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Forensische Psychiatrie - kurz erklärt

Sozialminister sprichst in ein Mikrofon

Forensische Psychiatrie - kurz erklärt

Strafrechtsbezogene Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten

In der forensischen Psychiatrie (Maßregelvollzug) werden Menschen behandelt, die wegen einer schweren psychischen Erkrankung oder Suchterkrankung eine rechtswidrige Tat begangen haben und bei denen aufgrund dessen die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wird dabei allein oder zusätzlich zu einer Strafe von einem Gericht angeordnet. 

Wann erfolgt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus?

Bundesweit erfüllt mehr als jeder vierte Erwachsene im Zeitraum eines Jahres die Kriterien einer psychischen Erkrankung. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass jeder Mensch im Laufe seines Lebens selbst oder in seinem sozialen Umfeld mit einer psychischen Erkrankung konfrontiert wird. In seltenen Fällen begehen Menschen aufgrund ihrer psychischen Erkrankung rechtswidrige Handlungen, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und  aufgrund dieser Erkrankung die Gefahr für die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht, ordnet das Gericht anstatt bzw. zusätzlich zu einer Inhaftierung eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an.

Diese Formen der Unterbringung gehören zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 1 und Nr. 2 StGB) 

Was ist der Zweck einer Unterbringung?

Zweck der Unterbringung in den psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten ist der Schutz der Allgemeinheit vor der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten durch die untergebrachte Person und nicht der Ausgleich von individueller Schuld.

Mit der Unterbringung zur Verhinderung weiterer noch nicht begangener, sondern lediglich prognostizierter Taten wird der untergebrachten Person im Interesse der Allgemeinheit gleichsam ein Sonderopfer auferlegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 –, Rn. 101).

Was ist das Ziel der Unterbringung?

Ziel der Unterbringung ist, dass die untergebrachte Person – soweit wie möglich – geheilt wird oder durch therapeutische Behandlung und Betreuung einen Zustand erreicht, in dem von ihr keine weiteren erheblich rechtswidrigen Taten mehr zu erwarten sind. Aufgabe der therapeutischen Behandlung ist es, der untergebrachten Person eine erfolgreiche Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen.

Wie ist die Durchführung der Unterbringung geregelt?

Die Durchführung der gerichtlich angeordneten Unterbringung in den psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten wird in Nordrhein-Westfalen durch das Gesetz zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW - StrUG NRW) geregelt.

Welche Rolle spielt die UN-Behindertenrechteskonvention (UN-BRK)?

Die UN-BRK wurde der Präambel zufolge in Anerkennung der Notwendigkeit verfasst, die Menschenrechte aller Menschen mit Behinderungen, einschließlich derjenigen, die intensivere Unterstützung benötigen, zu fördern und zu schützen.

Dabei geht es um Menschen, die langfristige

  • körperliche,
  • seelische,
  • geistige oder
  • Sinnesbeeinträchtigungen haben und
  • entsprechend vulnerable Personengruppen darstellen.

Ziel der UN-BRK ist es, die innewohnende Würde dieser Personengruppen zu schützen und sie zu fördern.

Weitere Informationen 

Wissenswertes zum Thema forensische Psychiatrien finden Sie auch auf den Websites der Landschaftsverbände: