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Gesundheitsministerium konkretisiert Lockdown-Regeln

Grafik: Coronaschutz-Regeln während des Lockdowns in Nordrhein-Westfalen

Gesundheitsministerium konkretisiert Lockdown-Regeln

Dienstleistungen, Prüfungen, praktische Ausbildung, Feuerwerk

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern, Verbänden und Behörden die Corona-Schutzverordnung nochmals geringfügig überarbeitet und einige Lockdown-Regeln konkretisiert. Die Regeln sind zum heutigen Tag in Kraft getreten.
16. Dezember 2020

Zu den Änderungen gehören:


Ausbildung, Bildung, Fahrschulen

  • Es ist nun klargestellt, dass die praktische betriebliche und überbetriebliche Ausbildung den Regelungen der „Arbeitswelt“ – also den Arbeitsschutzregelungen – unterfällt und in diesem Rahmen anders als Präsenzunterricht an Schulen etc. weiter zulässig ist.
  • Die Regeln für zulässige Prüfungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen oder wegen einer Unzumutbarkeit für die Prüflinge nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können, sowie deren unmittelbare Vorbereitung wurden vereinheitlicht. Auch bereits terminierte Fahrprüfungen können unter den bekannten Infektionsschutzmaßnahmen noch durchgeführt werden.


Soziales, Obdachlosenhilfe

  • Es ist nun klargestellt, dass die gerade in den Wintermonaten wichtigen Angebote der Wohnungslosenhilfe unter Beachtung der Infektionsschutzregelungen zulässig bleiben.
  • Es gibt eine Klärung der Zulässigkeit von Zweierbetreuungen in der sozialen Frühförderung für Kinder mit Förderbedarf gerade im sozialen Zusammenleben.


Dienstleistungen

  • Es ist nun klargestellt, das im Rahmen des strikten Lockdowns wie im Frühjahr Sonnenstudios als mit Schwimmbädern, Saunen etc. vergleichbare Einrichtungen ebenfalls nicht betrieben werden dürfen.
  • Es ist nun klargestellt, dass auch Reisebüros dem Verbot des Einzelhandels unterfallen. Zudem wird klargestellt, dass in Handyshops oder Telefonläden Reparaturleistungen und auch ein Austausch defekter Geräte erfolgen kann, der Verkauf von Neugeräten (mit und ohne Vertrag) aber vergleichbar mit dem gesamten übrigen Elektronikhandel während des Lockdowns unzulässig ist.
  • Aufgrund von Nachfragen wird bei den „Regelbeispielen“ von unzulässigen Dienstleistungen jetzt auch ausdrücklich das Friseurhandwerk aufgenommen.


Feuerwerk

  • Da das Feuerwerkverkaufsverbot durch Bundesrecht umgesetzt werden soll und eine Regelung schon in der Abstimmung ist, verzichtet die Corona-Schutzverordnung zur Vermeidung doppelter Regelungen auf eine eigene Regelung.


Bußgelder

  • Die am Ende der Verordnung zusammengefassten Bußgeldsachverhalten wurden noch um das gestern aufgenommene generelle Verbot von Partys und vergleichbaren Feiern vervollständigt.

Neben den Klarstellungen in der Corona-Schutzverordnung wurden die Regelungen der Corona-Betreuungsverordnung in kleineren Umsetzungsfragen an die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz und die veränderte Corona-Schutzverordnung angepasst. Die wesentlichen Regelungen zum Unterrichts- und Betreuungsumfang blieben allerdings unverändert gegenüber den Bekanntmachungen aus der letzten Woche.

Zudem wurde auch die Corona-Fleischverordnung fortgeschrieben.

Alle Verordnungen gelten jetzt einheitlich bis zum 10. Januar 2021.