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Anspruch auf Weihnachtsgeld oder eine Jahressonderzahlung?
In vielen Branchen sehen die Tarifverträge ein Weihnachtsgeld oder ein 13. Monatsgehalt vor, das in der Regel mit dem November-Gehalt ausgezahlt wird. Eine aktuelle Übersicht der Regelungen zum Weihnachtsgeld aus 82 ausgewählten Branchentarifverträgen stellt das Arbeitsministerium unter www.tarifregister.nrw.de bereit.
13. November 2017
Die Höhe der Leistung ist je nach Wirtschaftszweig unterschiedlich geregelt. So sieht z.B. der Tarifvertrag für die Angestellten des Baugewerbes ein Weihnachtsgeld von 55 Prozent eines Monatseinkommens vor. Für die Druckindustrie sind es 95 Prozent. Für die Süßwarenindustrie und für die Brauereien wird ein Weihnachtsgeld von 100 Prozent eines Monatseinkommens gezahlt.
Im Groß- und Außenhandel ist tarifvertraglich eine Jahressonderzahlung in Höhe von 433,92 Euro vorgesehen. Im privaten Omnibusgewerbe ist sie gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit und liegt bei 550 bis 850 Euro. In den Tarifverträgen für das Fleischerhandwerk, das Konditorenhandwerk oder das Dachdeckerhandwerk (Angestellte) ist die Zahlung eines Weihnachtsgeldes nicht vorgesehen.
Anspruch auf die Zahlung von tariflichem Weihnachtsgeld haben grundsätzlich nur die tariflich gebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Geltung eines Tarifvertrages kann jedoch durch Allgemeinverbindlicherklärung auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der betroffenen Branche ausgedehnt werden.
www.tarifregister.nrw.de
Im Groß- und Außenhandel ist tarifvertraglich eine Jahressonderzahlung in Höhe von 433,92 Euro vorgesehen. Im privaten Omnibusgewerbe ist sie gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit und liegt bei 550 bis 850 Euro. In den Tarifverträgen für das Fleischerhandwerk, das Konditorenhandwerk oder das Dachdeckerhandwerk (Angestellte) ist die Zahlung eines Weihnachtsgeldes nicht vorgesehen.
Anspruch auf die Zahlung von tariflichem Weihnachtsgeld haben grundsätzlich nur die tariflich gebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Geltung eines Tarifvertrages kann jedoch durch Allgemeinverbindlicherklärung auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der betroffenen Branche ausgedehnt werden.
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