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Bühenfeuerwerk

Bühnen-Feuerwerke

Beim Verwenden von Feuerwerkskörpern auf Bühnen, in Veranstaltungsräumen oder bei Vorführungen auf Spielflächen im Freien bestehen Brand- und Explosionsgefahren für die Mitwirkenden, Besucherinnen und Besucher sowie für die baulichen Einrichtungen. Daher unterliegt der Umgang mit Bühnen-Pyrotechnik dem Sprengstoffrecht. Hier werden die wichtigsten Informationen zu den rechtlichen Bestimmungen und zur korrekten Lagerung in Bezug auf Bühnen-Feuerwerk zusammengefasst.

Für welche Einrichtungen gelten die Bestimmungen?

Theater sind bauliche Einrichtungen mit Bühnen, Szenen- und Spielflächen insbesondere für künstlerische Darstellungen
vergleichbare Einrichtungen sind z. B. Szenen- und Spielflächen in Mehrzweckhallen, Schulen, Varietés, Kabaretts, Bars, Diskotheken sowie im Freien (z. B. Freilichtbühnen)
Film- und Fernsehproduktionsstätten sind Studios, Aufnahme- und Szenenflächen; bei Außenaufnahmen i.d.R. ohne Anwesenheit von Zuschauern
  • Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen nur vorgeführt werden, wenn sie vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden sind. Die Erprobung soll unter den realen Bedingungen einer Vorführung erfolgen, jedoch ohne die Mitwirkenden, Besucherinnen/Besucher. Damit wird überprüft, ob die Vorführung der Effekte unbedenklich ist und die Mitwirkenden, Besucherinnen/Besucher sowie Gebäude vor Brand- und Explosionseinwirkungen geschützt sind. Soll ein Effekt an demselben Ort unter gleichen sicherheitstechnischen Bedingungen, z. B. für eine Spielzeit/Saison, wiederholt vorgeführt werden, reicht die einmalige Erprobung vor der ersten Vorführung.
  • Bühnenfeuerwerke der Kategorie T2 dürfen nur durch ein Feuerwerksunternehmen mit einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis abgebrannt werden, das fachkundige Pyrotechnikerinnen/Pyrotechniker und Feuerwerkerinnen/Feuerwerker beschäftigt, die im Besitz eines Befähigungsscheins sind.
  • Die Anforderungen an Versammlungsstätten nach baurechtlichen Vorschriften bleiben unberührt und sind zu berücksichtigen.

Eigentümer bzw. Betreiber der Gebäude (Grundstücke), in denen die Veranstaltung erfolgen soll, bzw. deren Vertreterinnen/Vertreter, benötigen für die

  • Erprobung: die Genehmigung der Brandschutzdienststelle der Kommune
  • Vorführung: die Genehmigung der Brandschutzdienststelle der Kommune und die Genehmigung des Ordnungsamtes.

Die Durchschrift der Vorführungsgenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde ist der Bezirksregierung zur Information zu übersenden.

Die Feuerwerkerin/der Feuerwerker muss das Abbrennen zwei Wochen vorher schriftlich beim Ordnungsamt anzeigen.
Die Durchschrift der Anzeige ist der Bezirksregierung zur Information zu übersenden.

  • SprengV: "Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V1) geändert worden ist"; hier: § 23 Abs. 4, 6 und 7
  • Erlass: "Vollzug des Sprengstoffrechts", Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III A 3 - 8732 und des Ministeriums des Innern - 31-38.05.03 vom 28. April 2020 (MBl. NRW. 2020, Nr. 10 vom 7.5.2020, S. 235- 262); hier: Ziffer 3.2

Die Aufbewahrung „kleiner Mengen“ Feuerwerkskörper der Kategorien T1 und T2 ist genehmigungsfrei. Für kleine Mengen gilt (Höchstmengen in kg NEM=Netto-Explosivstoffmasse):

Lagergruppe; Kategorie Aufbewahrungsort
Lagerraum im Gebäude mit Wohnraum Lagerraum im Gebäude ohne Wohnraum
ohne Feuerwiderstandsklasse mit Feuerwiderstandsklasse min. F30/T30
Lagergruppe
1.4 ; T1 + T2
1001) 1001) 3501)
Lagergruppe
1.3 ; T1 + T2
15 50 50
Lagergruppe
1.2 ; T2
5 15 25
Lagergruppe
1.1 ; T2
5 5 5

1)Höchstmenge in kg NEM, davon höchstens 20 % ohne Sicherheitsverpackung

Die Nutzung eines Raumes als Lagerraum für Bühnen- und Theaterpyrotechnik im Veranstaltungsgebäude muss baurechtlich bzw. nach § 35 der VStättVO zugelassen sein.

Bei mehreren Lagerräumen gleicher Art dürfen je Brandabschnitt die Höchstmengen nur einmal in Anspruch genommen werden!

Die Aufbewahrung hat in Lagerräumen zu erfolgen,

  • die allseitig umschlossen sind;
  • die nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen;
  • in denen weder geraucht wird noch offenes Licht oder offenes Feuer verwendet werden;
  • in denen keine leicht entzündlichen oder leicht brennbaren Stoffe aufbewahrt werden;
  • in denen keine Druckgaspackungen (z. B. Spraydosen) gelagert werden.

Des Weiteren gilt:

  • Die Feuerwerkskörper müssen vor Diebstahl und unbefugter Entnahme gesichert werden.
  • Sie dürfen nur in Versandverpackungen des Herstellers aufbewahrt werden.
  • Zur Brandbekämpfung müssen Einrichtungen (z. B. Pulverlöscher für die Brandklassen A, B und C mit 6 kg Inhalt) bereitgehalten werden.

Genehmigungsadressat: Normadressat für die Erprobungs- und die Vorführungsgenehmigung ist der "Eigentümer bzw. Betreiber von Gebäuden (Grundstücken)", in deren Räumen die Veranstaltung erfolgen soll und in denen Gefahren für die Mitwirkenden und Besucherinnen/ Besucher entstehen könnten. Normadressat ist z. B.

  • die Stadt als Betreiber eines Theaters oder einer Stadthalle,
  • ein Verein als Betreiber einer Sportarena oder Freilichtbühne,
  • der Schulrektor als Vertreter des Betreibers bei Veranstaltungen in seiner Schulaula.

Genehmigungen können versagt oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist. Sie müssen vor Beginn der Erprobung bzw. der ersten Vorführung den Beteiligten bekannt gegeben werden und sollen aus Gründen der Rechtssicherheit in der Regel erlassen werden.
Entsprechend der Erprobungs- und der Vorführungsgenehmigung hat der Betreiber bestimmte Schutzmaßnahmen durchzuführen. Sofern darüber hinaus weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, können auch andere Beteiligte als Adressaten für behördliche Maßnahmen bzw. Anordnungen in Betracht kommen. Diese weiteren Adressaten können – abhängig von den Forderungen an die Gebäudeausstattung, das Bühnenbild oder an Verhaltensregelungen – z. B. sein

  • eine Musikband auf ihrer Konzerttournee mit eigenem Bühnenbild,
  • eine Schülergruppe der Schule A in einer Aula der Schule B,
  • Film- und Fernsehteams bei Aufnahmen in fremden Studios oder fremden Außenkulissen.

Es wird empfohlen, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen, ob für die Veranstaltung eine angemessene Haftpflichtversicherung vorliegt.

Die Bezirksregierungen sind ortsnahe Ansprechpersonen für Beschäftigte und Arbeitgeber. Als zuständige Aufsichtsbehörde überwachen sie die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und unterstützen die Betriebe mit Informationsmaterialien und Praxishilfen.