Antragstellung.
Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Klinik erhält man bei den jeweiligen Krankenkassen bzw. der Rentenversicherung.
 
Auf das Reha-Einrichtungsverzeichnis der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. kann über den folgenden Link zugegriffen werden: www.reha-einrichtungsverzeichnis.de
Bei der Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) werden alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache oder Diagnose bewertet. Entscheidend sind die geistigen, körperlichen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Maßgeblich sind die vorliegenden Befundberichte und die konkreten Teilhabeeinschränkungen im Alltag der Betroffenen.

In Nordrhein-Westfalen werden die Anträge auf Feststellung eines GdB von den Kommunen bearbeitet. Die Bezirksregierung Münster stellt auf Ihrer Internetseite eine Liste mit Ansprechpersonen in den Kommunen sowie Informationen rund um den Antrag inklusive Download des Formulars bereit: www.bezreg-muenster.de 
Infektionskrankheiten wie COVID werden als Berufskrankheit anerkannt bei Beschäftigten im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium oder bei Personen, die sonst bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt waren.

Zum Gesundheitsdienst zählen z.B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Apotheken, Physiotherapieeinrichtungen, Krankentransporte, Rettungsdienste oder Pflegedienstleistungen.
Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind vor allem Kitas und Einrichtungen der Jugend-, Familien- und Altenhilfe sowie zur Hilfe für behinderte oder psychisch erkrankte Menschen oder Menschen in besonderen sozialen Situationen (z.B. Suchthilfe oder Hilfen für Wohnungslose).

In den speziell genannten Bereichen kann aufgrund eines statistisch erwiesenen höheren Infektionsrisikos eher davon ausgegangen werden, dass die Ansteckung im Beruf stattgefunden hat.

In anderen Tätigkeitsbereichen muss dies genauer nachgewiesen werden. Maßgeblich dabei ist, dass die Tätigkeit mit einem häufigen und/oder direkten Kontakt zu infizierten Personen verbunden sein muss bzw. kann. Es muss also ein „Kontakt am Menschen“ vorliegen, wie bei Tätigkeiten, die üblicherweise mit einem unmittelbaren Körperkontakt (z.B. Fußpfleger/-innen, Tätowierer-/innen usw.) oder mit sog. „gesichtsnahen Tätigkeiten“ (z.B. Kosmetiker-/innen, Optiker-/innen usw.) einhergehen.

Demgegenüber ist ein nur situativer „Kontakt zu Menschen“ nicht ausreichend.

Weiterhin prüfen die Unfallversicherungsträger in jedem Einzelfall, ob die konkrete Person durch die versicherte Tätigkeit auch tatsächlich einer besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war. Ein nur abstraktes Risiko reicht nicht.

Eine Anerkennung als Berufskrankheit setzt außerdem voraus, dass die COVID-Infektion mittels eines positiven PCR-Tests nachgewiesen wurde und mindestens leichte Krankheitssymptome aufgetreten sind. Treten erst später Gesundheitsschäden auf (z. B. Post- oder Long-COVID), müssen diese als Folge der im Beruf erfolgten Infektion anzusehen sein.
Kommt die Anerkennung der COVID-Infektion oder der folgenden Long- oder Post-COVID-Erkrankung als Berufskrankheit nicht in Frage, kann sie als Arbeitsunfall anerkannt werden.
Voraussetzung ist, dass infolge der versicherten Tätigkeit (Berufstätigkeit, Arbeitsweg, (Hoch-) Schulbesuch, Ausübung bestimmter Ehrenämter, Hilfeleistung bei Unglücksfällen) eine COVID-Infektion eingetreten ist und ein intensiver persönlicher Kontakt mit einer infektiösen Person ("Index-person") nachgewiesen werden kann.

Lässt sich ein solcher Kontakt nicht feststellen, kann es im Einzelfall ausreichen, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld (z.B. innerhalb eines Betriebs oder Schule) der betroffenen Person nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit vorgelegen haben.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls ist aber zu berücksichtigen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt Kontakt zu anderen Index-personen in nicht versicherten Lebensbereichen (z.B. Familie, Freizeit, Urlaub) bestanden hat.

