
Kündigungsschutz während der Schwangerschaft
Kündigungsschutz: Existenzgrundlage für schwangere Frauen erhalten
Die schwangere Frau soll auch vor den psychischen Belastungen, die mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes verbunden wären, geschützt werden. Daher enthält § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ein ausdrückliches Kündigungsverbot für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber. Dies gilt für alle Arten von Kündigungen sowie für getroffene Vorbereitungsmaßnahmen zur Kündigung.
Der Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft und dauert bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung sowie bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Wird im Anschluss an die Mutterschutzfrist nach der Entbindung Elternzeit in Anspruch genommen, so besteht der Kündigungsschutz weiterhin, allerdings aufgrund der Regelungen des § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Er gilt bis zum Ablauf der viermonatigen Kündigungsschutzfrist des § 17 MuSchG parallel mit den Regelungen des § 18 BEEG.
Wichtige Voraussetzung: Der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber muss die Schwangerschaft bekannt sein
Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist, dass der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist. Solange die Frau der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft nicht mitgeteilt hat, kann sie sich nicht auf den Kündigungsschutz berufen. Umgekehrt kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber das Kündigungsverbot nur einhalten, wenn sie bzw. er von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt hat. Spricht eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber eine Kündigung aus, weil sie bzw. er keine Kenntnis von der Schwangerschaft hat, so kann die Frau innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die bestehende Schwangerschaft nachträglich mitteilen. Die bereits ausgesprochene Kündigung ist damit unzulässig. Länger als zwei Wochen kann die Frau nicht warten, um der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen, es sei denn, die weitere Verzögerung beruht auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund. Dies muss die Frau nachweisen. Wird eine Frau erst nach Zugang der Kündigung schwanger, so gilt das Kündigungsverbot jedoch nicht – in diesem Fall besteht kein Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz.
Hinweis:
Nimmt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine unzulässige Kündigung nicht zurück, sollte die Frau sich innerhalb einer Frist von drei Wochen mit einer Feststellungsklage beim Arbeitsgericht wehren.