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Transformationsfonds

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Transformationsfonds

Förderung zur Umsetzung der Krankenhausreform des Bundes

Der Transformationsfonds wird die notwendigen finanziellen Ressourcen bereitstellen, um die strukturellen Veränderungen in Folge der Krankenhausreform des Bundes zu fördern. Über zehn Jahre werden dafür insgesamt bis zu 50 Milliarden Euro vom Bund und von den Ländern bereitgestellt.

Grundsätzliche Informationen zur Förderung

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG) am 01. Januar 2025 soll die Behandlungsqualität in Klinken verbessert und die flächendeckende medizinische Versorgung für Patientinnen und Patienten, auch im ländlichen Raum, gestärkt werden.

Die Verwaltung des hierfür mit dem KHVVG aufgelegten Transformationsfonds obliegt dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Das BAS wird zur Durchführung des Förderverfahrens noch eine Förderrichtlinie erlassen.

Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 12b KHG 

Gefördert werden können gemäß § 12b KHG Vorhaben zur

  1. standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten,
  2. Umstrukturierung von Standorten mit dem Ziel, sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen zu bilden,
  3. Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen, einschließlich robotergestützter Telechirurgie,
  4. Bildung bzw. Ausbau von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen,
  5. Bildung bzw. Fortentwicklung von regional begrenzten Krankenhausverbünden (mit mindestens zwei Krankenhäusern), insbesondere durch Standortzusammenlegungen,
  6. Bildung integrierter Notfallstrukturen,
  7. Schließung von Krankenhausstandorten bzw. Teilen davon in Gebieten mit einer hohen Dichte an Krankenhäusern bzw. Krankenhausbetten,
  8. Schaffung von zusätzlichen Ausbildungskapazitäten.

Die Förderschwerpunkte, zu denen die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen Fördermittel beantragen können, werden vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu gegebener Zeit bestimmt und hier veröffentlicht.

Antragsverfahren

Das Land entscheidet, für welche Vorhaben eine Förderung beantragt werden soll und stellt entsprechende Anträge beim BAS. Das BAS prüft diese Anträge und ist zuständig für die Zuweisung der Bundesmittel.

In Nordrhein-Westfalen wird es im Jahr 2025 keinen separaten Förderaufruf für den Transformationsfonds mehr geben. Im Rahmen der 2. Förderperiode der landeseigenen Förderung zur Umsetzung des Krankenhausplans (Krankenhaus-Einzelförderung 2023-2027) wurden die antragsberechtigten Krankenhäuser im November 2024 mittels Förderaufruf von den jeweiligen Bezirksregierungen darauf hingewiesen, dass das KHVVG in Kürze in Kraft treten wird und die Anträge im Rahmen der Prüfung auch für eine Antragseinreichung im Rahmen des Transformationsfonds begutachtet werden.

Im Ergebnis liegen aktuell ausreichend Anträge vor, so dass zum derzeitigen Zeitpunkt für die Jahre 2025 und 2026 kein gesondertes Antragsverfahren zum Transformationsfonds geplant ist. Bei den entsprechend hoch priorisierten Anträgen wird geprüft, inwieweit diese den Kriterien des Transformationsfonds genügen und dann mit den jeweiligen Antragstellern abgestimmt, inwieweit die eingereichten Antragsunterlagen gegebenenfalls gemäß den Vorgaben des Transformationsfonds ergänzt werden müssen.

Wenn in den nächsten Jahren ein Förderaufruf für den Transformationsfonds gestartet wird, werden die Krankenhäuser über die jeweiligen Bezirksregierungen entsprechend informiert. Gleichzeitig wird dazu an dieser Stelle eine Veröffentlichung stattfinden. Hier werden dann auch die von Nordrhein-Westfalen ausgewählten Fördertatbestände des Transformationsfonds, die voraussichtlich jährlich festgelegt werden können, bekannt gegeben.