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Einstufung, Kennzeichnung

Produkte aus dem Bau- und Supermarkt mit Gefahrensymbolen

Einstufung, Kennzeichnung von Chemikalien (CLP)

Eine einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Chemikalien ist eine der Grundvoraussetzungen für den sicheren Umgang mit Chemikalien. Die EU hat 2008 die CLP-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen verabschiedet.
Aufgrund des fortschreitenden weltweiten Handels mit Chemikalien wurde bereits 1992 auf UN-Ebene ein weltweit einheitliches Einstufungs- und Kennzeichnungssystem als Ziel definiert. Durch dieses System soll erreicht werden, dass Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen von Chemikalien überall gleich beurteilt und gekennzeichnet werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde auf UN- und OECD-Ebene, das Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) erarbeitet und verabschiedet. In Europa wurde das GHS-System mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) verbindlich umgesetzt. Die Abkürzung CLP steht für den englischen Titel der Verordnung "Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures ".
Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem führte zu weitreichen Änderungen bei der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Zum 01.06.2017 endeten die letzten Übergangsfristen und alle in Verkehr gebrachten Produkte müssen nun gemäß der CLP-Verodnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sein.

Gefahrensymbole und Signalwörter

Gefährliche Chemikalien müssen entsprechend der CLP-Verordnung mit den sogenannten Piktogrammen gekennzeichnet werden.

Ergänzt werden die Gefahrenpiktogramme durch die Signalworte, die das Ausmaß der Gefahr angeben: "Gefahr" und "Achtung". Das Signalwort "Gefahr" weist im Gegensatz zum Signalwort „Achtung“ auf eine größere Gefährdung hin.
Insgesamt gibt es 28 Gefahrenklassen, mit bis zu vier Kategorien. Gefahrenhinweise, im englischen als Hazard Statements bezeichnet (H-Sätze) und Sicherheitshinweise im englischen als Precautionary Statements (P-Sätze) bezeichnet, geben weitere Informationen zur sicheren Verwendung.

Weitere Informationen


Einstufung und Meldung von chemischen Stoffen

Durch die CLP-Verordnung müssen alle chemischen Stoffe eingestuft werden. Die CLP-Einstufungen müssen der Europäischen Chemikalienagentur gemeldet werden.
Importeure und Hersteller müssen gefährliche Stoffe, die sie als solche oder in Gemischen in Verkehr bringen wollen (unabhängig von deren Menge), melden. Darüber hinaus müssen Importeure und Hersteller Stoffe, die der Registrierung gemäß REACH-Verordnung unterliegen, melden, wenn sie diese in Verkehr bringen. 


Anforderungen an die Verpackung gefährlicher Stoffe oder Gemische: Aufmachung und Gestaltung

Die CLP-Verordnung enthält Regelungen zur Gestaltung von Verpackungen und Etiketten im Hinblick auf eine klare Gefahrenkommunikation. Nach Artikel 25 Absatz 4 der CLP-Verordnung dürfen auf dem Kennzeichnungsetikett oder der Verpackung von als gefährlich eingestuften Stoffen/Gemischen keine irreführenden Angaben erscheinen:

  • wie zum Beispiel „ungiftig“, „unschädlich“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder
  • alle sonstigen Hinweise, die auf das Nichtvorhandensein von Gefahreneigenschaften hinweisen oder nicht mit der Einstufung im Einklang stehen.

Eine Übersicht mit Beispielen für Verpackungen, die nicht den oben genannten Kriterien zur Kennzeichnung oder zur Aufmachung entsprechen, wurde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Nordrhein-Westfalen erstellt. Sie enthält Beispiele für:


Notfallberatung bei Vergiftungsfällen aufgrund besserer Kenntnisse über die Zusammensetzung gefährlicher chemischer Produkte

Unternehmen müssen in Deutschland schon bislang die Zusammensetzung gefährlicher chemischer Verbraucherprodukte mitteilen. Bei Unfällen mit diesen chemischen Gemischen (u. a. Haushaltschemikalien und Biozid-Produkte) müssen Ärzte wissen, welche Stoffe das Produkt enthält. Nur dann können sie gezielt behandeln und beraten. Anhand der Angaben zu den gefährlichen chemischen Produkten beantworten die Giftinformationszentralen (in NRW angesiedelt beim Universitätsklinikum Bonn, Kinderheilkunde) Anfragen bei Vergiftungsfällen bzw. bei Verdacht einer Vergiftung.

Weitere Informationen:

Durch die europäische Regelung wurde ein zusätzliches Kennzeichnungselement verbindlich: der sog. UFI (Unique Formula Identifier (eindeutiger Rezepturidentifikator)). Der UFI ist ein sechzehnstelliger Code, den Sie auf den Etiketten bestimmter gefährlicher Produkte finden. Der UFI ermöglicht es, der Giftinformationszentrale bzw. dem Notfallbehandlungsteam bei einer Vergiftung oder einem Unfall ein gefährliches Produkt mit einer hinterlegten Zusammensetzung in Verbindung zu bringen und ermöglicht so eine zielgerichtete Behandlung.