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Neue Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen: Zweites Anhörungsverfahren gestartet

Krankenhausflur

Neue Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen: Zweites Anhörungsverfahren gestartet

Minister Laumann: Wir bleiben unserer Linie der Transparenz und der Beteiligung der Akteure treu

Das Verfahren zur Umsetzung der neuen Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen schreitet weiter voran: Im Sommer dieses Jahres hatte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) alle am Verwaltungsverfahren Beteiligten, also die Krankenhäuser, die Krankenkassen, die Kommunen und die Mitglieder des Landesausschusses für Krankenhausplanung, über seine Planungen informiert, welche Krankenhäuser zukünftig welche Leistungsgruppen zugewiesen bekommen sollen. Die Verfahrensbeteiligten konnten hierzu in einem Anhörungsverfahren Stellung nehmen, woraufhin beim Ministerium über 500 Stellungnahmen eingingen. Diese sind inzwischen alle abschließend analysiert und geprüft worden.

6. November 2024

Nach Auswertung der Stellungnahmen plant das Ministerium bei rund 100 Planungsentscheidungen einzelne Anpassungen bei der Verteilung der Leistungsgruppen. Um wie gewohnt transparent über den aktualisierten Stand der Planungsüberlegungen zu informieren, hat das MAGS nun ein zweites Anhörungsverfahren gestartet. Die Verfahrensbeteiligten haben dazu die entsprechenden Schreiben erhalten, die über die neuen Planungsüberlegungen informieren und erhalten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist dafür endet am 18. November 2024. 

Die Anhörungsschreiben sind einsehbar unter:  https://www.mags.nrw/krankenhausplanung-anhoerungsverfahren 

„Mit der Einführung von Leistungsgruppen und klaren Qualitätsvorgaben sind wir bundesweit Vorreiter. Wir wollen damit die Qualität der Krankenhausbehandlungen für die Patientinnen und Patienten in Nordrhein-Westfalen nachhaltig verbessern. Damit das gelingen kann, war es mir von Anfang an wichtig, alle Beteiligten mit ihren unterschiedlichen Kenntnissen über die nordrhein-westfälische Krankenhauslandschaft einzubeziehen. Wir nehmen die Expertise derjenigen, die die Planung vor Ort ganz konkret umsetzen müssen, sehr ernst. Daher haben wir uns auch die eingegangenen Stellungnahmen der Experten vor Ort genau angeschaut und wo notwendig Anpassungen an unseren Planungen vorgenommen. Mit dem erneuten Anhörungsverfahren bleiben wir unserer Linie der Transparenz und der Beteiligung der Akteure treu“, erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.

Beispiele für Planungsänderungen

Ein Beispiel, warum es zu Änderungen im Vergleich zu den bisherigen Planungen kommen soll, liegt in der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen: 
Damit einem Krankenhaus bestimmte Leistungsgruppen zugeteilt werden können, muss es Mindestvoraussetzungen erfüllen, die im neuen Krankenhausplan des Landes festgeschrieben sind. Dabei kann es um Fallzahlen gehen, aber auch um die personelle und technische Ausstattung. Manche Krankenhäuser konnten im Anhörungsverfahren nachweisen, dass sie sich so weiterentwickelt haben, dass sie die Kriterien für bestimmte Bereiche nun doch erfüllen.

Ein weiteres Beispiel liegt in Kooperationen von Krankenhäusern begründet: 
Krankenhäuser, die hochkomplexe Leistungen anbieten, zum Beispiel bei der Versorgung von Risikoschwangerschaften und Frühgeborenen, benötigen zur Unterstützung Krankenhäuser, die in der jeweiligen Region die weniger schweren Fälle übernehmen. Wenn solche Kooperationen in der Anhörung nachgewiesen werden konnten, wurde dies ebenfalls berücksichtigt.

