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Willkommensgeld NRW für ausländische Pflegefachkräfte

Willkommensgeld NRW

Willkommensgeld NRW, gefördert aus Mitteln der EU, unterstützt ausländische Fachkräfte bei der Integration in den NRW-Arbeitsmarkt

Mit dem Willkommensgeld NRW unterstützt die Landesregierung ausländische Pflegefachkräfte beim beruflichen Neustart auf dem nordrhein-westfälischen Arbeitsmarkt. Das Angebot richtet sich an Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern, sogenannten Drittstaaten, die in ihrem Heimatland einen Abschluss zur Pflegefachkraft erworben  und sich für eine Beschäftigungsaufnahme in Nordrhein-Westfalen entschieden haben.

Im Wettbewerb um ausländische Pflegfachkräfte unterstützt die Landesregierung mit dem Willkommensgeld NRW den beruflichen Neustart und will dringend benötigte Pflegefachkräfte aus Nicht-EU-Ländern zur Arbeitsaufnahme in Nordrhein-Westfalen motivieren.

Für wen ist das Willkommensgeld NRW gedacht?

Das Willkommensgeld NRW in Höhe von 1.500 Euro richtet sich an Pflegefachkräfte aus Nicht-EU-Ländern, die in ihrem Heimatland einen Abschluss zur Pflegefachkraft erworben und sich für eine Beschäftigungsaufnahme in Nordrhein-Westfalen entschieden haben. 

Wichtig: Für den Erhalt des Willkommensgeldes müssen die Pflegefachkräfte den Weg der Anerkennung als Pflegefachkraft in Deutschland durchlaufen haben. 

Welche Voraussetzungen müssen für das Willkommensgeld NRW erfüllt werden?

Voraussetzung für die Beantragung des Willkommensgeld NRW ist: 

  • die Vorlage des Bescheids über die Anerkennung einer abgeschlossenen Ausbildung in einem Pflegeberuf ausgestellt von einer Behörde in NRW.
  • der entsprechenden Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung mit Ausstellungsdatum innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Datum der Antragstellung ausgestellt von einer Behörde in NRW.  
  • ein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Anerkennung oder zum Zwecke der Ausübung der Beschäftigung als Pflegefachkraft (nach § 16d AufenthG oder § 18a AufenthG) vorlegen.
  • ein aktueller Hauptwohnsitz in NRW aufweisen. 

Wichtig: Für die Beantragung des Willkommensgeldes dürfen keine vorherigen öffentlichen Mittel aus Zuwendungen aus dem Projekt „Willkommensgeld Pflege NRW“ aus den Jahren 2022 und 2023 bzw. Zuwendungen aus dem Programm „Willkommensgeld NRW“ ab dem Jahr 2024 beantragt worden sein.

Für welche Berufsgruppen ist das Willkommensgeld NRW gedacht?

Das Willkommensgeld NRW ist ein Zuschuss zum privaten Lebensunterhalt für Pflegefachkräfte aus Nicht-EU-Ländern in einer der folgenden Berufsgruppen:

  • Altenpfleger/in
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
  • Gesundheits- und Krankenpfleger/in
  • Pflegefachfrau/-fachmann 
  • Sonstige Pflegefachkräfte mit Fachweiterbildungen der Gesundheits- und Krankenpflege: Hygiene, Intensivpflege und Anästhesie, Operationsdienst

Wo kann das Willkommensgeld NRW beantragt werden?

Die Umsetzung und finanzielle Abwicklung des Willkommensgeld NRW erfolgt über die Bezirksregierungen Arnsberg und Detmold aus Mitteln der Europäischen Union. Anträge auf das Willkommensgeld NRW können ab sofort bei der Bezirksregierung Arnsberg eingereicht werden. 

Alle Vorlagen und Dokumente für die Antragsstellung finden Sie ab 01. März 2024 in der Programminformation 2.9 „Willkommensgeld NRW“ auf folgender Website: