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Psychotherapeutin / Psychotherapeut

Bild zeigt Gesprächssituation eines Psychotherapeuten mit Patientin

Psychotherapeutin / Psychotherapeut

Eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut diagnostiziert und behandelt mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.

Die Ausbildung zum Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten besteht aus einem in Vollzeit abgeleisteten fünfjährigen Studium an einer Universität oder einer Universität gleichgestellten Hochschule. 

Die Studienplätze in den Studiengängen, die für eine Approbation als Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut qualifizieren, werden durch die jeweilige Hochschule nach eigenen Kriterien vergeben. Informationen zum Zulassungsverfahren und Auswahlkriterien sind bei der jeweiligen Hochschule zu finden.

Weitere Informationen

Rechtsgrundlage für die Ausbildung zum Psychotherapeuten bzw. zur Psychotherapeutin sind

Einzelheiten über den Verlauf der psychotherapeutischen Ausbildung finden Sie beim Bundesministerium für Gesundheit.

Zuständig für die Zulassung und Abnahme der Staatsprüfung ist das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie NRW. 

Die Zulassung zur Staatsprüfung ohne weitere Überprüfung der individuellen Studienleistungen ist nur möglich, wenn für den Studiengang die Einhaltung der gesetzlich geregelten berufsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt wurde. In NRW trifft diese Feststellung das MAGS.
 

  • Liste der Studiengänge  in NRW, für die das MAGS die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt hat

Absolventinnen und Absolventen eines Studienganges für den die vorgenannte Feststellung nicht getroffen wurde, haben die Möglichkeit die Gleichwertigkeit ihrer individuellen Studienleistungen nach erfolgter Immatrikulation in einen für die Approbation qualifizierenden Masterstudiengang vom Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie feststellen zu lassen. Bei Gleichwertigkeit besteht ebenfalls die Möglichkeit zur Staatsprüfung zugelassen zu werden, soweit die Übrigen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.

Weiterführende Hinweise zur Staatsprüfung finden Sie auf der Internetseite des Landesprüfungsamtes.

Die Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit ist nur Personen gestattet, die eine Approbation oder Berufserlaubnis besitzen. Für deren Erteilung sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen zuständig.

Die Aufsicht über die Berufsausübung nimmt in NRW die Psychotherapeutenkammer NRW wahr.