
Bildungsscheck NRW - Information zu Verfahrensänderungen ab 01. April 2020
Verändertes Bildungsscheckverfahren durch neue ESF-Richtlinie, Information für Weiterbildungsanbieter und Unternehmen
Mit dem Bildungsscheck NRW unterstützt die Landesregierung die Teilnahme an beruflicher Weiterbildung. Das Förderangebot richtet sich insbesondere an kleine und mittlere Betriebe, Beschäftigte, Berufsrückkehrende und Selbständige. Der Bildungsscheck finanziert bis zur Hälfte der Weiterbildungskosten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF).
Mit Inkrafttreten der neuen ESF-Richtlinie zum 01.04.2020 ergeben sich für Inanspruchnahme und Verfahren zum Bildungsscheck NRW eine Reihe von Änderungen.
Die wichtigsten Änderungen in Kürze
Bildungsscheck NRW im betrieblicher Zugang
- Möglich ist die Ausgabe von nur einem betrieblichen Bildungsscheck für dieselbe Mitarbeiterin oder denselben Mitarbeiter je Kalenderjahr.
- Für Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte und Landesbehörden können keine betrieblichen Bildungsschecks mehr ausgegeben werden.
- Eine Bildungsscheck-Förderung für berufliche Weiterbildungen, bei denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin besteht, wird nicht mehr gewährt (z. B. Sicherheitsingenieur/in, Datenschutzbeauftragte, Beauftragte für Immissionsschutz oder bei Fortbildungen zur Ladungssicherung, Betriebsratsseminare).
Bildungsscheck NRW - wichtige Information für Weiterbildungsanbieter
- Teilnahmebestätigung statt Zahlungsnachweis: Bisher mussten Weiterbildungsanbieter einen Beleg über die Zahlung der ermäßigten Gesamtausgaben der Weiterbildungsmaßnahme (Buchhaltungsauszug oder vergleichbare Belege) bei der Bezirksregierung einreichen, um Bildungsschecks abrechnen zu können.
Ab dem 01.04.2020 ist dies nicht mehr erforderlich. Stattdessen muss der Weiterbildungsanbieter eine Teilnahmebestätigung über die auf der Rechnung ausgewiesene Weiterbildungsmaßnahme vorlegen.
Die Teilnahmebestätigung kann erst nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme ausgestellt werden.
Ein entsprechendes Formular kann unter www.esf.nrw >>> Anträge >>> Rubrik 3.2 "Kompetenzentwicklung von Beschäftigten durch Bildungsscheckverfahren" heruntergeladen werden. Hier finden sich auch die aktualisierten "Informationen für Weiterbildungsanbieter zur Entgegennahme von Bildungsschecks". Hier
Übergangsregelung für die Teilnahmebescheinigungen
- Alle Anträge auf Förderung, die vor dem 01.04.2020 bei den Bezirksregierungen zur Abrechnung eingegangen sind (maßgeblich ist das Datum des Eingangsstempels bei der Bezirksregierung), werden gemäß der alten Regelung anhand des Zahlungsnachweises des Eigenanteils abgerechnet.
- Für alle ab dem 01.04.2020 bei den Bezirksregierungen eingegangenen Anträge (maßgeblich ist das Datum des Eingangsstempels bei der Bezirksregierung), wird stattdessen die Teilnahmebestätigung benötigt.
Ausführliche Informationen zum Bildungsscheckverfahren sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) finden Sie unter www.weiterbildungsberatung.nrw