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Bescheinigung des Arbeitgebers zur Vorlage in Arztpraxen

Grafik zum Thema Corona-Schutzimpfung

Impfungen in Priorität 3: Muster für die Arbeitgeberbescheinigung zur Vorlage in den Arztpraxen veröffentlicht

Priorisierung nehmen die Ärztinnen und Ärzte eigenverantwortlich vor

Arztpraxen können bereits jetzt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Impfstoffe allen Personen, die nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes zur erhöhten Priorität gehören (Priorität 3, § 4 CoronaImpfV), ein Impfangebot unterbreiten. Der Impfstoff in den Arztpraxen ist derzeit noch sehr begrenzt und der Andrang in den Praxen ist groß. Daher impfen die Arztpraxen vornehmlich zunächst Patientinnen und Patienten aus den Priorisierungsgruppe 1 und 2 sowie chronisch Erkrankte. Die Priorisierung nehmen die Ärzte eigenverantwortlich vor.
12. Mai 2021
Die Landesregierung hat nun heute eine Musterbescheinigung veröffentlicht, die Arbeitgeber und Einrichtungen denjenigen Personen ausstellen können, die zur Priorität 3 gehören und sich in einer Praxis der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte impfen lassen wollen.

Die Priorität 3 umfasst beispielsweise Mitglieder von Verfassungsorganen, Tätige in besonders relevanter Position in den Verfassungsorganen, Verwaltungen sowie Einrichtungen und Unternehmen der kritischen Infrastruktur (z. B. Bundeswehr, Polizei, Zoll, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Apothekenwesen, Bestattungswesen, Ernährungswirtschaft, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft).

Darüber hinaus gehören zu dieser Personengruppe auch Tätige in medizinischen Einrichtungen, die ein niedriges Expositionsrisiko gegenüber dem Coronavirus haben (Personal in Laboren und ohne Patientenkontakt), sowie Tätige in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe und Schulen, die nicht zur Priorität 2 gehören.

Die Musterbescheinigung ist im Internet abrufbar unter: https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/muster_arbeitgeberbescheinigung_prio3_fuer_arztpraxis_11052021.pdf.

Wichtig zu wissen: Die Musterbescheinigung dient zur Vorlage bei den Praxen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, nicht aber für Impftermine in den Impfzentren. Die für den Mai in den Impfzentren vorgesehenen Termine sind aktuell ausgebucht.

Mit Blick auf die Arztpraxen dient die Musterbescheinigung dem Nachweis der Impfberechtigung aufgrund der Priorisierung, garantiert aber ausdrücklich nicht, dass dort auch ein Impftermin zur Verfügung steht.

In den Impfzentren, für die das Land zuständig ist, werden derzeit bestimmte Berufsgruppen nach Terminbuchung geimpft. Dort muss die Zugehörigkeit zu einer der einschlägigen Berufsgruppen über eine gesonderte Bescheinigung erfolgen, für die die Landesregierung ebenfalls eine Musterbescheinigung zur Verfügung gestellt hat (https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/anlage_3_arbeitgeberbescheinigung_06052021.pdf). Der vom Bund für den Monat Mai für die Impfzentren zur Verfügung gestellte Impfstoff ist vollständig verplant. Daher können nicht alle Personen der Priorität 3 gleichzeitig ein Impfangebot erhalten.

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