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Allgemeine Informationen und Hinweise zur Anerkennung von Berufsqualifikationen und zur Sichtbarmachung von beruflichen Kompetenzen

Die Landesregierung unterstützt die Verbesserung der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in einem einheitlichen Verfahren. Das MAGS ist dabei einerseits für die Koordinierung des Themenkomplexes der Berufsanerkennung zuständig, andererseits führt es Aufsicht über die zuständigen Stellen der Berufe im eigenen Ressort.

Anerkennung von Berufsqualifikationen Allgemeine Hinweise zum Thema

Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ist ein wichtiges Instrument zur beruflichen Integration ausländischer Fachkräfte. Transparenz über berufliche Kompetenzen fördert sowohl den Zugang zum als auch die Mobilität auf dem Arbeitsmarkt – zum Vorteil der Beschäftigten und der Arbeitgeber. 

Hat eine Fachkraft im Ausland ihre Berufsqualifikation – beispielsweise in Form eines Studiums oder einer Ausbildung – erworben und möchte in Deutschland den erlernten Beruf ausüben, ist gegebenenfalls eine Anerkennung der Berufsqualifikation für die Arbeitsaufnahme erforderlich. Dies richtet sich danach, ob es sich dabei um einen reglementierten oder nicht-reglementierten Beruf handelt und welchen Aufenthaltstitel die Fachkraft hat oder erlangen möchte. 

Im Falle einer Anerkennung ist die Bestimmung des deutschen Referenzberufs notwendig. Der Referenzberuf ist eine deutsche Berufsqualifikation, mit der ein ausländischer Berufsabschluss verglichen wird. Bei der Festlegung können Beratungsstellen, die Ansprechpartner für Menschen im Ausland und Inland sind, helfen. 

Reglementierte Berufe

Unter reglementierten Berufen werden berufliche Tätigkeiten verstanden, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Hierzu zählt insbesondere auch die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über entsprechende Berufsqualifikationen verfügen und gegebenenfalls noch weitere Voraussetzungen erfüllen müssen. Die Anerkennung bzw. Zulassung ist für die Ausübung eines reglementierten Berufs zwingend erforderlich. Im Falle von EU-Abschlüssen findet die EU-Richtlinie 2005/36/EG mit der Änderung durch die Richtlinie 2013/55/EU zur automatischen Anerkennung Anwendung.

Nicht-reglementierte Berufe

Bei nicht-reglementierten Berufen ist die Ausübung der beruflichen Tätigkeit nicht rechtlich geschützt. Die Tätigkeit kann also grundsätzlich ohne einen Qualifikationsnachweis ausgeübt werden. Sofern eine Fachkraft aus einem Drittstaat einen entsprechenden Aufenthaltstitel für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt hat, ist eine Anerkennung nicht notwendig und die Aufnahme einer qualifizierten oder qualifikationsadäquaten Beschäftigung möglich. Dennoch hilft eine Anerkennung bei der Einordnung der erworbenen Qualifikation. Zudem kann sie bei der Einstellung und Entlohnung eine Rolle spielen.

Für Personen ohne Nachweise einer abgeschlossenen Berufsqualifikation, können andere Verfahren der Feststellung der beruflichen Kompetenzen in Frage kommen, nähere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt „Weitere Verfahren der Kompetenzfeststellung“.

Hochschulabschlüsse

Die Zeugnisbewertung ist eine behördliche Bescheinigung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Sie stuft den Hochschulabschluss in das deutsche Bildungssystem ein und erteilt Auskunft über den Zugang zum Studium und zur Möglichkeit, einen deutschen akademischen Grad zu führen. Die ZAB hat eine Datenbank mit hinterlegten Abschlüssen der verschiedenen Länder, die als Orientierung zur Einordnung des jeweiligen Abschlusses dient. 