Wichtig ist: Bei den jetzt verschickten Anhörungsschreiben handelt es sich nach wie vor noch nicht um die endgültigen Feststellungsbescheide. Das heißt: Noch gibt es keine rechtsverbindlich abschließenden Entscheidungen darüber, welches Leistungsportfolio jedes einzelne Krankenhaus in welchem Umfang anbieten kann. Die Feststellungsbescheide, mit denen allen Krankenhäusern die Entscheidungen über ihre künftigen Aufgabenschwerpunkte verbindlich mitgeteilt werden, werden dann bis zum Jahresende versandt werden.

Inkrafttreten und Übergangsfristen

Damit die Krankenhäuser ausreichend Zeit haben, um die nötigen Veränderungen umsetzen zu können, werden die Feststellungsbescheide grundsätzlich zum 1. April 2025 in Kraft treten. Darüber hinaus wird das MAGS dem Landesausschuss für Krankenhausplanung vorschlagen, für bestimmte Leistungsgruppen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 für die Umsetzung vorzusehen. Sollte dieser dem Vorschlag des Ministeriums zustimmen, muss anschließend noch der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtags Nordrhein-Westfalen angehört werden.

Finanzielle Unterstützung

Die nordrhein-westfälische Landesregierung wird die Krankenhäuser bei notwendigen Strukturveränderungen und Investitionen zudem mit erheblichen zusätzlichen Finanzmitteln unterstützen. Allein für Maßnahmen zur Umsetzung des neuen Krankenhausplans werden in dieser Wahlperiode rund 2,5 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt werden.

Hintergrundinformationen Krankenhausplanung NRW

Mit der neuen Krankenhausplanung soll die Qualität der stationären Versorgung – sowohl in der Grund- als auch in der Spezialversorgung – verbessert werden. Zudem soll dem ruinösen Wettbewerb der Krankenhäuser um Patientinnen und Patienten, Fallzahlen und Personal entgegengewirkt werden. Die aktuelle Lage der Krankenhäuser verdeutlich den Reformbedarf. Spezialisierung und Sicherung der Krankenhausversorgung in der Fläche sind bei der Krankenhausplanung wesentliche Grundgedanken. Zugleich wird die Qualität für jeden nachvollziehbar gesichert: Wenn ein Krankenhaus eine Leistung anbietet, können die Bürgerinnen und Bürger sicher sein, dass das Krankenhaus ausreichend Expertise und Erfahrung in diesem Bereich hat. Das bedeutet auf der anderen Seite natürlich auch, dass manche Krankenhäuser gerade hochkomplexe Leistungen nicht mehr anbieten dürfen, wenn diese an weniger Häusern konzentriert werden sollen.

Bereits 2018 hat sich NRW auf den Weg gemacht, eine Reform der Krankenhausplanung vorzubereiten. In einem ersten Schritt wurde damals ein Gutachten zur Analyse der Krankenhauslandschaft in Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegeben. Auf dieser Basis wurde der neue Krankenhausplan mit 64 somatischen und psychiatrischen Leistungsgruppen gemeinsam mit den Akteuren des nordrhein-westfälischen Krankenhauswesen erarbeitet. Der neue Krankenhausplan wurde 2022 einvernehmlich im Landesausschuss für Krankenhausplanung verabschiedet.

Im Herbst 2022 konnten die Krankenhäuser über eine digitale Plattform ihre Antragsunterlagen für ihr gewünschtes Leistungsportfolio einstellen.
Ab Mitte November 2022 und bis Mitte Mai 2023 haben dann die Krankenhäuser und die Krankenkassen darüber verhandelt. Danach übernahmen die Bezirksregierungen als zuständige Planungsbehörde die Verfahrensleitung und haben die eingereichten Unterlagen der Krankenhäuser sowie die Verhandlungsergebnisse intensiv geprüft.

Im Anschluss hat das MAGS auf Basis der Berichte und Voten der Bezirksregierungen und weiterer Unterlagen seine Planungsüberlegungen entwickelt und im Sommer 2024 die ersten beiden Anhörungsverfahren gestartet.

