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Monitoringstelle UN-Behindertenrechtskonvention

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Monitoringstelle UN-Behindertenrechtskonvention unterstützt die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in NRW

Überwachung der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Nordrhein-Westfalen

Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich in § 11 Inklusionsgrundsätzegesetz NRW (IGG NRW) verpflichtet, gemäß Artikel 33 Absatz 2 UN-BRK eine unabhängige Stelle (Monitoring-Stelle) zur Überwachung der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) für NRW einzurichten und diesen Auftrag der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte zu übertragen.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist die unabhängige Nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands. Für das Monitoring der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention hat der Bund 2009 die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention eingerichtet. Diese hat den Auftrag, für ganz Deutschland die Einhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern und die Umsetzung der Konvention auf nationaler Ebene zu überwachen.

Das Land und das Deutsche Institut für Menschenrechte haben nach § 11 IGG zur Begleitung und Vertiefung der Umsetzung in Nordrhein-Westfalen mit Wirkung zum 1. März 2017 einen Vertrag geschlossen. Nordrhein-Westfalen trägt damit auch einer der Empfehlungen des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen aus dem Jahre 2015 Rechnung, die Kapazitäten der Monitoring-Stelle für eine unabhängige Umsetzungsbegleitung zu stärken.
 
Zu den vertraglich vereinbarten Tätigkeiten der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention gehören insbesondere

  • die fachkompetente Beratung und Begleitung der Landesregierung bei der Umsetzung der Anforderungen der UN-BRK, insbesondere die Begleitung der relevanten administrativen und gesetzgeberischen Umsetzungsprozesse,
  • die Zusammenarbeit mit der Kompetenz- und Koordinierungsstelle (Focal Point NRW beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW) sowie nichtstaatlichen Akteuren, insbesondere mit sozialwissenschaftlichen Forschungseinrichtungen,
  • die fachliche Beratung der zuständigen Stellen (Kommunale Spitzenverbände, Landschaftsverbände, Kommunen, Kompetenzzentren, Agentur Barrierefrei NRW, der/des Landesbehindertenbeauftragten) und Gremien (Inklusionsbeirat, Fachbeiräte, Behindertenbeiräte, interministerielle Arbeitsgruppen) in Nordrhein-Westfalen, einschließlich der Wahrnehmung dafür erforderlicher Termine vor Ort,
  • das Erstellen von Stellungnahmen, insbesondere zu Vorhaben der Landesregierung, und die Mitwirkung in politischen Prozessen, z.B. der Gesetzgebungsverfahren; denkbar sind darüber hinaus auch Publikationen in unterschiedlichen Formaten (wie Evaluationsberichte) zu allen UN-BRK bezogenen Themen in NRW, sowie
  • Stellungnahmen im Rahmen der Berichtspflichten der Landesregierung nach dem Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen (IGG NRW) und dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG NRW).