Anerkennung von Berufsqualifikationen Weitere Verfahren der Kompetenzfeststellung

Für nicht-reglementierte Berufe existieren neben der Gleichwertigkeitsfeststellung weitere Verfahren, bei denen im Ausland erworbene berufliche Kompetenzen einbezogen und Zugänge zum Arbeitsmarkt erleichtert werden können. Das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung regeln, dass „ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland“ bei nachfolgenden Anliegen zu berücksichtigen sind:

  • Zulassung zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung
  • Zulassung zur Umschulungsprüfung
  • Zulassung zur Fortbildungsprüfung bzw. Meisterprüfung
  • Befreiung von Prüfungsbestandteilen in der höheren Berufsbildung, wie z.B. der Meisterprüfung
  • Zuerkennung der fachlichen Eignung für die Ausbildungsberechtigung
  • Verkürzung der Dauer von Ausbildungsverhältnissen

Hinzu kommt die Möglichkeit der Validierung: das Verfahren der Feststellung und Bescheinigung der beruflichen Handlungsfähigkeit ist das Validierungsverfahren. Dieses weitere Verfahren wurde eingeführt durch das Berufsbildungsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetz (BVaDiG). Das Validierungsverfahren ist anwendbar auf Berufe des Handwerks, der Industrie und des Handels, der Landwirtschaft und auch auf freie Berufe. Voraussetzung für eine Validierung der Berufsfähigkeit ist eine Berufserfahrung im Umfang des mindestens 1,5-fachen der regulären Ausbildungszeit im Referenzberuf, welche nicht durch Anlern- oder Hilfstätigkeiten erworben wurde. Zugang zum Validierungsverfahren besteht nur für Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet und einen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben.

Die Grundlage für die Validierung ist die jeweilige Ausbildungsordnung des Berufs. Auch im Validierungsverfahren kann eine volle oder teilweise Handlungsfähigkeit festgestellt werden. Die Fachkraft erhält am Ende ein Validierungszertifikat Das Validierungsverfahren kann Wege in die Fortbildung, wie zum Beispiel zu einer Meisterprüfung im Handwerk, oder einer Personalentwicklung beim Arbeitgeber eröffnen.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz Möglichkeiten des Zugangs zum Arbeitsmarkt mit und ohne Anerkennung

Mit der Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes im Jahr 2023 und 2024 wurde die Einreise und Beschäftigung von Fachkräften mit ausländischen Berufsqualifikationen vereinfacht.

Die Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung basiert nun auf drei Säulen:

  1. Fachkräftesäule: Ermöglicht es einer Fachkraft mit einem anerkannten Berufsabschluss oder einem vergleichbaren Hochschulabschluss, jeder qualifizierten Beschäftigung im nicht reglementierten Bereich nachzugehen.
  2. Erfahrungssäule: Die Erwerbszuwanderung mit Berufserfahrung in nicht reglementierte Berufe wurde ermöglicht. Für die Einreise ist der Nachweis einer mindestens 2-jährigen und staatlich geregelten Berufsqualifikation oder eines ausländischen Hochschulabschlusses notwendig. Der Nachweis erfolgt in Form der Digitalen Auskunft zur Berufsqualifikation (DAB), einer Zeugnisbewertung des Hochschulabschlusses, welche man bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beantragen kann, bzw. einem Auszug aus der ANABIN-Datenbank. Ebenfalls werden AHK-Berufsbildungszertifikate der Kategorie A für die Einreise über die Erfahrungssäule akzeptiert. Ein weiteres neues Instrument der Fachkräftegewinnung ist die „Anerkennungspartnerschaft“.
  3. Potenzialsäule: Das Job-Seeker-Visum wurde durch die Einführung der Chancenkarte ersetzt. Die Chancenkarte soll die Einreise zur Arbeitsplatzsuche oder zur Suche nach Möglichkeiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Anerkennung für ein Jahr ermöglichen.

Erstmals wurde explizit auch die Einreise und Aufenthaltsmöglichkeit zum Zwecke einer Qualifikationsanalyse geschaffen. Diese kann durchgeführt werden, wenn unverschuldet wichtige Dokumente von der Fachkraft nicht vorgelegt werden können, oder dies mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden ist.

