Arbeit.Gesundheit.Soziales.
Mit Menschen für Menschen.

Verschärfte Regelungen für weitere kreisfreie Städte und Kreise ab Montag

Grafik: Coronaschutz-Regeln während des Lockdowns in Nordrhein-Westfalen

Verschärfte Regelungen der bundesweiten Corona-Notbremse für weitere kreisfreie Städte und Kreise ab Montag

Nach Inkrafttreten der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Einführung der „Bundesnotbremse“) macht das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium ab sofort regelmäßig, gegebenenfalls täglich, bekannt, ab welchem Tag in welchen Städten und Kreisen aufgrund steigender oder sinkender Inzidenzzahlen zusätzliche Schutzmaßnahmen nach der bundesweiten Corona-Notbremse wirksam werden bzw. wieder entfallen.
24. April 2021
Voraussetzung für das Wirksamwerden zusätzlicher Maßnahmen ist, dass die im Infektionsschutzgesetz festgelegten Grenzwerte der 7-Tage-Inzidenz für drei Tage in Folge überschritten werden. Die entsprechenden Regelungen der „Bundes-Notbremse“ werden dann ab dem übernächsten Tag wirksam. Die zusätzlichen Maßnahmen fallen wieder weg, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf Werktagen in Folge wieder unterschritten wird; auch der Wegfall wird dann ab dem übernächsten Tag wirksam.

Auf Grundlage der am Samstag, 24. April 2021, vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Inzidenzwerte hat das Gesundheitsministerium per Allgemeinverfügung folgende zusätzliche Feststellungen getroffen, die ab Montag, 26. April 2021, 00.00 Uhr in Kraft treten:

1.) Die bei einem Überschreiten des Grenzwertes von 100 vorgesehenen Regelungen der Bundes-Notbremse (z.B. die Ausgangsbeschränkung) gelten zusätzlich in der Stadt Bottrop.

2.) Die zusätzliche Untersagung des Einkaufs mit Terminvereinbarung bei Inzidenzen über 150 gilt zusätzlich im Ennepe-Ruhr-Kreis und im Kreis Herford.

3.) Die strengeren Regelungen für Bildungsangebote (Schule, Kinderbetreuung, Hochschule) für 7-Tage-Inzidenzen über 165 gelten zusätzlich in der Stadt Bochum und im Kreis Euskirchen.

Die sich aus dem Infektionsschutzgesetz und der Coronaschutzverordnung ergebenden Regelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:

Die sich aus dem Infektionsschutzgesetz und der Corona-Schutzverordnung ergebenden Regelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:


7-Tage-Inzidenz ≤100

7-Tage-Inzidenz >100
Ausgangsbeschränkungen
Keine Ausgangsbeschränkungen.
Ausgangsbeschränkungen von 22 Uhr bis 5 Uhr mit Ausnahmen.
Kontaktbeschränkungen Treffen im öffentlichen Raum sind nur erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts plus einePerson eines weiteren Haushalts oder insgesamt bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten. Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind nur erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts plus einePerson eines weiteren Haushalts.
Einkaufen für den
täglichen Bedarf
Für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche Begrenzung auf eineKundin / einen Kunden pro 10 Quadratmeter. Bei Verkaufsflächen größer als 800 Quadratmeter gilt eine Begrenzung auf eineKundin / einen Kunden pro 20 Quadratmeter.
Für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche Begrenzung auf eineKundin / einen Kunden pro 20 Quadratmeter. Bei Verkaufsflächen größer als 800 Quadratmeter Begrenzung auf eineKundin / einen Kunden pro 40 Quadratmeter.
Einkaufen über den
täglichen Bedarf hinaus
Einkauf nach vorheriger Terminbuchung möglich, maximaleineKundin / ein Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche.
Bei einem Inzidenzwert von 101 bis 150:
Einkauf nach vorheriger Terminbuchung möglich, maximaleineKundin / ein Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, tagesaktuelles negatives Testergebnis ist erforderlich.
Bei einem Inzidenzwert über 150: Geschäfte sind geschlossen.
Sport
Sport ist im Freien (auch auf Außensportanlagen) bei Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen erlaubt. Bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 20 Personen möglich.
Erlaubt bleibt im Freien (auch auf Außensportanlagen) die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern unter 14 JahrenSport in Gruppenmaximal zu fünft.
Kultur Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos sind untersagt. Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen maximal eineBesucherin /ein Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.
Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos mit Ausnahme von Autokinos sind untersagt. Auch der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
Zoos und
Botanische Gärten
Der Besuch von Zoos und Botanischen Gärten ist mit vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen maximaleineBe­sucherin / ein Be­sucher pro 20 Quadratmeter.
Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten bleiben bei angemessenen Schutz- und Hygienekonzepten geöffnet. Voraussetzung für den Zutritt ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis.
Weitere Freizeiteinrichtungen Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Prostitutionsstätten sind geschlossen.Solarien dürfen betrieben werden. In Wettannahmestellen ist nur die Entgegennahme von Spielscheinen zulässig.
Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Solarien, Prostitutionsstätten sind geschlossen.
Körpernahe
Dienstleistungen
Die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen ist unter strengen Hygieneauflagen erlaubt. Nichtmedizinische körpernahe Dienstleistungen sind untersagt, außer: Besuche bei Friseuren und bei der Fußpflege sind mit einem tagesaktuellen negativen Testergebnis weiterhin möglich.
Büroarbeit Unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz gilt: Firmen müssen ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit anbieten, diese in der eigenen Wohnung auszuführen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitern zwei Tests pro Woche anzubieten.