Regelungen für Karneval: Nordrhein-Westfalen passt Corona-Schutzverordnung an
„Brauchtumszonen“ in Karnevalshochburgen möglich / Geänderte Verordnung tritt ab Mittwoch, 9. Februar 2022, in Kraft
Die Landesregierung passt die Corona-Schutzverordnung an. Insbesondere werden für die anstehenden Karnevalstage Regelungen für räumlich abgegrenzte Bereiche getroffen. In diesen „gesicherten Brauchtumszonen“, in denen mit dem Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen zu rechnen ist, können Städte und Gemeinden durch strenge Auflagen und klare Regelungen das Schutzniveau erhöhen.
8. Februar 2022
So können etwa Karnevalsumzüge und Veranstaltungen im Freien ohne Zugangskontrolle und Personenbegrenzung untersagt werden.
Auf zusätzliche Schutzmaßnahmen hatte sich Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann am Montag, 7. Februar 2022, mit den Oberbürgermeisterinnen und dem Oberbürgermeister der Karnevalshochburgen Köln, Düsseldorf, Bonn und Aachen verständigt.
Angepasst wurde in der Verordnung weiterhin die Kontrolle der 2G-Regel beim Zugang zu Ladengeschäften und Märkten sowie zu Geschäftslokalen von Dienstleistern und Handwerkern, die künftig stichprobenartig erfolgen kann.
Die Änderungen gelten ab Mittwoch, 9. Februar 2022, und einstweilen bis zum 9. März 2022. Im Kontext der Bund-Länder-Abstimmung am 16. Februar 2022 wird eine Überprüfung der Regelungen mit dem Ziel der Reduzierung von Schutzmaßnahmen erfolgen.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Ich hoffe, dass wir in den nächsten Wochen den Höhepunkt der Omikron-Welle überschritten haben. Das heißt aber nicht, dass wir dann auch sofort eine Entspannung in den Krankenhäusern spüren werden. Wir müssen vor allem die Personalsituation weiter im Blick haben. Mit den Anpassungen der Corona-Schutzverordnung schaffen wir bereits jetzt Planungssicherheit für die Karnevalshochburgen."
Und weiter: „Das Signal ist definitiv nicht, dass Karnevalsfeiern jetzt eine gute Idee sind. Es ist aber rechtlich nicht mehr vertretbar, sie komplett zu verbieten. Deshalb geben wir den Kommunen Instrumente an die Hand, um dort, wo viele Menschen auf den Straßen erwartet werden, Brauchtumszonen mit höheren Schutzstandards anzuordnen. Der beste Schutz wird aber sein, dieses Jahr noch einmal auf größere Feiern oder Menschenmassen zu verzichten.“
2G im Einzelhandel bleibt mit stichprobenartigen Kontrollen bestehen
Für Ladengeschäfte und Märkte bleibt die 2G-Regel und damit das bisherige Schutzniveau bestehen: Zugang haben ausschließlich immunisierte – also vollständig geimpfte oder genesene – Personen. Künftig ist bei der Zugangsbeschränkung jedoch eine stichprobenartige Kontrolle ausreichend. Gleiches gilt auch für den Zugang zu Geschäftslokalen von Dienstleistern und Handwerkern.
Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren sind Immunisierten gleichgestellt
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren sind im Rahmen der Corona-Schutzverordnung den immunisierten Personen gleichgestellt. Bislang galt dies für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre.
