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Anerkennung von Assistenzhunden

Blinde Person die mit eine Assistenzhund einen Zebrastreifen überquert

Anerkennung von Assistenzhunden

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Teilhabestärkungsgesetz) vom 2. Juni 2021 ist das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes, BGG) um Regelungen zu Assistenzhunden ergänzt worden. Im BGG des Bundes ist nunmehr geregelt, dass Menschen mit Behinderungen der Zutritt zu öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund nicht verweigert werden darf.

Zum 1. März 2023 ist hierzu die  Assistenzhundeverordnung (AHundV) bundesweit in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung werden unter anderem die Anforderungen an die Eignung, Ausbildung, Prüfung und Haltung von Assistenzhunden festgesetzt. Sie sieht zudem eine einheitliche Kennzeichnung aller Assistenzhunde sowie die Erstellung eines Lichtbildausweises für den Menschen mit Behinderungen vor. Hiermit wird eindeutig nachgewiesen, dass es sich um einen Assistenzhund handelt. Die Anerkennung wird befristet ausgestellt und bleibt gültig, bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

Für die Umsetzung der Aufgaben zur Anerkennung eines Assistenzhundes ist in Nordrhein-Westfalen das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW zuständig. Das Sozialministerium händigt übergangsweise den Ausweis nebst Abzeichen für den Assistenzhund aus.

Was ist ein Assistenzhund?

Assistenzhunde sollen Menschen mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung im Alltag unterstützen. Mit Blick auf die jeweils individuellen Bedarfe einer Person durchlaufen Assistenzhunde eine spezielle Ausbildung, die darauf ausgerichtet ist, die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen oder zu erleichtern. Es gibt neben Blindenführhunden auch Signalhunde, Mobilitätsanzeigehunde, PSB-Assistenzhunde oder Warn- und Anzeige-Assistenzhunde. Nach Expertenschätzung sind aktuell ca. 3.000 Assistenzhunde (inklusive Blindenführhunde) in ganz Deutschland im Einsatz.

Anerkennung Ihres Assistenzhundes

Sofern sich Ihr Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen befindet oder ein Umzug aus dem Ausland nach NRW stattfindet, wenden Sie sich für die Anerkennung Ihres Assistenzhundes sowie für die Ausstellung der entsprechenden Ausweisdokumente bitte an das:

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Fürstenwall 25
Referat VI B 3
40219 Düsseldorf

Fragen zur Antragstellung

Für Fragen rund um die Antragstellung nach der AHundV stehen wir Ihnen montags und donnerstags von 9.00 bis 11.00 Uhr gerne zur Verfügung unter

Telefon: 0211-855-4410
E-Mail: Assistenzhunde[at]mags.nrw.de (Assistenzhunde[at]mags[dot]nrw[dot]de)

Anerkennung von Assistenzhunden Häufig gestellte Fragen – FAQ

Den vollständig ausgefüllten Antrag nebst Anlagen übersenden Sie bitte per Post an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. 

Die Adresse lautet:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Fürstenwall 25
Referat VI B 3
40219 Düsseldorf

Nein. Für die Erstellung des M-A-G Ausweises müssen die Fotos in einer guten Qualität vorliegen, da diese hochauflösend eingescannt werden. Dies kann mit der Übersendung per E-Mail nicht sichergestellt werden.

Es reicht die Übersendung der Nachweise als gut lesbare Fotokopie.

Sie können wahlweise ein Passfoto oder die klassische Bildgröße verwenden (wie z.B. 9x13 cm oder 10x15 cm). Das Format kann „quer“ oder hochkant sein. Wir scannen die Fotos hochauflösend und schneiden die Bilder für die Ausweiserstellung für Sie zurecht. Es können jedoch nur Farbfotos angenommen werden. Es besteht eine rechtliche Vorgabe der Ausrichtung für den Hund: bitte fotografieren Sie Ihren Hund im Ganzkörper, seitlich, stehend oder liegend.

Für die Antragstellung bitten wir Sie um die Übersendung des für Sie und Ihren Hund zutreffenden, vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsvordrucks. Die Auswahl an Vordrucken finden Sie auf der Webseite des MAGS unter der Rubrik „Informationen Antragstellung“.  

Nein, das ist nicht erforderlich.

Sobald alle notwendigen Unterlagen eingegangen sind, bemühen wir uns um schnellstmögliche Bearbeitung. Aufgrund des anfänglich hohen Antragsaufkommens bitten wir jedoch um Verständnis, dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Nein. Für die Entscheidung über die Erhebung einer Hundesteuer ist die Kommunalverwaltung Ihres Wohnortes zuständig. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung.

