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Mann mit Schutzkleidung und Kettensäge zersägt in einem Wald einen Baum

Arbeitsschutzpflichten bei der Zeitarbeit

Beim Einsatz von Zeitarbeitsbeschäftigten müssen nach dem Arbeitsschutzgesetz sowohl der Zeitarbeitsbetrieb als auch der Einsatzbetrieb, in dessen Unternehmen die Zeitarbeitsbeschäftigten tätig werden, ihren Arbeitsschutzpflichten nachkommen.

Pflichten des Zeitarbeitsbetriebes

Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bleibt der Zeitarbeitsbeschäftigte Arbeitnehmer des entsendenden Betriebes des Zeitarbeitsbetriebes. Der Arbeitgeber - hier der Verantwortungsträger im Zeitarbeitsbetrieb - verantwortet grundsätzlich die Arbeitsschutzmaßnahmen für die Zeitarbeitsbeschäftigten. Er trägt die Verantwortung dafür, die erforderlichen Informationen zum Arbeitseinsatz zu ermitteln, fachlich qualifizierte Mitarbeiter auszuwählen und diese auf den Einsatz vorzubereiten.

Pflichten des Einsatzbetriebes

Der Einsatzbetrieb verantwortet die Arbeitsschutzmaßnahmen für die Zeitarbeitsbeschäftigen, die in seinem Betrieb tätig sind. Insbesondere die Aspekte des vereinbarungsgemäßen Einsatzes, der Arbeitsplatzgestaltung und der Integration der Zeitarbeitsbeschäftigten in die Arbeitsschutzorganisation fallen in seine Zuständigkeit. Der Einsatzbetrieb hat insbesondere die Pflicht, die Zeitarbeitsbeschäftigten in seinem Unternehmen hinsichtlich der Gefahren für Sicherheit und Gesundheit angemessen zu unterweisen.

Nach § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit des Leiharbeiters bei dem Entleiher den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers.

Dies setzt die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung durch den Einsatzbetrieb für die Arbeitsplätze von Zeitarbeitsbeschäftigten voraus. Hier ist auch zu klären, welche Arbeitsschutzmaßnahmen vom Zeitarbeitsbetrieb im Vorfeld erbracht werden. Ein klar formulierter Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit einer Arbeitsschutzvereinbarung dient hier der rechtlichen Absicherung aller Beteiligten.