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Novelle des Wohn- und Teilhabegesetzes

Foto zeigt Minister Laumann bei der Pressekonferenz zum Wohn- und Teilhabegesetz

Novelle des Wohn- und Teilhabegesetzes: Landesregierung plant bessere Rahmenbedingungen für Pflegeeinrichtungen

Die Landesregierung hat in ihrer Kabinettsitzung am Dienstag den Gesetzentwurf zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) und den Entwurf der dazugehörigen Durchführungsverordnung beschlossen. Mit einem ganzen Maßnahmenbündel sollen die Rahmenbedingungen für die Versorgung und Betreuung in Pflegeeinrichtungen deutlich verbessert und vereinfacht werden. Ziele der geplanten Gesetzesänderungen sind u. a. eine leichtere Pflegeplatzsuche im Internet, ein flächen-deckender Internetzugang in allen Pflegeheimen sowie der Abbau von überbordender Bürokratie.
12. Juni 2018

„Immer noch machen viel zu viele Vorschriften den Menschen in unseren Heimen das Leben unnötig schwer. Mit der Gesetzesnovelle wollen wir den Pflegealltag erleichtern – und zwar sowohl für die Pflegebedürftigen als auch für die Pflegekräfte. Auch die Träger der Pflegeeinrichtungen gehören zu den Gewinnern“, erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs sind:

Leichtere Suche nach einem Pflegeplatz

Künftig sollen die Bürgerinnen und Bürger über eine zentrale Internetplattform sehen können, welche Pflegeplätze in ihrer Region frei sind. Bisher gibt es lediglich in vereinzelten Kommunen eigene Plattformen und Systeme. (Artikel 1 Nummer 6 Verordnungsentwurf)

Flächendeckender Internetzugang in allen Pflegeeinrichtungen

Alle Pflegeeinrichtungen sollen verpflichtet werden, mit entsprechenden WLAN-Netzen einen flächendeckenden Internetzugang für die Bewohnerinnen und Bewohner sicherzustellen. Ihr Teilhabeanspruch umfasst schließlich auch die fortschreitende Digitalisierung. (Artikel 1 Nummer 3 Gesetzentwurf)

Keine unnötigen Doppelprüfungen mehr in den Einrichtungen

Die Regelprüfungen der WTG-Behörden sollen künftig nicht mehr die Pflegequalität der Einrichtungen umfassen. Schließlich wird diese bereits vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüft. Die Einrichtungen sollen sich auf eine gute Versorgung und Betreuung der Pflegebedürftigen konzentrieren können. (Artikel 1 Nummer 9 Gesetzentwurf)

Einfachere Regeln für Einrichtungsleitungen

An die Leitungen der Einrichtungen sollen künftig keine überzogenen Qualifikationsanforderungen gestellt werden. Die bisherigen Vorschriften haben sich als nicht umsetzbar und in höchstem Maße bürokratisch erwiesen. (Artikel 1 Nummer 14 Gesetzentwurf)

Stärkung der Position der Pflegedienstleitung

Die Position der Pflegedienstleitungen soll gestärkt werden. Sie sollen in ihren pflege- und betreuungsfachlichen Entscheidungen künftig weisungsunabhängig sein – ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen und organisatorischen Entscheidungen des Trägers. (Artikel 1 Nummer 14 Gesetzentwurf)

Förderung der Entstehung von Kurzzeitpflegeplätzen

Es sollen Anreize für die Entstehung von Kurzzeitpflegeplätzen gesetzt werden. Übersteigt die vorhandene Zahl an Doppelzimmern den gesetzlich zulässigen Anteil von 20 Prozent, können diese vorübergehend für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen sollen Doppelzimmer sogar dauerhaft weiternutzen dürfen. Und: Neue Einrichtungen sollen die zulässige Platzzahlobergrenze überschreiten dürfen, wenn sie sich verpflichten, zusätzliche Kurzzeitpflegeplätze zu errichten. (Artikel 1 Nummer 23 und 30 Gesetzentwurf sowie Artikel 1 Nummer 8 Verordnungsentwurf)

Rechtsgrundlage für eine bessere Personalausstattung

Es soll zunächst an der Fachkraftquote von 50 Prozent festgehalten werden. Aber: Die WTG-Novelle schafft bereits die Rechtsgrundlage für die Umsetzung des wissenschaftlich fundierten Personalbemessungsinstruments, das derzeit auf Bundesebene erarbeitet wird. Sobald das Instrument vorliegt, würde dies unmittelbar angeordnet. (Artikel 1 Nummer 14 Gesetzentwurf)

Mehr Rechtssicherheit für ambulante Wohngemeinschaften

Es gibt eine Vielfalt von Pflegeangeboten. Dabei ist oftmals nicht immer klar: Handelt es sich bei einem Angebot um eine selbstverantwortete oder eine anbieterverantwortete Wohngemeinschaft? Oder ist das Angebot sogar als Pflegeheim einzustufen? Für mehr Rechtssicherheit und eine eindeutige Abgrenzung dieser Angebotsformen sollen hier klare Kriterien geschaffen werden. Dabei wird zum Beispiel auch festgelegt, dass sogenannte „Intensiv-Wohngemeinschaften“ (etwa für wachkomatöse Patientinnen und Patienten) ordnungsrechtlich als Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot, sprich: Pflegeheime, eingestuft werden. Denn: Ein für eine Wohngemeinschaft typisches selbstverantwortetes und gemeinsames Leben findet hier nicht statt. (Artikel 1 Nummer 11, 13 und 17 Gesetzentwurf)