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FAQ Nichtraucherschutzgesetz

Schild Rauchen Verboten

Fragen und Antworten zum Nichtraucherschutzgesetz

Mit dem Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen sorgt der Landesgesetzgeber für Rechtssicherheit und einen verbesserten Schutz der Nichtraucherinnen und Nichtraucher. Das 2013 novellierte Gesetz entspricht außerdem den Forderungen der kommunalen Ordnungsämter nach klaren und eindeutigen Bestimmungen, um die Einhaltung des Gesetzes leichter überprüfen zu können.
Zudem war eine konsequente Umsetzung des Nichtraucherschutzes auch im Gastronomiebereich notwendig, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Restaurants, Gaststätten und Kneipen herzustellen. Aus dem Grundgesetz (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1) folgt die Pflicht des Staates, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürgerinnen und Bürger zu schützen und sie vor negativen gesundheitlichen Auswirkungen durch das Verhalten anderer Menschen zu bewahren.

Da die negativen Folgen des Passivrauchens hinlänglich nachgewiesen sind, schützt das geänderte Gesetz in gebotener Weise die Gesundheit und die Rechte von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.

Nachfolgend finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Nichtraucherschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen. Um Ihnen die Suche zu vereinfachen, sind die Fragen und Antworten zu Themenblöcken zusammengefasst worden.

1.1 Zu welchem Zeitpunkt sind die Änderungen des Nichtraucherschutzgesetzes rechtsgültig?

Das Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (NiSchG NRW) ist mit dem 1. Mai 2013 gültig. Es ändert das erste Nichtraucherschutzgesetz Nordhein-Westfalen von 2008 und verbessert den Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern.

1.2 Wo gilt das Rauchverbot?

Die im Gesetz aufgeführten Rauchverbote gelten grundsätzlich nur in Gebäuden und anderen umschlossenen Räumen (zum Beispiel in Festzelten), soweit es sich um eine der im Gesetz genannten Einrichtungen handelt. Das sind:
  • Öffentliche Einrichtungen, z. B. Landes- und Kommunalbehörden, Gerichte, alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung
  • Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, z. B. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, z. B. Schulen, Jugendzentren, Universitäten
  • Sporteinrichtungen, z. B. Sporthallen, Hallenbäder
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen, z. B. Theater, Museen, Spielhallen, Kinos
  • Flughäfen
  • Gaststätten, Diskotheken
  • Einkaufszentren und Einkaufspassagen

1.3 In welchen Einrichtungen dürfen keine Raucherräume eingerichtet werden?

In folgenden Gebäuden sind Raucherräume nicht erlaubt:
  • Verfassungsorgane des Landes, z. B. Landtag und Landesverfassungsgericht
  • Schulen, Universitäten, Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen
  • Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen, dazu gehören grundsätzlich auch Vereinsheime
  • Gaststätten, Diskotheken
  • Sporteinrichtungen
  • Einkaufszentren

1.4 Wo ist das Rauchen auch im Freien nicht erlaubt?

Um die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen, besteht auf dem Gelände folgender Einrichtungen auch im Freien ein Rauchverbot:
  • auf ausgewiesenen Kinderspielplätzen
  •  auf Grundstücken von Schulen (auch Berufsschulen)
  • in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

1.5 Darf auf Schützenfesten, Karnevals- und Kirmesveranstaltungen, die in Gebäuden oder Zelten stattfinden, geraucht werden?

Das gesetzliche Rauchverbot gilt, wenn die genannten Veranstaltungen in Gaststätten oder etwa Kultur- und Freizeiteinrichtungen stattfinden.
Im Gesetz ist weiterhin festgelegt, dass die Rauchverbote sich auf Gebäude und sonstige vollständig umschlossene Räume beziehen. Dazu gehören grundsätzlich auch Zelte. Die früher bestehende Ausnahmeregelung für Brauchtumsveranstaltungen gibt es mit dem 1. Mai 2013 nicht mehr.