Liegen die Voraussetzungen vor, kann als Folge der eigentlichen COVID-Infektion auch die spätere Long- oder Post-COVID-Erkrankung als Arbeitsunfall anerkannt werden.
Man sollte sich mit einer solchen Vermutung an den Betriebsarzt oder Hausarzt wenden, die dann das weitere Verfahren einleiten. Betroffene können sich aber auch direkt mit ihrem Unfallversicherungsträger in Verbindung setzen.
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaften) erbringen unter anderem folgende Leistungen:
  • Heilbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungstherapie, häusliche Krankenpflege, Belastungserprobung und Arbeitstherapie)
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Beratung, Trainingsmaß-nahmen und Mobilitätshilfen, Aus- und Fortbildung, Umschulung)
  • ärztlich verordneter Rehabilitationssport
  • Betriebs- und Haushaltshilfe
  • Kinderbetreuungskosten
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (Gewährung von Pflegegeld, Stellung einer Pflegekraft (Hauspflege), Unterhalt und Pflege in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege))
  • Geldleistungen (Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit,
  • Übergangsgeld während der Dauer berufsfördernder Leistungen,
  • Versichertenrenten)
  • Leistungen an Hinterbliebene
Wenn Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und nicht mehr arbeitsfähig sind, ersetzt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ihr Einkommen. Können Sie noch einige Stunden arbeiten, ergänzt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das Einkommen, das Sie noch selbst erzielen.

Daneben müssen Sie noch weitere Voraussetzungen erfüllen:
  • vor Eintritt der Erwerbsminderung muss die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren erfüllt sein und
  • in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt sein.

Besondere Regelungen gibt es für Personen, die bereits vor 1984 die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren nachweisen können und seit 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung durchgehend rentenversichert sind, für Berufsanfänger sowie für Menschen, die von Geburt an behindert sind und in einer geschützten Einrichtung arbeiten.

Eine Erwerbsminderungsrente können Sie nur erhalten, wenn Sie diese beantragen. Den Rentenantrag können Sie in einem Service- Zentrum der Deutschen Rentenversicherung persönlich oder telefonisch stellen oder wohnortnah bei einem Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung. Natürlich können Sie den Antrag auch ganz bequem online selbst ausfüllen und ihn an die Deutsche Rentenversicherung zusenden oder dort abgeben.

Liegt eine Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall vor, leistet der Unfallversicherungsträger eine Rente.
Wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten und diese für die Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes nicht ausreicht, könnten Sie einen Anspruch auf Sozialhilfe haben.
 
Die Sozialhilfe ist im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt und kommt grundsätzlich dann infrage, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund des Alters nicht (mehr) arbeiten können und den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) noch mit der Hilfe anderer (z.B. durch Ehepartnerin oder Ehepartner) sicherstellen können.
 
Bestimmte Vermögenswerte sind aber geschützt und unter gewissen Voraussetzungen gibt es auch Freibeträge auf das eigene Einkommen. Das heißt, dass Sie nicht zwangsläufig alles an eigenen Mitteln einsetzen und verbrauchen müssen, bevor Sie Sozialhilfe erhalten können.
 
Lassen Sie sich daher möglichst frühzeitig bei Ihrem Sozialamt vor Ort beraten und einen möglichen Leistungsanspruch prüfen. Dies empfiehlt sich auch, weil Sozialhilfe grundsätzlich nicht für die Vergangenheit gewährt werden kann.
Sofern Personen wegen Long- und Post-COVID bzw. aufgrund des Krankheitsbildes „ME/CFS“ die damit verbundenen körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingten Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können, besteht die Möglichkeit, die Voraussetzungen von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches – Elftes Buch (SGB XI) auf Antrag prüfen zu lassen.
 
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate vorliegen. Der Antrag ist bei der jeweiligen Pflegekasse zu stellen.
Unter der Voraussetzung, dass Pflegebedürftigkeit vorliegt, können dann die zur Verfügung stehenden Leistungen der sozialen Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden.
 
Einen Überblick über die möglichen Leistungsangebote finden Sie unter: 
Pflegebedürftige Menschen haben unter anderem Anspruch auf häusliche Pflegehilfe. Darunter fallen neben Unterstützung bei körperbezogenen Pflegemaßnahmen sowie Betreuungsmaßnahmen auch Hilfen bei der Haushaltsführung. Die Höhe des Anspruchs hängt ab vom festgestellten Pflegegrad. Die Leistungen werden angeboten von ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten.
 
Darüber hinaus steht pflegebedürftigen Menschen bereits ab Pflegegrad 1 seitens der sozialen Pflegeversicherung ein monatlicher Betrag in Höhe von 125 € zur Verfügung (Entlastungsbetrag). Dieser kann im Wege der Kostenerstattung unter anderem für die Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch eingesetzt werden. Hierbei handelt es sich unter anderem um solche Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).
 
Um Pflegebedürftigen bei der Suche nach einem passenden Angebot zu unterstützen, steht Ihnen das Suchportal des Angebotsfinders zur Verfügung