Testpflicht und Quarantäne für Einreisende aus Risikogebieten nach Nordrhein-Westfalen
Weiterhin Quarantänepflicht für Ankommende aus Großbritannien und Südafrika
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten eine Testpflicht (Einreisetestung) beschlossen und hierzu die sogenannte Einreiseverordnung ergänzt.
27. Dezember 2020
Demnach müssen sich Reisende, die ab dem 28. Dezember2020 aus einem (vom Robert-Koch-Institut und den zuständigen Bundesministerien festgelegten) Risikogebiet, auf dem Land-, See-, oder Luftweg nach Nordrhein-Westfalen einreisen, höchstens 24 Stunden vor ihrer Einreise oder unmittelbar danach einem Schnell- oder PCR-Test auf das Coronavirus unterziehen (Einreisetestung). Die Testkosten müssen dabei selbst getragen werden.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die Zahl der Menschen, die sich nachweislich mit dem Coronavirus infiziert haben, steigt in vielen Ländern dieser Welt an. Zum Schutz aller ist es nur verantwortungsvoll, Einreisende aus Regionen mit einer hohen Inzidenz zu testen und da wo es dann nach dem Testergebnis notwendig ist, in Quarantäne zu schicken. Genau das machen wir jetzt in Nordrhein-Westfalen.”
An den Flughäfen müssen für Passagiere von Tourismus- und Linienflügen spätestens ab dem 1. Januar 2021 Testangebote vorgehalten werden. Wenn eine Testmöglichkeit nicht unmittelbar am Ort der Einreise verfügbar ist, ist der Test innerhalb von 24 Stunden vorzunehmen. Der Test kann dann in den vorhandenen Testzentren oder den Hausarzt-Praxen durchgeführt werden.
Bis zur Vornahme des Tests ist der Kontakt mit anderen Personen soweit wie möglich zu unterlassen. Diejenigen, die die Testpflicht nicht durch einen Schnelltest, sondern durch einen PCR-Test erfüllen, haben sich (nach der gesonderten QuarantäneVO des Landes) wie in anderen Fallkonstellationen auch bis zum Erhalt des Ergebnisses in Quarantäne zu begeben.
Ausgenommen von der Testpflicht sind Durchreisende, Binnenschiffer, der kleine Grenzverkehr bei Aufenthalten von unter 24 Stunden, tägliche oder wöchentliche Grenzpendler und Grenzgänger sowie Verwandtenbesuche, Warentransporte und einreisende Diplomaten/Abgeordnete bei Aufenthalten von unter 48 Stunden.
Für Einreisende aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Südafrika gelten aufgrund des in diesen Ländern bereits stark verbreiteten Auftretens von veränderten Corona-Virenstämmen weiterhin gesonderte Regelungen. Diese schließen eine „Einreisequarantäne” bis zu einem negativen zweiten Testergebnis fünf Tage nach der Einreise ein.
Die landesrechtlichen Regelungen ergänzen damit das Bundesrecht, das bisher zwar eine generelle Meldepflicht bei der Einreise vorsieht, für eine Testpflicht aber eine gesonderte Anforderung des Gesundheitsamts voraussetzt.
Laumann: „Da in Nordrhein-Westfalen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster keine Einreisequarantäne für Rückkehrer aus allen Risikogebieten pauschal angeordnet werden darf, haben wir uns jetzt für das deutlich mildere Mittel entschieden, nämlich zumindest verbindlich einen Corona-Schnelltest zu verlangen. Es wäre aus unserer Sicht richtig, diese Regelung bundeseinheitlich zu treffen. Sobald der Bund seine Regelungen entsprechend anpasst, wäre unsere Sonderregelung auch entbehrlich.“
Weitere Hinweise:
Test- und Quarantänepflicht für Einreisende aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Südafrika
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die Zahl der Menschen, die sich nachweislich mit dem Coronavirus infiziert haben, steigt in vielen Ländern dieser Welt an. Zum Schutz aller ist es nur verantwortungsvoll, Einreisende aus Regionen mit einer hohen Inzidenz zu testen und da wo es dann nach dem Testergebnis notwendig ist, in Quarantäne zu schicken. Genau das machen wir jetzt in Nordrhein-Westfalen.”
