
Sichere Arbeitsmittel für die Beschäftigten
Die Betriebssicherheitsverordnung gilt grundsätzlich für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber sowie für die Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit. Ein Arbeitsmittel im Sinne der Verordnung reicht vom Bleistiftspitzer bis zur komplexen Fertigungsanlage.
Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitstellen, die dem Produktsicherheitsgesetz und seinen Verordnungen (ProdSV) entsprechen. Dies betrifft u.a. elektrische Betriebsmittel, Druckgeräte und Maschinen. Solche Arbeitsmittel sind in der Regel an der CE-Kennzeichnung und bei Maschinen zusätzlich an der Konformitätserklärung zu erkennen.
Finden das Produktsicherheitsgesetz und seine Verordnungen keine Anwendung (z. B. bei Handwerkzeugen), müssen die Arbeitsmittel mindestens den Paragraphen 6 bis 9 und dem Anhang 1 der BetrSichV entsprechen.
Für im Betrieb selbstgebaute Maschinen und Anlagen muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die in den ProdSV (z.B. 1. ProdSV Elektrische Betriebsmittel, 9. ProdSV Maschinenverordnung) genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind (belegt durch eine Gefahrenanalyse). Hierfür muss der Arbeitgeber eine Konformitätserklärung erstellen.
Für umgebaute oder erneuerte Maschinen und Anlagen muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung mit einer Risikobetrachtung durchführen und die sich daraus ergebenen Maßnahmen treffen (z.B. bei wesentlicher Änderung Einhaltung der ProdSV, ansonsten zusätzliche Maßnahmen, damit die Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist.
Für alle Arbeitsmittel gilt, dass sie gemäß § 4 BetrSichV erst verwendet werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber,
- eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
- die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
- festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.