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Verbot von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe im Privatbesitz

Warnschild 2Explosive Stoffe" auf grauem Hintergrund

Verbot von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe im Privatbesitz

Entsorgung oder Verbrauch bis zum 2. Februar 2022 vorgeschrieben

Die Übergangsfrist für den nicht gewerblichen Besitz und Gebrauch von sogenannten „beschränkten Ausgangsstoffen“ für Explosivstoffe läuft zum 2. Februar 2022 aus. Etwaige vorhandene Bestände müssen bis dahin verbraucht oder entsorgt werden.
27. Januar 2022
Einige Alltagsprodukte wie Haushalts- oder Industriereiniger enthalten Stoffe, die sich für die Herstellung von Explosivstoffen eignen. Entsprechende Stoffe unterliegen seit dem 1. Februar 2021 den Regelungen für beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe – beispielsweise Salpetersäure oder Wasserstoffperoxid.

Salpetersäure findet unter anderem Anwendung zu Reinigungszwecken und ist in Industriereinigern teilweise in hohen Konzentrationen enthalten. Aber: In Privathaushalten üblicherweise genutzte Haushaltsreiniger, die in der Europäischen Union hergestellt werden, sind nicht betroffen. Diese Reiniger enthalten nur noch sehr selten und wenn, dann in sehr geringen Mengen Salpetersäure. Denn für den nicht gewerblichen Gebrauch und Besitz ist Salpetersäure nur in Gemischen mit einem Gehalt von bis zu drei Prozent erlaubt.Reiniger mit einem höheren Gehalt an Salpetersäure sind jedoch teilweise im EU-Ausland erhältlich und können auch in Deutschland in Privathaushalten vorhanden sein.

Auch konzentrierte Lösungen von Wasserstoffperoxid könnten sich noch in privatem Besitz befinden. Diese werden oft als Bleichmittel verwendet, zum Beispiel im Jagdbereich. Gemische, die mehr als zwölf Prozent Wasserstoffperoxid enthalten, dürfen nur noch zur gewerblichen Verwendung bezogen und besessen werden. Haarfärbemittel, die in Drogeriemärkten erhältlich sind, haben einen niedrigen Wasserstoffperoxidgehalt und fallen nicht unter die Beschränkungen.

Alle betroffenen Stoffe sind mit ihren spezifischen Grenzwerten in der Liste der beschränkten Ausgangsstoffe aufgeführt. Verbraucherinnen und Verbraucher, die noch beschränkte Ausgangsstoffe besitzen, müssen diese bis zum Stichtag entsorgen. Chemikalien und Schadstoffe aus Privathaushalten können bei den entsprechenden Annahmestellen der kommunalen Abfallentsorgungsbetriebe kostenfrei abgegeben werden.

Für beschränkte Ausgangsstoffe und Gemische, die diese Stoffe oberhalb des entsprechenden Grenzwertes enthalten, gelten seit dem 1. Februar 2021 zudem Abgabebeschränkungen: Sie dürfen weder an Privatpersonen noch an gewerbliche Kunden, die den Ausgangsstoff nicht für die Ausübung ihres Gewerbes benötigen, abgegeben oder verkauft werden. Ihr nicht gewerblicher Besitz und Gebrauch ist verboten.

Hintergrund der Regelungen zu Ausgangsstoffen für Explosivstoffe und weitere Vorschriften:

Bestimmte Chemikalien eignen sich für die Herstellung von Explosivstoffen. Solche Ausgangsstoffe könnten für die unrechtmäßige Herstellung von Sprengsätzen für kriminelle Zwecke missbraucht werden. Durch die am 1. Februar 2021 in Kraft getretene EU-Verordnung 2019/1148 wurden neue Regelungen für Ausgangsstoffe für Explosivstoffe getroffen, insbesondere um ihre Verfügbarkeit (und von Produkten, die diese Stoffe in ausreichender Konzentration enthalten) für die Allgemeinheit einzuschränken.

Neben den vorgenannten Verboten und Abgabebeschränkungen gelten zudem Nachweis- und Informationspflichten für die Abgabe von beschränkten Ausgangsstoffen. Einige über die Verordnung geregelten Ausgangsstoffe, wie zum Beispiel Aceton, sind weiterhin für die Allgemeinheit erhältlich. Jedoch sind verdächtige Transaktionen und das Abhandenkommen von allen über die Verordnung regulierten Stoffe (und Gemische, die diese Stoffe enthalten) zu melden.

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