Schließlich ist es notwendig, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des jeweiligen Aufenthaltstitels, insbesondere die Passpflicht sowie die Sicherung des Lebensunterhaltes, erfüllt sind.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren für Arbeitgeber

Im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes hat die Bundesregierung das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz eingeführt. Vorteile dabei sind u. a. die kürzeren Fristen für das Visums- und Anerkennungsverfahren.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann als Besonderheit arbeitgeberseitig beantragt werden. 

In Nordrhein-Westfalen wurde als zentrale Ausländerbehörde die Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung (ZFE) in Bonn eingerichtet. Der durch die Fachkraft im Ausland bevollmächtigte Arbeitgeber kann sich an die ZFE wenden, die das beschleunigte Fachkräfteverfahren durchführt. Die ZFE NRW berät und unterstützt hierbei Arbeitgeber, die eine qualifizierte Fachkraft aus Nicht-EU-Staaten beschäftigten möchten. Weiterhin übernimmt die ZFE die Kommunikation mit den weiteren beteiligten Behörden (z.B. Anerkennungsstelle, Bundesagentur für Arbeit) und fungiert als einzelner Ansprechpartner, um das Einreiseverfahren zu vereinfachen.

Anerkennung von Berufsqualifikationen Besonderheiten für Berufsqualifikationen innerhalb der Europäischen Union

Für Berufsqualifikationen (sowohl allgemein als auch bei bestimmten Berufen), die innerhalb der EU/EWR/Schweiz erworben wurden, gelten besondere Regelungen, die zur Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens dienen sollen.

Automatische Anerkennung

Für folgende Berufe wurden innerhalb der Europäischen Union Mindestanforderungen und Qualitätsstandards an die Berufsausbildung vereinbart, die eine automatische Anerkennung ermöglichen:

  • Apothekerin / Apotheker
  • Architektin / Architekt
  • Ärztin / Arzt
  • Pflegefachfrau / Pflegefachmann
  • Hebamme
  • Tierärztin / Tierarzt
  • Zahnärztin / Zahnarzt

Auf Antrag bei der zuständigen Stelle können bestimmte Berufsqualifikationen in diesen Berufen ohne individuelle Einzelprüfung der Ausbildungsinhalte als gleichwertig anerkannt werden, sofern sie nach einem bestimmten Stichtag erworben wurden. 

Europäischer Berufsausweis

Der Europäische Berufsausweis (EBA) ist ein elektronisch erstelltes Zertifikat und dient als Nachweis über die Anerkennung der Berufsqualifikation durch den Aufnahmemitgliedsstaat in einem vollelektronischen Verfahren. Er wird auf Antrag bislang nur für folgende Berufe ausgestellt:

  • Pflegefachfrau / Pflegefachmann
  • Physiotherapeutin / Physiotherapeut
  • Apothekerin / Apotheker
  • Immobilienmaklerin / Immobilienmakler
  • Bergführerin / Bergführer

 

 

Dienstleistung

Im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit besteht die Möglichkeit, ohne Durchführung eines Anerkennungsverfahrens innerhalb des Unionsgebietes grenzüberschreitende Tätigkeiten auszuüben. Vor der erstmaligen Dienstleistungserbringung besteht eine Meldepflicht bei der zuständigen Behörde, die jährlich zu erneuen ist. Die örtlichen berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln finden dabei Anwendung. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt. Bei bestimmten Berufen, wie etwa bei reglementierten Berufen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, kann eine Nachprüfung durch die zuständige Behörde erfolgen.

Anerkennung von Berufsqualifikationen aus dem Vereinigten Königreich und Nordirland
Sonderfallregelung

Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die im Vereinigten Königreich und Nordirland erworben wurden, gelten in Deutschland seit dem 1. Januar 2021 grundsätzlich die Regelungen für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten. Eine vor dem 1. Januar 2021 beschiedene Anerkennung bleibt weiterhin uneingeschränkt gültig.
Sofern die Berufsqualifikation aus dem Vereinigten Königreich und Nordirland vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossen wurde, gelten für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger unabhängig vom Zeitpunkt des Antrags auf Anerkennung der Berufsausbildung auch weiterhin die Regelungen der automatischen Anerkennung nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie.