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Aktuelle Regelungen für Isolierung und Quarantäne

Grafik Informationen zur Quarantäneverordnung

Neue Isolierungs- und Quarantäneregelungen bei SARS-CoV-2-Infektionen

Nordrhein-Westfalen setzt Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz um / Geänderte Verordnung tritt ab sofort in Kraft

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat eine geänderte Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) des Landes veröffentlicht. Damit werden die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) zur Verkürzung der Isolierung (Absonderung von infizierten Personen) und Quarantäne (Absonderung von Kontaktpersonen) bei SARS-CoV-2-Infektionen umgesetzt.
16. Januar 2022
Am Freitag, 14. Januar 2022, hatten der Bundesrat und das Robert Koch-Institut (RKI) die nötigen Änderungen der bundesrechtlichen Regelungen und Empfehlungen zu den künftigen Isolierungs- und Quarantäne-Regelungen auf den Weg gebracht. Die Änderungen treten ab sofort in Kraft und gelten automatisch auch für Isolierungs- und Quarantäneanordnungen der Behörden, die bereits ergangen sind und noch andere Fristen und Regelungen vorsehen.

„Die von der MPK beschlossenen Änderungen tragen dem geänderten Infektionsgeschehen in der aktuellen Omikron-Welle Rechnung. Mit der schnellen Umsetzung der Bundesregelungen in das Landesrecht sorgen wir nun umgehend für Klarheit. Damit haben alle Bürgerinnen und Bürger, aber auch alle Behörden die nötige Planungssicherheit“, erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.

Die CoronaTestQuarantäneVO beinhaltet die Vorgaben des Landes, wann und wie lange Infizierte und ihre Kontaktpersonen im eigenen Haushalt automatisch in Isolierung und Quarantäne gehen müssen. Für Kontaktpersonen außerhalb des eigenen Haushalts von infizierten Personen gelten dringende Empfehlungen zur eigenverantwortlichen Absonderung. Alle weiteren Regelungen treffen die zuständigen Gesundheitsämter vor Ort.

Die nun veröffentlichten Änderungen beinhalten insbesondere folgende Regelungen:
  1. Wer selbst infiziert ist (Nachweis durch offiziellen Schnelltest oder PCR-Test), muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn volle Tage (ab Symptombeginn bzw. positivem Test) in Isolierung. Eine gesonderte behördliche Anordnung ist darüber hinaus auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich. Die infizierte Person kann die zehn Tage aber eigenständig auf sieben Tage verkürzen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Für die Verkürzung ist ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich. Für die Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeheimen etc. ist für eine Freitestung immer ein PCR-Test erforderlich, der dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Bei PCR-Tests genügt auch ein Test mit einem CT-Wert über 30 für die Beendigung der Isolierung. Der Testnachweis muss für mögliche Kontrollen der Behörden für mindestens einen Monat aufbewahrt werden. Zudem müssen die infizierten Personen ihre Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig von der Infektion informieren. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand, oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.
  2. Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne. Diese dauert wie die Isolierung ebenfalls grundsätzlich zehn Tage – gerechnet ab Symptombeginn oder positiver Testung der infizierten Person. Auch hier kann bei Symptomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage durch einen negativen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test erfolgen, wobei der Testnachweis ebenfalls für mindestens einen Monat aufbewahrt werden muss. Bei Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schülerinnen und Schülern kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test sogar auf fünf Tage verkürzt werden. Wenn während der Quarantäne Symptome auftreten, ist unverzüglich ein PCR-Test vorzunehmen.
  3. Bei anderen Kontaktpersonen, bei denen sich der Kontakt beispielsweise über einen gemeinsamen Gaststättenbesuch, die gemeinsame Sportausübung oder ein sonstiges Treffen ergeben hat, gibt es keine automatische Quarantäne. Hier greift eine Quarantäne nur, wenn das Gesundheitsamt sie ausdrücklich angeordnet hat. Dabei sollen die Gesundheitsämter die gleichen Vorgaben zu Dauer und Verkürzungsmöglichkeiten anwenden wie bei Kontaktpersonen im eigenen Haushalt. Ohne eine offizielle Quarantäneanordnung wird ein verantwortungsvolles Verhalten von den Kontaktpersonen erwartet (zum Beispiel durch Kontaktreduzierung über das Tragen einer Maske bis hin zur Selbstisolierung bei fehlender ausreichender Immunisierung).

Ausnahmeregelungen für Kontaktpersonen

Für diese Vorgaben gelten zugleich Ausnahmeregelungen, die das NRW-Gesundheitsministerium ebenfalls an die RKI-Vorgaben angepasst hat.

Demnach müssen folgende Fallgruppen als Kontaktpersonen grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne:
  • Personen mit einer Auffrischungsimpfung:
    Hier sind bei jeglicher Kombination der zugelassenen COVID-19-Impfstoffe insgesamt immer drei Impfungen erforderlich. Dies gilt nach einer ebenfalls gestern erfolgten Änderung durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) inzwischen auch für eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson (zuvor waren hier bei einer Erstimpfung mit Johnson & Johnson insgesamt nur zwei Impfungen für eine Boosterung nötig).
  • Geimpfte Genesene:
    Dies gilt für vollständig Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben. Unabhängig von der Reihenfolge reicht also eine Genesung und mindestens eine Impfung. Als Nachweis der Genesung dient ein positiver PCR-Testnachweis.
  • Personen mit einer zweimaligen Impfung:
    Dies gilt ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung.
  • Genesene:
    Dies gilt ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.

Zur Vereinheitlichung der Coronaschutzmaßnahmen gelten die genannten Ausnahmeregelungen ab sofort auch in der Coronaschutzverordnung als Ausnahmetatbestände zur Befreiung von der Testpflicht bei 2Gplus.