An den Flughäfen müssen für Passagiere von Tourismus- und Linienflügen spätestens ab dem 1. Januar 2021 Testangebote vorgehalten werden. Wenn eine Testmöglichkeit nicht unmittelbar am Ort der Einreise verfügbar ist, ist der Test innerhalb von 24 Stunden vorzunehmen. Der Test kann dann in den vorhandenen Testzentren oder den Hausarzt-Praxen durchgeführt werden.
Bis zur Vornahme des Tests ist der Kontakt mit anderen Personen soweit wie möglich zu unterlassen. Diejenigen, die die Testpflicht nicht durch einen Schnelltest, sondern durch einen PCR-Test erfüllen, haben sich (nach der gesonderten QuarantäneVO des Landes) wie in anderen Fallkonstellationen auch bis zum Erhalt des Ergebnisses in Quarantäne zu begeben.
Ausgenommen von der Testpflicht sind Durchreisende, Binnenschiffer, der kleine Grenzverkehr bei Aufenthalten von unter 24 Stunden, tägliche oder wöchentliche Grenzpendler und Grenzgänger sowie Verwandtenbesuche, Warentransporte und einreisende Diplomaten/Abgeordnete bei Aufenthalten von unter 48 Stunden.
Für Einreisende aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Südafrika gelten aufgrund des in diesen Ländern bereits stark verbreiteten Auftretens von veränderten Corona-Virenstämmen weiterhin gesonderte Regelungen. Diese schließen eine „Einreisequarantäne” bis zu einem negativen zweiten Testergebnis fünf Tage nach der Einreise ein.
Die landesrechtlichen Regelungen ergänzen damit das Bundesrecht, das bisher zwar eine generelle Meldepflicht bei der Einreise vorsieht, für eine Testpflicht aber eine gesonderte Anforderung des Gesundheitsamts voraussetzt.
Laumann: „Da in Nordrhein-Westfalen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster keine Einreisequarantäne für Rückkehrer aus allen Risikogebieten pauschal angeordnet werden darf, haben wir uns jetzt für das deutlich mildere Mittel entschieden, nämlich zumindest verbindlich einen Corona-Schnelltest zu verlangen. Es wäre aus unserer Sicht richtig, diese Regelung bundeseinheitlich zu treffen. Sobald der Bund seine Regelungen entsprechend anpasst, wäre unsere Sonderregelung auch entbehrlich.“
Weitere Hinweise:
- Die neu eingeführte Testpflicht bezieht sich nur auf ausländische Risikogebiete und nicht auf innerdeutsche Regionen. Die Einstufung internationaler Risikogebiete erfolgt durch das Robert Koch-Institut unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete.
- Die genannten rechtlichen Regelungen sind im Detail der Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinreiseVO) und Quarantäneverordnung (Quarantäneverordnung NRW) des Landes Nordrhein-Westfalen zu entnehmen.
- Personen, bei denen mit dem Einreisetest eine Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen wurde, sind nach der bereits bestehenden Quarantäneverordnung des Landes verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in häusliche Quarantäne („Absonderung“) zu begeben. Die Quarantäne endet, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen beziehungsweise während der Quarantäne auftreten, frühestens nach zehn Tagen ab der Vornahme des Tests. Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen verlängert sich die Quarantäne, bis die Symptome über einen ununterbrochenen Zeitraum von 48 Stunden nicht mehr vorliegen. Das zuständige Gesundheitsamt ist über die Verlängerung der Quarantäne und deren Ende zu informieren.
Test- und Quarantänepflicht für Einreisende aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Südafrika
- Einreisende aus dem Vereinigten Königreich sowie Südafrika müssen sich nach ihrer Ankunft in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben. Die zehn Tage werden ab dem Tag der Ausreise aus den betreffenden Ländern gerechnet. Zudem müssen sich die betroffenen Personen unmittelbar vor oder bei der Einreise und dann nochmals nach fünf Tagen auf das Coronavirus testen lassen. Fällt der Test nach fünf Tagen negativ aus, kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden (Freitestung).
- Diese Personen sind ferner verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Gesundheitsbehörde zu kontaktieren und diese über ihre Einreise, das Einreisedatum und ihren aktuellen Aufenthaltsort zu informieren. Die Information kann auch telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Sie sind ferner verpflichtet, die zuständige Gesundheitsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
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