Arbeit.Gesundheit.Soziales.
Mit Menschen für Menschen.

Notstromversorgung: 40 Millionen Euro für Pflegeheime in NRW

Foto einer Steckdose

Landesregierung fördert Verbesserung der Notstromversorgung in Pflegeheimen

Rund 40 Millionen Euro zur Vorsorge für den Krisenfall für Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe

Zur Verbesserung der Versorgung mit Strom in Notsituationen stellt die Landesregierung den voll- und teilstationären Einrichtungen der Pflege und den Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI (zum Beispiel bestimmten Wohneinrichtungen für behinderte Menschen) fast 40 Millionen Euro zur Verfügung.
28. März 2023
Zu den geförderten Maßnahmen zählen die Anschaffung von Geräten zur Aufrechterhaltung eines Notbetriebes für mindestens 72 Stunden bei Ausfall der Stromversorgung sowie die notwendigen Ein- und Umbaumaßnahmen.

„Das vergangene Jahr hat uns gezeigt, dass wir unsere Infrastruktur besser auf Krisen vorbereiten müssen, damit wir als Gesellschaft noch resilienter werden. Viele Einrichtungen der Pflege haben sich bereits auf den Weg gemacht und sorgen vor, um für einen längeren Stromausfall gewappnet zu sein. Diese Einrichtungen unterstützen wir in diesem Jahr mit einer pauschalen Förderung, die unbürokratisch bei den Landschaftsverbänden abgerufen werden kann. Es lohnt sich also für die Einrichtungen, jetzt zügig die entsprechenden Maßnahmen auf den Weg zu bringen“, so Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.

Vollstationäre Einrichtungen der Pflege (zum Beispiel Alten- und Pflegeheime) und Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI erhalten eine pauschale Förderung von 25.000 Euro, teilstationäre Einrichtungen (Tages- und Nachtpflegen) 10.000 Euro.

Antragsverfahren und Auszahlung

Die Einrichtungen können eine pauschale Projektförderung bei den Landschaftsverbänden ab dem 1. April 2023 beantragen. Antragsformulare werden zur Verfügung gestellt.

Die Landschaftsverbände zahlen die Förderbeträge an die Einrichtungen aus. Förderfähig sind ab dem 1. Januar 2023 begonnene Maßnahmen, die bis 31. Dezember 2023 durchgeführt und abgerechnet werden.

Die Gesamtförderung wird aus dem Sondervermögen des Landes „Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine“ bereitgestellt.