Nach der Assistenzhundeverordnung (AHundV) ist eine Selbstausbildung definiert als eine Ausbildung durch den Menschen mit Behinderungen, die jedoch von einer Ausbildungsstätte begleitet wird. Nach § 7 Abs. 1 AHundV muss die Anleitung durch die Ausbildungsstätte mindestens einen Umfang von 60 Zeitstunden, verteilt auf einen Zeitraum von zwei Monaten, umfassen (Ausnahmen regelt § 7 Abs. 2 AHundV). 

Die o.g. Regelungen sowie die Anforderungen aus den Anlagen 4-6 der AHundV betreffen jedoch nicht jene Hunde, die vor dem 01.03.2023 (Inkrafttreten der AHundV) die Ausbildung begonnen haben. In diesen Fällen ist die Nennung des Datums der Aufnahme der (Selbst-) Ausbildung ausreichend.

Eine entsprechende Prüfung kann nachgeholt werden. Für jene Hunde, die unter die Übergangsvorschrift des § 21 AHundV fallen (d.h. Hunde, die bereits eine dem BGG des Bundes entsprechende Ausbildung zum Assistenzhund vor dem 01.07.2023 begonnen haben), gelten folgende Voraussetzungen für eine qualifizierte Prüfung: Die prüfende Person muss unparteiisch sein und darf nicht an der Ausbildung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft beteiligt gewesen sein. 

Eine qualifizierte Prüfung liegt beispielsweise bei Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft-Prüfern der Industrie und Handelskammern vor oder wenn Prüfungen für einen Verband abgenommen wurden, der über ein transparentes Prüfungskonzept für Assistenzhundeprüfungen verfügt und bei der Prüfung vorgegebene Standards einhält. Eine mit den vorgenannten Voraussetzungen vergleichbare Qualifikation des Prüfers ist ebenfalls möglich. Für Blindenführhunde genügt die Qualifizierung als Gespannprüfer des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. 

Eine Auflistung von qualifizierten Prüferinnen und Prüfern im Sinne des § 21 Absatz 2 AHundV finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Die Anerkennung mehrerer Assistenzhunde für eine Person ist grundsätzlich möglich. Für jeden einzelnen Hund ist der für Sie und Ihren Hund zutreffende Antragsvordruck mit den erforderlichen Nachweisen einzureichen.

Neben den in den Antragsvordrucken angegebenen Nachweisen ist zusätzlich ein gesondertes ärztliches Attest vorzulegen. Aus dem ärztlichen Attest muss ersichtlich sein, 

  • a)  aus welchen Gründen eine medizinische Notwendigkeit für die Inanspruchnahme mehrerer Assistenzhunde besteht und
  • b)  welche Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 – 5 AHundV die einzelnen Hunde vorrangig ausüben. 

Das ärztliche Attest ist sowohl erforderlich bei Hunden, die unterschiedliche Hilfeleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 – 5 AHundV ausüben, als auch bei Hunden, die die gleiche Hilfeleistung ausüben. Sofern für mehrere Hunde mit der gleichen Hilfeleistung Anträge gestellt werden, ist eine Gewichtung vorzunehmen, welche konkreten Aufgaben vorrangig nur von einem Hund wahrgenommen werden.

Den Bedarf eines Assistenzhundes müssen Sie mit einer für die Beurteilung qualifizierten Person wie Ihrem Arzt oder Therapeuten klären. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes ist ausschließlich für die Anerkennung von bereits ausgebildeten und geprüften Hunden in NRW zuständig.

Nein. Das MAGS ist ausschließlich für die Anerkennung von bereits ausgebildeten und geprüften Hunden zuständig. Für Fragen rund um die Anschaffung und Ausbildung von Assistenzhunden wenden Sie sich bitte an die in Nordrhein-Westfalen ansässigen Vereine und Verbände, z.B. an den Verein Assistenzhunde NRW e.V. in Köln, oder an den Förderverein I-L-e Servicehunde für Menschen mit Behinderung e.V. in Aachen.

Assistenzhunde erhalten mit der Anerkennung neben dem Ausweis ein Kennzeichen mit dem Assistenzhund-Logo. Bei dem Logo handelt es sich um eine geschützte Marke. Eigentümer ist die Bundesrepublik Deutschland. In Nordrhein-Westfalen wird anerkannten Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften von der Anerkennungsstelle des Ministeriums eine gummierte Plakette mit dem entsprechenden M-A-G Logo ausgegeben. Aufgrund des ausreichend vorhandenen Vorrats ist in absehbarer Zeit keine Umstellung o.Ä. vorgesehen.

