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Informationen für Antragstellende 2014-2020

Zeichnung für Bauplanung mit Instrumenten

ESF in NRW. Informationen für Antragstellende 2014-2020

ESF-Förderrichtlinie 2014 – 2020

Einige Programme und Projekte wurden in der Übergangszeit der EU-Förderphasen mit MItteln der ESF-Förderphase 2014–2020 fortgesetzt und bewilligt. Bis zum endgültigen Beendigung der Förderphase 2014-2020 finden Sie hier die ESF-Förderrichtlinie 2014 – 2020 in der Fassung vom 01.07.2021 zum Herunterladen.

ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020 zum Herunterladen

Die "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014-2020)" steht hier in der aktuellen Fassung vom 01.07.2021 zum Herunterladen bereit.

Darin enthalten sind:

  1. Anlage 1 „Zuständigkeitsregelungen zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie)“
  2. Anlage 2 „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen unter Beteiligung des Europäischen Sozialfonds“ (ANBest-ESF)
  3. Anlage 3 „Übersicht der vereinfachten Kostenoptionen zur ESF-Förderrichtlinie 2014-2020 für Bewilligungen ab dem 1. Juli 2021“

Das ESF-Förderhandbuch 2014-2020 (N+3) für Antragsstellende und Zuwendungsempfangende können Sie nachfolgend herunterladen oder bestellen:

Antragsunterlagen befinden sich auf der Seite Informationen für Antragstellende 2021-2027.

Unterlagen und Informationen zur Antragstellung

Hier finden Sie zum Herunterladen die Unterlagen zur Antragstellung in der ESF-Förderphase 20214-2020. Die Dokumente orientieren sich in der Reihenfolge entlang der Nummerierung im Programmteil der ESF-Förderrichtlinie 2014-2020.

Weitere Informationen

Potentialberatungsschecks, die vor dem 01.10.2021 ausgegeben worden sind und keine Frist zur Einreichung enthalten, müssen gemeinsam mit dem Förderantrag bis spätestens 30.09.2023 (Datum des Antragseingangs, Poststempel) bei der zuständigen Bezirksregierung zur Erstattung beantragt werden. Nach diesem Stichtag eingereichte Schecks werden nicht mehr bewilligt.

Diese Dokumente sind nur für Bildungsschecks zu nutzen, die vor dem 01.09.2020 ausgegeben wurden.
Für die danach ausgestellten ist der Antrag unter der Förderphase 2021-2027 zu nutzen, https://www.mags.nrw/esf-2021-2027-antrag (dort unter 2.3 „Kompetenzentwicklung von Beschäftigten durch Bildungsscheckverfahren“)

Weitere Information


Bildungsschecks, die vor dem 01.09.2020 ausgegeben worden sind und keine Frist zur Einreichung enthalten, müssen gemeinsam mit dem Förderantrag bis spätestens 30.09.2023 (Datum des Antragseingangs, Poststempel) bei der zuständigen Bezirksregierung zur Erstattung beantragt werden. Nach diesem Stichtag eingereichte Schecks werden nicht mehr bewilligt.