1.6 Wer ist für die Durchsetzung des Rauchverbots bei Schützenfesten oder Karnevalsveranstaltungen verantwortlich?

Grundsätzlich muss die Veranstalterin oder der Veranstalter des Festes für die Einhaltung des Rauchverbots sorgen. Wird die Bewirtung der Festgäste einem Gastronomieunternehmen übertragen, kann dieses auch mit der Aufgabe der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften betraut werden. Veranstalterinnen und Veranstalter müssen allerdings sicherstellen, dass das von ihnen beauftragte Unternehmen dieser Aufgabe auch tatsächlich nachkommt. Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Rahmen der Genehmigung der Veranstaltung Einzelheiten festlegen.

1.7 Gilt das Rauchverbot auch in Sportstadien?

Bei Sportbetrieb in dauerhaft geschlossenen Räumen gilt ein striktes Rauchverbot. In Stadien und Arenen, die sich zumindest teilweise öffnen lassen, kann das Rauchen erlaubt werden, wenn und solange das Dach tatsächlich geöffnet ist.

1.8 Muss das Rauchverbot weiterhin gekennzeichnet werden?

Alle Einrichtungen, für die ein Rauchverbot nach dem Nichtraucherschutzgesetz besteht, müssen dies im Eingangsbereich deutlich sichtbar kenntlich machen. Hierfür ist das Verbotszeichen „Rauchen verboten“ zu verwenden (Nummer 3.1 des Anhangs II der Richtlinie 92/58/EWG).

1.9 Müssen Raucherräume kenntlich gemacht werden?

Ja. Raucherräume müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden (Paragraph 3 Absatz 2 NiSchG NRW). Ein bestimmtes Hinweiszeichen schreibt das Gesetz dafür nicht vor, das blaue Schild mit weißer Zigarette hat sich jedoch in der Praxis aufgrund seines hohen Wiedererkennungswertes bewährt.

1.10 Welchen Anforderungen muss ein Raucherraum genügen?

In der gesamten Einrichtung muss Nichtraucherinnen und Nichtrauchern mehr Platz zur Verfügung stehen als Raucherinnen und Rauchern.
  • Es muss ein abgeschlossener Raum sein, der von allen Seiten von Wänden umgeben ist.
  • Der Zugang muss durch eine Tür zu schließen sein. Offene Durchgänge, Vorhänge etc. sind nicht erlaubt.
  • Der jeweilige Raum muss ausdrücklich als Raucherraum gekennzeichnet sein.
  • Personen unter 18 Jahren dürfen keinen Zutritt haben.
  • Es muss ein barrierefreier Zugang gewährleistet sein.
Zudem hat die Leitung den gesundheitlichen Schutz der übrigen Personen, die sich in der Einrichtung aufhalten, so weit wie möglich zu gewährleisten.

1.11 Gibt es eine Pflicht zur Einrichtung von Raucherräumen?

Nein, das Gesetz verpflichtet nicht zur Einrichtung von Raucherräumen. Deshalb haben Raucherinnen und Raucher auch keinen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf einen Raucherraum.

1.12 Wer kontrolliert die Einhaltung des Gesetzes?

Grundsätzlich ist die Leitung der jeweiligen Einrichtung beziehungsweise in der Gastronomie die Gastwirtin oder der Gastwirt für die Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich. Das Verfolgen von Verstößen in diesem Zusammenhang ist Aufgabe der örtlichen Ordnungsämter.
In welchem Maße sie die Einhaltung des Gesetzes kontrollieren, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die Ordnungsämter werden unter anderem nach Hinweisen aus der Bevölkerung tätig.

1.13 Wie hoch ist das Bußgeld bei Verstößen gegen das Rauchverbot?

Wird die Leitung einer Einrichtung oder eines gastronomischen Betriebes der Aufgabe, den Nichtraucherschutz durchzusetzen, nicht gerecht, kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Die tatsächliche Höhe der Geldbuße ist abhängig vom Einzelfall und liegt im Ermessen der Ordnungsbehörde. Sie richtet sich zum Beispiel danach, ob es sich um einen einmaligen Verstoß oder um ein wiederholtes Vergehen handelt.

Gästen, die trotz Rauchverbots rauchen, kann ein Bußgeld zwischen 5 und 1.000 Euro auferlegt werden. Auch dabei entscheidet das Ordnungsamt im Einzelfall.


2.1 Dürfen in Kneipen, Restaurants, Diskotheken und anderen gastronomischen Betrieben Raucherräume eingerichtet werden?

Nein. Seit dem 1. Mai 2013 gilt in der Gastronomie ein uneingeschränktes Rauchverbot. Die Einrichtung von Raucherräumen ist nicht mehr zulässig.

2.2 Sind sogenannte Raucherkneipen und Raucherclubs weiterhin erlaubt?

Nein. Der Ausnahmetatbestand der Raucherkneipe und des Raucherclubs wurde gestrichen.

2.3 Darf auf den Außenterrassen von Restaurants und Kneipen geraucht werden?

Das Rauchverbot des NiSchG gilt nicht in Außenbereichen wie zum Beispiel auf Terrassen oder in Biergärten.  Die Wirtin oder der Wirt können allerdings im Rahmen des Hausrechts auch das Rauchen im Außenbereich der gastronomischen Einrichtung untersagen.

2.4 Ein Gast raucht in einer Gaststätte. Was muss die Wirtin oder der Wirt tun, um den gesetzlichen Verpflichtungen gerecht zu werden?

Die Wirtin oder der Wirt ist für die Anordnung und Durchsetzung des Rauchverbots verantwortlich. Dazu gehört zum Beispiel rauchende Gäste aufzufordern, das Rauchen zu unterlassen und ihnen bei Nichtbeachtung den Besuch der Gaststätte zu verbieten.

2.5 Wenn eine Wirtin oder ein Wirt einen rauchenden Gast nicht des Hauses verweist, darf ein anderer Gast dann die Polizei rufen?

Die Polizei ist für Ordnungswidrigkeiten in der Regel nicht zuständig. Konflikte sollten zunächst durch Gespräche mit den Beteiligten gelöst werden. Ergreift die Wirtin oder der Wirt aber nicht die erforderlichen Maßnahmen, kann ein Gast das örtliche Ordnungsamt benachrichtigen.

2.6 Kann ein Gast die Wirtin oder den Wirt anzeigen, wenn trotz des Rauchverbotes in der Gaststätte geraucht wird?

Auch hier sollte zunächst das Gespräch gesucht werden. Falls die Betreiberin oder der Betreiber sich weiterhin nicht an das Gesetz hält, kann beim örtlichen Ordnungsamt Anzeige erstattet werden.

2.7 Meine Wohnung liegt unmittelbar neben einer Gaststätte. Was kann ich tun, wenn ich mich durch die zunehmende Zahl rauchender Gäste vor der Kneipe gestört fühle?

Grundsätzlich müssen Anwohnerinnen und Anwohner den Rauch von Gästen, die im Freien rauchen, im Rahmen des sozial Üblichen hinnehmen. Zuständig für Beschwerden bei Belästigungen, die über dieses Maß hinausgehen, sind die Ordnungsbehörden.

2.8 Ist in der Lobby, in Aufenthaltsräumen, Fluren oder Tagungsräumen von Hotels und Pensionen das Rauchen weiterhin gestattet oder gilt das Verbot für das gesamte Gebäude?

In den Bereichen eines Beherbergungsbetriebes, in denen Speisen und/oder Getränke angeboten werden, gilt ein umfassendes Rauchverbot. In allen übrigen Räumlichkeiten entscheidet die Leitung des Betriebes, ob geraucht werden darf oder nicht.

2.9 Darf in Shisha-Cafes geraucht werden?

Bei Shisha-Cafes handelt es sich um gastronomische Einrichtungen im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes. Deshalb gilt auch dort für konventionelle Tabakwaren und das Inhalieren von Tabakerzeugnissen mittels Wasserpfeifen ausnahmslos ein Rauchverbot (Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. März 2014).
Das Nichtraucherschutzgesetz gilt nicht für Gaststätten, in denen in Wasserpfeifen lediglich getrocknete Früchte oder Shiazo-Steine verwendet werden.      