Pro anerkannter Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft wird jeweils eine Plakette vergeben. Der Bezug mehrerer Plaketten ist leider nicht möglich.

INFORMATIONEN Antragsstellung

Wichtiger Hinweis:
Den vollständig ausgefüllten Antrag sowie die in den jeweiligen beigefügten Hinweisblättern aufgeführten Unterlagen übersenden Sie bitte
postalisch an die zuvor genannte Adresse des Ministeriums.

Der Antrag auf Anerkennung eines Assistenzhundes nach § 21 AHundV betrifft Hunde, die bereits eine dem BGG des Bundes entsprechende Ausbildung zum Assistenzhund mit erfolgreicher Prüfung beendet haben oder eine entsprechende Ausbildung zum Assistenzhund vor dem 01.07.2023 begonnen und diese mit erfolgreicher Prüfung bis einschließlich 30. Juni 2024 beendet haben.

Der Antrag kann spätestens bis einschließlich 31. Dezember 2025 gestellt werden. Weitergehende Informationen zu den einzureichenden Unterlagen erhalten Sie im Antragsvordruck zu § 21 AhundV auf dem dort beigefügten Hinweisblatt.

Der Antrag auf Anerkennung eines Assistenzhundes nach § 22 Abs. 1 AHundV betrifft Hunde, die bereits im Ausland als Assistenzhund anerkannt und eine Ausbildung entsprechend des § 12f Satz 2 BGG absolviert haben. Folgende Inhalte der Assistenzhundeausbildung müssen insbesondere vermittelt worden sein:  Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens, Gehorsamkeit, grundlegende und spezifische Hilfeleistungen, das langfristige Funktionieren der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft, Vermittlung der notwenigen Kenntnisse und Fähigkeiten an Halterinnen und Halter, auch im Hinblick auf die artgerechte Haltung von Assistenzhunden. Gegenstand der Ausbildung müssen hierbei insbesondere die Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens sowie des Gehorsams des Hundes, grundlegende und spezifische Hilfeleistungen des Hundes, das langfristige Funktionieren der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft sowie die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an den Halter, insbesondere im Hinblick auf die artgerechte Haltung des Assistenzhundes gewesen sein.

Weitergehende Informationen zu den einzureichenden Unterlagen erhalten Sie im Antragsvordruck zu § 22 Abs. 1 AHundV auf dem dort beigefügten Hinweisblatt.

Der Antrag auf Anerkennung eines Assistenzhundes nach § 22 Abs. 2 AHundV betrifft Hunde, welche bereits von einem anderen Träger (z.B. gesetzliche Sozialversicherung, Träger nach § 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), Beihilfeträger, Träger der Heilfürsorge oder private Versicherungsunternehmen) als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum behinderungsbedingten Nachteilsausgleich anerkannt wurden.

Der Antrag kann spätestens bis einschließlich 31. Dezember 2025 gestellt werden. Weitergehende Informationen zu den einzureichenden Unterlagen erhalten Sie im Antragsvordruck zu § 22 Abs. 2 AHundV auf dem dort beigefügten Hinweisblatt.

Die Ausstellung eines Ausweises und Kennzeichens nach § 23 AHundV betrifft Hunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gewährt wurden. Nach dem Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbandes der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen handelt es sich hier um Blindenführhunde.

Weitergehende Informationen zu den einzureichenden Unterlagen erhalten Sie im Antragsvordruck zu § 23 AHundV auf dem dort beigefügten Hinweisblatt.

Der Antrag auf Verlängerung der Anerkennung und der Gültigkeit des Ausweises betrifft Hunde, die bereits als Assistenzhund i.S. der §§ 21 oder 22 AHundV anerkannt worden sind oder für die nach § 23 AHundV ein Ausweis erteilt worden ist (Blindenführhunde). Bis zu sechs Monate vor Ablauf einer Anerkennung nach den §§ 21, 22 oder der Gültigkeit des Ausweises nach § 23 AhundV kann eine Verlängerung der Anerkennung um jeweils bis zu zwölf Monate beantragt werden (max. zweimalig). Der Zeitraum der Verlängerung beginnt jeweils mit Ablauf des vorangegangenen Gültigkeitszeitraums. Weitergehende Informationen zu den einzureichenden Unterlagen erhalten Sie im Antragsvordruck zu § 24 AHundV auf dem dort beigefügten Hinweisblatt.