Erhöhung des Schutzniveaus für die Karnevalstage
Für die Karnevalstage im Zeitraum vom 24. Februar bis 1. März 2022 können Städte und Gemeinden durch eine Allgemeinverfügung bestimmte Bereiche im öffentlichen Raum ausweisen, in denen dann automatisch bestimmte zusätzliche Schutzmaßnahmen gelten. In diesen „gesicherten Brauchtumszonen“, in denen aufgrund des Zusammentreffens vieler Menschen das Infektionsrisiko erhöht ist, gilt:
Die zuständigen kommunalen Behörden können für die ausgewiesenen gesicherten Brauchtumszonen weitere erforderliche Regelungen festlegen, etwa eine örtlich und zeitlich begrenzte Verpflichtung zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske im Freien, Kapazitätsbegrenzungen für gastronomische Einrichtungen und zusätzliche Maskenpflichten in Innenräumen. Zudem können sie auch für Bereiche außerhalb der Brauchtumszonen die Geltung von einzelnen für die Brauchtumszonen geltenden Regelungen anordnen, so zum Beispiel das Umzugsverbot. Sämtliche genannten Regelungen bedürfen keiner ausdrücklichen Zustimmung des Gesundheitsministeriums mehr.
Anpassung an Bundesregelungen zu Quarantäneausnahmen
Die Regelungen der Corona-Schutzverordnung und der Test- und Quarantäneverordnungen werden an die veränderten Bundesregelungen zu den Quarantäneausnahmen angepasst.
Auf zusätzliche Schutzmaßnahmen hatte sich Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann am Montag, 7. Februar 2022, mit den Oberbürgermeisterinnen und dem Oberbürgermeister der Karnevalshochburgen Köln, Düsseldorf, Bonn und Aachen verständigt.
Angepasst wurde in der Verordnung weiterhin die Kontrolle der 2G-Regel beim Zugang zu Ladengeschäften und Märkten sowie zu Geschäftslokalen von Dienstleistern und Handwerkern, die künftig stichprobenartig erfolgen kann.
Die Änderungen gelten ab Mittwoch, 9. Februar 2022, und einstweilen bis zum 9. März 2022. Im Kontext der Bund-Länder-Abstimmung am 16. Februar 2022 wird eine Überprüfung der Regelungen mit dem Ziel der Reduzierung von Schutzmaßnahmen erfolgen.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Ich hoffe, dass wir in den nächsten Wochen den Höhepunkt der Omikron-Welle überschritten haben. Das heißt aber nicht, dass wir dann auch sofort eine Entspannung in den Krankenhäusern spüren werden. Wir müssen vor allem die Personalsituation weiter im Blick haben. Mit den Anpassungen der Corona-Schutzverordnung schaffen wir bereits jetzt Planungssicherheit für die Karnevalshochburgen."
Und weiter: „Das Signal ist definitiv nicht, dass Karnevalsfeiern jetzt eine gute Idee sind. Es ist aber rechtlich nicht mehr vertretbar, sie komplett zu verbieten. Deshalb geben wir den Kommunen Instrumente an die Hand, um dort, wo viele Menschen auf den Straßen erwartet werden, Brauchtumszonen mit höheren Schutzstandards anzuordnen. Der beste Schutz wird aber sein, dieses Jahr noch einmal auf größere Feiern oder Menschenmassen zu verzichten.“
Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:
2G im Einzelhandel bleibt mit stichprobenartigen Kontrollen bestehen
Für Ladengeschäfte und Märkte bleibt die 2G-Regel und damit das bisherige Schutzniveau bestehen: Zugang haben ausschließlich immunisierte – also vollständig geimpfte oder genesene – Personen. Künftig ist bei der Zugangsbeschränkung jedoch eine stichprobenartige Kontrolle ausreichend. Gleiches gilt auch für den Zugang zu Geschäftslokalen von Dienstleistern und Handwerkern.
Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren sind Immunisierten gleichgestellt
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren sind im Rahmen der Corona-Schutzverordnung den immunisierten Personen gleichgestellt. Bislang galt dies für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre.