3.1 Was ist im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes eine geschlossene Gesellschaft?

Von einer geschlossenen Gesellschaft ist auszugehen, wenn:
  • ein Gebäude oder ein geschlossener Raum für eine private Veranstaltung genutzt wird,
  • die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient,
  • die Feier geplant ist und in diesem Sinne nicht spontan stattfindet,
  • es sich nicht um eine regelmäßig stattfindende Veranstaltung (wie z. B. Skatrunden, Kegelclub-Treffen) handelt,
  • der Zweck der Zusammenkunft nicht primär im gemeinsamen Rauchen liegt,
  • die Gastgeberin oder der Gastgeber jeden Gast persönlich eingeladen hat, also nur bestimmte Personen im Rahmen einer privaten Veranstaltung (z. B. einer Familienfeier) bewirtet werden und
  • andere Personen als geladene Gäste keinen Zutritt haben (die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen)

3.2 Darf bei einer geschlossenen Gesellschaft − etwa einer Geburtstagsfeier oder einer Hochzeit − in der Gastronomie geraucht werden?

Der Grundsatz, dass Rauchverbote nicht in Räumlichkeiten gelten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind, bleibt auch nach der Änderung des Gesetzes bestehen. Bei geschlossenen Gesellschaften im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes kann die Gastwirtin oder der Gastwirt das Rauchen erlauben, wenn auch die Gastgeberin oder der Gastgeber damit einverstanden ist.

3.3 Was gilt bei geschlossenen Gesellschaften in Einrichtungen wie zum Beispiel Bürgerzentren?

Es gelten die gleichen Bestimmungen wie bei geschlossenen Gesellschaften in der Gastronomie. Statt der Wirtin oder des Wirtes entscheidet die Leitung der Einrichtung im Einvernehmen mit der Gastgeberin oder dem Gastgeber, ob das Rauchen erlaubt ist.
Tabakrauch enthält mehr als 4 800 verschiedene Substanzen, von denen mindestens 250 gesundheitsschädlich sind*. 90 der Inhaltsstoffe wurden bisher als krebserzeugend oder möglicherweise krebserzeugend eingestuft. Der Tabakrauch in der Raumluft enthält einige der Gifte sogar in noch höherer Konzentration als der Rauch, den Raucherinnen und Raucher direkt inhalieren. Grund: Der von der glimmenden Zigarette ausgehende Qualm entsteht bei niedrigeren Temperaturen als der Rauch während des Zugs an der Zigarette.

Schon kurzzeitiges Passivrauchen kann die Atemwege reizen, zu Augenbrennen und -tränen führen sowie Schwellungen und Rötungen der Schleimhäute hervorrufen. Längerfristig kann das Einatmen von Tabakqualm zahlreiche, zum Teil schwere Erkrankungen auslösen.

Nach Angaben des Deutschen Krebsforschungszentrum sterben jährlich 2.150 Menschen an einer Erkrankung der Herzkranzgefäße, die durch Passivrauchen verursacht ist, und über 770 Nichtraucherinnen und Nichtraucher erliegen einem passivrauchbedingtem Schlaganfall. Bei jungen Frauen kann sich durch Passivrauchen die Wahrscheinlichkeit erhöhen, an Brustkrebs zu erkranken, und bei Männern und Frauen kann das Risiko für Lungenkrebs um 20 bis 30 Prozent steigen.

Kinder besonders gefährdet

Kinder sind von den Gesundheitsgefahren besonders betroffen, da die Menge der aufgenommenen Gifte von der Atemfrequenz abhängt, und die ist bei Kindern höher als bei Erwachsenen. Weil Kinder auch ein geringeres Körpergewicht haben, kann die gleiche Menge Gift bei ihnen eine viel schädlichere Wirkung entfalten. So können Kinder, die Tabakrauch ausgesetzt sind, zum Beispiel öfter an chronischen Atemwegserkrankungen (Auswurf, pfeifenden Atemgeräuschen, Atemnot), Mittelohrentzündungen und Asthma leiden. Für das Kind einer rauchenden Mutter kann ein dreifach erhöhtes Risiko bestehen, am plötzlichen Kindstod zu sterben, und passiv rauchende Kinder können ein mehr als doppelt so hohes Risiko für eine Hirnhautentzündung (Meningitis) haben.

