Krankenhausfinanzierung
Länder übernehmen Investitionskosten, Patienten - häufig indirekt - die Betriebskosten
In Deutschland werden Krankenhäuser in einem „dualen Finanzierungssystem" finanziert. Die Länder übernehmen die Investitionskosten (zum Beispiel Errichtung von Gebäuden, Geräteausstattung) der Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan aufgenommen wurden. Die Krankenkassen und selbstzahlende Patientinnen und Patienten finanzieren mit den für Krankenhausbehandlungen zu entrichtenden Entgelten die Betriebskosten (Personal, Gebäudeerhaltung, Verbrauchsgüter).
Seit 2008 werden diese Fördermittel überwiegend als jährliche Pauschalen vergeben. Gesetzliche Grundlagen für die pauschale Förderung sind das Krankenhausgestaltungsgesetz NRW und die darauf beruhende Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung. Die Parameter für die Verteilung der Fördermittel werden mit dem jährlichen Investitionsprogramm bekannt gegeben.
Für die Krankenhausförderung stellt Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben den Krankenhäusern jährlich mehr als 550 Millionen Euro im Rahmen der Pauschalförderung (Baupauschale, Pauschale für kurzfristige Anlagegüter) zur Verfügung.
Anders als bei der in anderen Bundesländern praktizierten Einzelförderung (Geld wird für jeweils einzeln beantragte Vorhaben bewilligt) erhalten die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen bei der Pauschalförderung jährliche Fördermittel vom Land. Die Höhe der Fördermittelpauschale für das jeweilige Krankenhaus wird jährlich neu berechnet. Mit dem Geld können die Krankenhäuser im Rahmen der Zweckbindung frei wirtschaften. Durch diese Förderpraxis haben die Krankenhäuser Planungssicherheit für ihre strategische Ausrichtung und sind flexibel beim Einsatz der Mittel.
Allerdings sind die Krankenhäuser auch dafür verantwortlich, dass die Investitionsmittel am Bedarf orientiert und vorausschauend eingesetzt werden. Denn eine zielgerichtete Förderung einzelner Maßnahmen durch das Land ist seit der 2008 vom Landtag beschlossenen Umstellung der Krankenhausfinanzierung auf eine pauschale Förderung nicht mehr möglich.
Lediglich als Nothilfe können in besonderen Fällen im Rahmen eines „besonderen Betrags“ kurzfristig Investitionsmittel zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung gewährt werden.
- Investitionsprogramm 2022
- Investitionsprogramm 2023
- Investitionsprogramm 2024
- Investitionsprogramm 2025
Grundsätzliche Informationen über den Umgang mit dem Vergaberecht im Rahmen der Krankenhausförderung finden Sie in der gleichnamigen Broschüre.
Grundlage für die Finanzierung der Krankenhausbetriebskosten sind bundesgesetzliche Vorgaben.
Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern (im Regelfall Krankenkassen) durch einvernehmlich festgelegte Entgeltarten abgerechnet. Zur Bestimmung der Entgelte für das einzelne Krankenhaus sind die zwischen Krankenhausträgern und Kostenträgern vereinbarten Budgets maßgeblich. Sie beruhen im Wesentlichen auf Fallpauschalen, Pflegesätzen für die psychiatrischen und psychosomatischen Leistungen und dem sogenannten Landesbasisfallwert, welcher als „Grundpreis“ für die Abrechnung der Krankenhausleistungen zugrunde gelegt wird.
Die Vereinbarung der Budgets und der Pflegesätze liegt in der Verantwortung der Krankenhäuser und der Kostenträger. Dem Land obliegt in diesen Fragen die Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob die Vereinbarungen den maßgeblichen Vorschriften entsprechen, insbesondere den Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes. Unmittelbar zuständig dafür sind die Bezirksregierungen. Sie unterliegen dabei der Rechts- und Fachaufsicht des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums.
Der Staat stellt die stationäre Krankenversorgung durch Krankenhäuser sicher, welche – wie andere Unternehmen auch – mit Einnahmen und Ausgaben wirtschaften müssen, um existieren zu können. Ebenso wie in anderen Wirtschaftszweigen können diese Unternehmen freiwillig oder aufgrund von finanziellen Schieflagen oder auch Insolvenzen den Betrieb einstellen.