Erhöhung des Schutzniveaus für die Karnevalstage
Für die Karnevalstage im Zeitraum vom 24. Februar bis 1. März 2022 können Städte und Gemeinden durch eine Allgemeinverfügung bestimmte Bereiche im öffentlichen Raum ausweisen, in denen dann automatisch bestimmte zusätzliche Schutzmaßnahmen gelten. In diesen „gesicherten Brauchtumszonen“, in denen aufgrund des Zusammentreffens vieler Menschen das Infektionsrisiko erhöht ist, gilt:
- Für das Verweilen in den Bereichen zum geselligen Beisammensein, zur Brauchtumspflege und zum Verzehr von Speisen und Getränken gilt die 2G+-Regel: Zutritt besteht nur für immunisierte Personen mit einem zusätzlichen negativen Testnachweis. Die Behörde entscheidet, ob sie das Einhalten dieser Voraussetzungen durch stichprobenartige Kontrollen oder durch Absperrungen und Zugangskontrollen sicherstellt. Letztere müssen angemessene Ausnahmen für Anwohnerinnen und Anwohner erlauben.
- Untersagt sind Veranstaltungen im Freien ohne Personenbegrenzung und Zugangskontrolle durch den Veranstalter, insbesondere Umzüge mit straßenrechtlicher Genehmigung.
- Für private Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen im öffentlichen Raum bleibt es bei 2Gplus, aber es entfällt die Ausnahme von der Testpflicht für Personen mit einer Auffrischungsimpfung (und vergleichbare Fälle). Alle Teilnehmenden benötigen während der Karnevalstage dort einen zusätzlichen negativen Testnachweis, um mögliche Infektionsereignisse bestmöglich auszuschließen. Gleiches gilt für den Besuch von gastronomischen Einrichtungen in den gesicherten Brauchtumszonen, soweit es sich bei diesen nicht um reine Speiselokale handelt, die auch als solche genutzt werden.
Die zuständigen kommunalen Behörden können für die ausgewiesenen gesicherten Brauchtumszonen weitere erforderliche Regelungen festlegen, etwa eine örtlich und zeitlich begrenzte Verpflichtung zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske im Freien, Kapazitätsbegrenzungen für gastronomische Einrichtungen und zusätzliche Maskenpflichten in Innenräumen. Zudem können sie auch für Bereiche außerhalb der Brauchtumszonen die Geltung von einzelnen für die Brauchtumszonen geltenden Regelungen anordnen, so zum Beispiel das Umzugsverbot. Sämtliche genannten Regelungen bedürfen keiner ausdrücklichen Zustimmung des Gesundheitsministeriums mehr.
Anpassung an Bundesregelungen zu Quarantäneausnahmen
Die Regelungen der Corona-Schutzverordnung und der Test- und Quarantäneverordnungen werden an die veränderten Bundesregelungen zu den Quarantäneausnahmen angepasst.
- Die Personenkreise, die von Quarantänemaßnahmen ausgenommen sind, werden an die vom RKI zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen angepasst.Die Quarantänepflicht für Kontaktpersonen und die zusätzliche Testpflicht bei 2G+ entfällt neben Geboosterten (3mal Geimpften) auch für:
- Genesene Personen, die zusätzlich einmal geimpft sind, unmittelbar nach der Impfung (also ohne 14 Tage Wartezeit)
- Einfach geimpfte Personen, die nachfolgend eine Infektion überstanden haben
- „frisch“ Genesene (mehr als 28, aber höchstens 90 Tage nach PCR-Test)
- „frisch“ vollständig Geimpfte (zweite Impfung mehr als 14, aber höchstens 90 Tage her)
- Personen, die nach einem spezifischen positiven Antikörpertest eine Impfung erhalten haben (ohne Wartezeit von 14 Tagen aber nur für 90 Tage nach Impfung)
- Genesene Personen, die zusätzlich einmal geimpft sind, unmittelbar nach der Impfung (also ohne 14 Tage Wartezeit)
- Bei den Regelungen zu Isolierung und Quarantäne wird deutlich gemacht, dass für die „Freitestung“ immer ein Coronaschnelltest in einem Testzentrum ausreicht und kein PCR-Test notwendig ist.
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