Aufgrund dieser Fakten berücksichtigt das Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen die außerordentliche Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen.

(* Alle Fakten zu den Gefahren des Passivrauchens: Deutsches Krebsforschungszentrum Heidelberg)

5.1 Müssen Gebäude und Räume, in denen das Nichtraucherschutzgesetz gilt, wie bisher gekennzeichnet werden?

Ja. Die Kennzeichnungspflicht mit dem Schild bleibt auch nach der Änderung des Gesetzes bestehen. Alle Einrichtungen, für die ein Rauchverbot nach dem Nichtraucherschutzgesetz besteht, müssen dies im Eingangsbereich deutlich sichtbar kenntlich machen. Hierfür ist das Verbotszeichen „Rauchen verboten“ zu verwenden (siehe 1.8 Muss das Rauchverbot weiterhin gekennzeichnet werden?).

5.2 Darf ein Rauchverbot ausgesprochen werden, obwohl das Gesetz in dem betreffenden Bereich Ausnahmen zulässt?

Selbstverständlich steht es der jeweiligen Leitung einer Einrichtung bzw. Personen, die das Hausrecht innehaben, frei, über das Gesetz hinausgehende Rauchverbote festzulegen.

5.3 Wo sind Raucherräume erlaubt?

  • In Behörden der Landes- oder Kommunalverwaltung,
  • in Gerichten und anderen Organen der Rechtspflege,
  • in allen sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes und der Kommunen unabhängig von ihrer Rechtsform (zum Beispiel Sparkassen, Wasser- und Bodenverbände, Stadtwerke etc.),
  •  in Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft und
  • auf öffentlich zugänglichen Flächen an Flughäfen und in Flughafengebäuden.

5.5 Warum ist das Rauchen in Einzelbüros von Behörden nicht erlaubt?

Auch Einzelbüros werden von anderen Personen betreten, so dass zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten ausnahmslose Rauchverbote auch in Einzelbüros gerechtfertigt sind.

5.6 Gilt das Rauchverbot auf Schulgrundstücken auch bei nichtschulischen Veranstaltungen?

Ja. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen ist das Rauchen auf Schulgrundstücken unabhängig von der Art und dem Zeitpunkt der Veranstaltung verboten.

5.7 Darf in einem Studentenwohnheim geraucht werden?

In Studentenwohnheimen gilt ein Rauchverbot. In den Zimmern der Studierenden, die ausschließlich der privaten Nutzung dienen, darf geraucht werden.

5.8 Ist in Festzelten bei Schützenfesten und anderen Brauchtumsveranstaltungen das Rauchen generell verboten oder gilt das Rauchverbot nicht, wenn beispielsweise eine Zeltwand komplett geöffnet wird?

Bereits seit 2007 gilt bei Kultur- und Freizeitveranstaltungen in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen, zu denen grundsätzlich auch Zelte gehören, ein Rauchverbot. Ausnahmemöglichkeiten vom Rauchverbot, zum Beispiel für Festzelte bei Schützenfesten, Karnevals- und Kirmesveranstaltungen, wurden jetzt gestrichen. Die Streichung dieser und weiterer Ausnahmetatbestände bringt nachdrücklich den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, den Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern zu verstärken und keine dem Sinn des Gesetzes widersprechenden Interpretationen mehr zuzulassen.

