Kündigungsschutz Schwangerschaft

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Gespeichert von migration am 1. Oktober 2014
Eine schwangere Frau sitzt an einem Laptop

Kündigungsschutz während der Schwangerschaft

Kündigungsschutz: Existenzgrundlage für schwangere Frauen erhalten

Schwangere Frauen müssen nicht befürchten, allein aufgrund ihrer Schwangerschaft ihr Arbeits-, Praktikums- oder Ausbildungsverhältnis zu verlieren. Mit dem besonderen Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes soll ihnen das Arbeitsverhältnis als wirtschaftliche Existenzgrundlage erhalten bleiben.

Die schwangere Frau soll auch vor den psychischen Belastungen, die mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes verbunden wären, geschützt werden. Daher enthält § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ein ausdrückliches Kündigungsverbot für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber. Dies gilt für alle Arten von Kündigungen sowie für getroffene Vorbereitungsmaßnahmen zur Kündigung.

Der Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft und dauert bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung sowie bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Wird im Anschluss an die Mutterschutzfrist nach der Entbindung Elternzeit in Anspruch genommen, so besteht der Kündigungsschutz weiterhin, allerdings aufgrund der Regelungen des § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Er gilt bis zum Ablauf der viermonatigen Kündigungsschutzfrist des § 17 MuSchG parallel mit den Regelungen des § 18 BEEG.

Wichtige Voraussetzung: Der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber muss die Schwangerschaft bekannt sein

Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist, dass der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist. Solange die Frau der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft nicht mitgeteilt hat, kann sie sich nicht auf den Kündigungsschutz berufen. Umgekehrt kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber das Kündigungsverbot nur einhalten, wenn sie bzw. er von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt hat. Spricht eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber eine Kündigung aus, weil sie bzw. er keine Kenntnis von der Schwangerschaft hat, so kann die Frau innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die bestehende Schwangerschaft nachträglich mitteilen. Die bereits ausgesprochene Kündigung ist damit unzulässig. Länger als zwei Wochen kann die Frau nicht warten, um der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen, es sei denn, die weitere Verzögerung beruht auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund. Dies muss die Frau nachweisen. Wird eine Frau erst nach Zugang der Kündigung schwanger, so gilt das Kündigungsverbot jedoch nicht – in diesem Fall besteht kein Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz.

Hinweis:
Nimmt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine unzulässige Kündigung nicht zurück, sollte die Frau sich innerhalb einer Frist von drei Wochen mit einer Feststellungsklage beim Arbeitsgericht wehren.

Sonderfall: Kündigungsschutz in der Probezeit

Auch während der Probezeit besteht grundsätzlich der Kündigungsschutz; einer schwangeren Frau darf nicht gekündigt werden.

Sonderfall: Kündigungsschutz bei befristetem Arbeitsvertrag

Wenn der Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft aufgrund einer vorher vereinbarten Befristung endet, dauert der Kündigungsschutz nur solange, wie auch der Arbeitsvertrag besteht. Nach Ablauf der Befristung endet der Mutterschutz und damit auch der besondere Kündigungsschutz.

Ausnahme: Kündigung mit behördlicher Zustimmung

Es gibt eine Ausnahmeregelung vom Kündigungsverbot, weil ansonsten die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber einseitig belastet würde. In besonderen Fällen kann die zuständige Bezirksregierung eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Solche besonderen Fälle können z.B. sein: Betriebsstilllegung, Insolvenz oder Teilbetriebsstilllegung, wenn die Arbeitsmöglichkeit für die betroffene Frau in diesem Betrieb weggefallen ist und sie auch nicht in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann. Bei einem Kleinbetrieb kann die drohende wirtschaftliche Existenzgefährdung einen Ausnahmefall darstellen.
 
Vorsätzliche strafbare Handlungen oder besonders grobe Pflichtverletzungen gegen arbeitsvertragliche Pflichten der Frau können zur Zustimmung der Kündigung führen. Voraussetzung ist, dass kein Zusammenhang mit dem Zustand der Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung sowie ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche besteht.
 
Unzulässige Tätigkeiten nach dem Mutterschutzgesetz oder schwangerschaftsbedingte Krankheiten sind in der Regel kein Grund, einer Kündigung zuzustimmen.
 
Die Zustimmung zur Kündigung muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber bei der zuständigen Bezirksregierung beantragen. Die Behörde ermittelt dann, ob die Voraussetzungen für eine Zustimmung vorliegen. Dazu wird auch der betroffenen Frau Gelegenheit gegeben, ihre Sicht der Lage darzustellen. Die Entscheidung der Bezirksregierung (Zustimmung oder Ablehnung des Antrags) wird der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber als Antragstellerin bzw. Antragsteller und auch der schwangeren Frau mitgeteilt. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss für den behördlichen Bescheid eine Gebühr zahlen.
 
Nur mit Zustimmung der Behörde kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber rechtswirksam kündigen. Diese Kündigung muss schriftlich erfolgen und den zulässigen Kündigungsgrund angeben. Für die Kündigung selbst gelten der geschlossene Arbeitsvertrag und das Arbeitsrecht.

Kündigung ohne behördliche Zustimmung

Wird einer Frau ohne die erforderliche Zustimmung gekündigt, so sollte sie sich damit ausdrücklich nicht einverstanden erklären und ihre Arbeitgeberin bzw. ihren Arbeitgeber sofort (am besten schriftlich) auffordern, die Kündigung innerhalb einer bestimmten Frist zurückzunehmen. Außerdem sollte sie weiterhin ihre Arbeit anbieten. Nimmt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Kündigung nicht zurück, kann die Frau beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass die Kündigung unwirksam ist sowie auf Lohnfortzahlung. Das Unternehmen, das einer Frau verbotswidrig gekündigt hat, muss ihr dann das Arbeitsentgelt weiterzahlen, auch wenn es die Frau nicht beschäftigt. Weitere Ausführungen finden Sie im Leitfaden des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Aufhebungsvertrag und Kündigung durch die Frau

Wenn Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und die schwangere Frau im gegenseitigen Einvernehmen in einem Aufhebungsvertrag das Ende des bestehenden Arbeitsverhältnisses vereinbaren, so stellt dies keine Kündigung dar. Ein solcher Aufhebungsvertrag fällt demnach nicht unter das Kündigungsverbot oder den Kündigungsschutz.

Die schwangere Frau kann von sich aus das Arbeitsverhältnis kündigen. Eine solche Eigenkündigung unterliegt ebenfalls nicht dem Kündigungsverbot. Der Aufhebungsvertrag und die Eigenkündigung beenden das Arbeitsverhältnis, damit endet zugleich der Mutterschutz. Frauen sollten sich deshalb vorab über die Konsequenzen im Klaren sein und sich gegebenenfalls umfassend beraten lassen.

Ansprechpersonen in Nordrhein-Westfalen

Die Bezirksregierungen sind Aufsichtsbehörde und wichtige Ansprechpersonen für Fragen zum Kündigungsschutz.

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