Insbesondere Insolvenzen beruhen in der Regel auf einer Überschuldung, das heißt der laufende Betrieb wird nicht ausreichend finanziert. Unzureichende oder falsch eingesetzte Investitionen haben bei Insolvenzverfahren meistens keine direkte Bedeutung. Ist die Überschuldung des Krankenhauses auf mangelnde Entgelteinnahmen zurückzuführen, weil es zu wenige Patientinnen und Patienten in dieser Region gibt, können unter bestimmten Voraussetzungen höhere Entgelte mit den Krankenkassen vereinbart werden. Diese sogenannten „Sicherstellungszuschläge“ werden dann gezahlt, wenn die Vorhaltung der nicht kostendeckend zu erbringenden Krankenhausleistungen notwendig ist, um beispielsweise in ländlichen Regionen die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung zu sichern.
Eine darüber hinausgehende finanzielle Unterstützung einzelner Krankenhäuser durch das Land würde gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstoßen.
Wenn ein für die Versorgung der Menschen notwendiges Krankenhaus insolvent oder bereits geschlossen ist und sich für diesen Standort kein geeigneter neuer Träger für ein Krankenhaus findet, so sind die Gemeinden oder die Gemeindeverbände verpflichtet, an diesem Standort ein Krankenhaus zu errichten und zu betreiben beziehungsweise weiter zu betreiben.
Der Krankenhausstrukturfonds unterstützte von 2016 bis 2025 die strukturelle Weiterentwicklung der Krankenhauslandschaft in Nordrhein-Westfalen. In der ersten Förderphase (bis 2019) standen in NRW rund 210 Millionen Euro bereit (Bund, Land und Krankenhausträger). Ab 2019 wurde die Förderung im Krankenhausstrukturfonds II fortgeführt und mit dem KHZG bis zum 31.12.2025 verlängert; rechnerisch standen NRW weitere bis zu rund 840 Millionen Euro zur Verfügung (Bund, Land und Krankenhausträger). Gefördert wurde insbesondere die Konzentration akutstationärer Kapazitäten, dauerhafte Standort- oder Teil-Schließungen sowie ausgewählte IT-Maßnahmen.
Der Strukturfonds wurde durch das Bundesamt für Soziales Sicherung (BAS) verwaltet. Der Krankenhausstrukturfonds ist ausgelaufen – neue Anträge können nicht mehr gestellt werden. Mit dem Abschluss der Baumaßnahmen wird bis ins Jahr 2032 gerechnet.
Gesetzliche Grundlagen

Die Bundesfördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds werden durch die Europäische Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) refinanziert (Refinanzierung des Krankenhauszukunftsfonds durch die Europäische Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) – Hinweis auf Informations- und Publizitätspflichten)
Grundsätzliches
Mit dem Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG) hat der Bundesgesetzgeber den sogenannten Krankenhauszukunftsfonds aufgelegt. Mit diesem werden insbesondere notwendige Investitionen in den Bereichen Digitalisierung und IT- und Cybersicherheit von Krankenhäusern und Hochschulkliniken gefördert.
Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist abgeschlossen. Weitere Anträge können nicht gestellt werden. Geförderte Maßnahmen müssen im Regelfall innerhalb von drei Jahren nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheids umgesetzt werden.
- Weitere Informationen auf der Internetseite des Bundesamts für Soziale Sicherung
- Empfehlung zur Umsetzung von IT-Sicherheitsmaßnahmen
- Hinweise zum Verfahren bei Antragsänderungen und Kostenverschiebungen nach Bewilligung des Antrags
- Ergänzende Hinweise zum Verfahren bei Antragsänderungen und Kostenverschiebungen nach Bewilligung des Antrags
- Häufige Fragen und Antworten zu den Bewilligungsbescheiden für Mittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds
- Verfahrensgrundsätze zum Krankenhauszukunftsfonds nach § 14a KHG
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise
Gesetzliche Grundlagen
- Krankenhausfinanzierungsgesetz (s. § 14a f KHG)
- Krankenhausstrukturfondsverordnung (s. Teil 3 KHSFV)
- Förderrichtlinie nach § 21 Abs. 2 KHSFV (Version 04, Stand: 02.10.2023)
Grundsätzliche Informationen über den Umgang mit dem Vergaberecht im Rahmen der Krankenhausförderung finden Sie hier.