Ein Zelt ist demnach ein vollständig umschlossener Raum im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes, wenn es durch (Zelt-)Wände und -Decken überwiegend gegenüber dem Freiraum abgegrenzt ist. Auch bei "normalen" Gebäuden ändert sich die Beurteilung der Gebäudeeigenschaft ja nicht, wenn ein Teil der Wände durch (Schiebe-)Türen oder Fenster oder andere Maßnahmen weitflächig geöffnet wird oder werden kann. In Zweifelsfällen liegt die Entscheidung beim jeweiligen Ordnungsamt.

5.9 Warum dürfen in Kinos, Theatern, Museen, Spielbanken, Spielhallen, Tanzschulen, Konzerthallen und Vereinsheimen keine Raucherräume eingerichtet werden?

Alle diese Einrichtungen zählen zu den Freizeit- und Kultureinrichtungen, und dort ist das Rauchen zum Schutz der Nichtraucherinnen und Nichtraucher verboten. Außerdem werden mit dieser Regelung Wettbewerbsverzerrungen gegenüber der Gastronomie vermieden.

5.10 Warum sind Raucherräume auch in Internetcafés und Wettbüros verboten?

Derartige Einrichtungen zählen grundsätzlich zu den Freizeiteinrichtungen im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes.

5.11 Warum sind Raucherräume in Gaststätten und Freizeiteinrichtungen verboten, aber zum Beispiel in Behörden zugelassen?

Der Gesetzgeber hat entschieden, nichtrauchende Menschen − vor allem Kinder und Jugendliche − in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens besonders zu schützen. Deshalb sind beispielsweise in Schulen und in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe Raucherräume nicht zulässig. Das gilt ebenso für Krankenhäuser, da diese Vorbildcharakter für den Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger haben. Auch der Schutz nichtrauchender Gäste in der Gastronomie sowie in Kultur- und Freizeiteinrichtungen hat für den Gesetzgeber einen hohen Stellenwert.

In anderen Bereichen ist die Einrichtung von Raucherräumen jedoch möglich, zum Beispiel an Arbeitsstätten wie Unternehmen oder Behörden. Den dort in der Regel ganztätig beschäftigten Raucherinnen und Rauchern kann ein abgeschlossener Raum zur Verfügung gestellt werden. Allerdings muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass der Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten gewährleistet bleibt. Aus Sicht des Gesundheitsschutzes ist daher zu empfehlen, Rauchgelegenheiten für Beschäftigte nach Möglichkeit im Außenbereich der Arbeitsstelle einzurichten.

Im Übrigen ist das Verbot von Raucherräumen in Gaststätten nicht unverhältnismäßig und verletzt auch nicht den Gleichheitsgrundsatz: Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Juli 2008 entschieden. Dennoch kann der Gesetzgeber Ausnahmeregelungen in anderen Bereichen, wie etwa in Behörden oder Gerichten, zulassen.

5.12 Gilt das Rauchverbot auch in Friseursalons oder Sonnenstudios?

Friseursalons und Sonnenstudios werden nicht vom Nichtraucherschutzgesetz erfasst. Selbstverständlich hat der Inhaber des Hausrechts die Möglichkeit, Rauchverbote festzulegen.

5.13 Darf in einem Pflege- oder Seniorenwohnheim ein Raucherraum eingerichtet werden?

Ja. In stationären Einrichtungen der Pflege ist die Einrichtung eines Raucherraums zulässig. Zudem darf in den Zimmern der Heimbewohnerinnen und -bewohner, die ausschließlich der privaten Nutzung dienen, geraucht werden. Wer das Hausrecht hat, kann jedoch auch ein umfassendes Rauchverbot erlassen.

5.14 Darf in stationären Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen außerhalb des Klinikgebäudes geraucht werden?

Das Rauchen im Freien - auch auf Balkonen oder Dachterrassen - ist weiterhin erlaubt. Wer das Hausrecht hat, kann jedoch auch ein umfassendes Rauchverbot erlassen.

5.15 Darf in Drogenkonsum- und Trinkräumen geraucht werden?

In einem Drogenkonsumraum soll Abhängigen der schrittweise Ausstieg aus dem Drogenmissbrauch erleichtert werden. Ein Rauchverbot könnte diesem Therapieziel entgegen wirken.