Der Krankenhausplan gibt die Rahmenvorgaben für die stationäre Versorgungslandschaft in Nordrhein-Westfalen vor. Der neue Krankenhausplan ermöglicht, dass das Land die Krankenhausstrukturen aktiver gestalten kann als bisher. Die Grundlage dafür ist eine Planung anhand des tatsächlichen Bedarfs. Es wird nicht mehr anhand von Betten, sondern auf der Basis konkreter Fallzahlen über sogenannte Leistungsbereiche und Leistungsgruppen geplant. Im Krankenhausplan ist für jede Leistungsgruppe ein landesweiter Bedarf ausgewiesen.

Die in den Anhörungen enthaltenden Planungsüberlegen des Gesundheitsministeriums beruhen entsprechend auf diesem Bedarf. Für jede Leistungsgruppe wurde zum einen geprüft, wie hoch der Bedarf ist und zum anderen wie die Krankenhäuser beantragt haben. Im nächsten Schritt wurde ermittelt, wie der Bedarf gedeckt werden kann und wo Krankenhäuser zur Deckung des Bedarfs gegebenenfalls mehr oder weniger Leistungen und Fälle erbringen sollten als beantragt. Bei der Verteilung beachtet das MAGS, dass die Krankenhäuser die notwendigen Kapazitäten für die ihnen zugewiesene Fallzahl haben. Dabei stellt das MAGS eine flächendeckende und effiziente Verteilung der verschiedenen Leistungen sicher.

Zudem gibt der neue Krankenhausplan vor, dass ein Krankenhaus, um eine Leistungsgruppe zu erhalten, bestimmte Qualitätsvorgaben sicherstellen muss (zum Beispiel Fallzahlen, insbesondere GBA Mindestmengen, Personal, technische Ausstattung). Dadurch können Patientinnen und Patienten sicher sein, dass sie in einem Krankenhaus versorgt werden, dass auf den jeweiligen Eingriff gut vorbereitet ist und über ausreichend Erfahrung und Routine verfügt. Die Einhaltung dieser Qualitätskriterien wurde den Planungsüberlegungen ebenfalls zugrunde gelegt. In die Bewertung sind die Fallzahlen der Krankenhäuser von 2019 bis 2023 (also vor, während und nach Corona) und auch nachgereichte Unterlagen zu den Qualitätskriterien eingeflossen.

Die Planungsüberlegungen gehen vor allem dahin, Doppel- und Mehrfachvorhaltungen in räumlicher Nähe abzubauen. Dies gilt insbesondere für die Bereiche, die stark durch planbare Eingriffe geprägt sind, beispielsweise in der Orthopädie.

Gleichzeitig gibt es Leistungsgruppen, die stark notfallrelevant sind, bei denen eine Konzentration nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Ein Beispiel hierfür ist die interventionelle Kardiologie. Auch für den Bereich der onkologischen Leistungsgruppen ist eine Konzentration auf weniger Leistungserbringer dringend erforderlich. Hier werden vor allem die Krankenhäuser, die nur sehr geringe Fallzahlen in einzelnen Leistungsgruppen erbracht haben, keinen Versorgungsauftrag mehr erhalten. Erfahrung für eine Behandlung auf höchstem Niveau verfügen.

Im Bereich der Leistungsgruppen für Kinder- und Jugendliche wurden in der Regel alle Angebote berücksichtigt, die die Mindestkriterien erfüllen.
Für den Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung zeigte sich, dass hier die Bedarfe – auch aufgrund der Folgen der Coronapandemie – gestiegen sind, so dass eine Planung über die im Krankenhausplan ausgewiesene Bedarfsprognose hinaus erfolgte und den Anträgen teils in vollem Umfang, teils im Rahmen der bestehenden Auslastung nachgekommen werden kann.