Informationen für Institutionen

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Informationen für Institutionen

Hinweise zu den Aufsichts- und Beratungsaufgaben des Ministeriums

Um die Aufsicht und Beratung der landesunmittelbaren Kranken- und Pflegekassen effizient durchführen zu können, ist das NRW-Gesundheitsministerium auf deren Unterstützung und Zuarbeit angewiesen. Da sich bestimmte Fragestellungen häufig wiederholen, sind die wichtigsten Punkte im Folgenden aufgelistet.

Prüfung von Eingaben und Beschwerden

Für diese Prüfungen benötigt das Ministerium neben der ausführlichen Stellungnahme der Kasse vor allem die vollständigen Verwaltungsakten.

Bearbeitung von Satzungsangelegenheiten

Bearbeitung von Vereinigungsverfahren (Betriebskrankenkassen)

Sind an dem Vereinigungsverfahren ausschließlich landesunmittelbare Betriebskrankenkassen beteiligt, werden umfangreiche Unterlagen benötigt. Eine Auflistung kann per Download abgerufen werden.

Sind dagegen auch bundesunmittelbare Betriebskrankenkassen an dem Verfahren beteiligt, werden hier lediglich folgende Unterlagen benötigt:

  • Von der landesunmittelbaren Kasse ein Antrag auf Genehmigung der Vereinigungsbeschlüsse bezüglich Kranken- und Pflegekasse,
  • Niederschriften der Verwaltungsratssitzungen aller beteiligten Kranken- und Pflegekassen mit gleichlautendem Beschluss der Vereinigung unter vollständiger namentlicher Nennung aller beteiligten Kassen,
  • Satzung der (vereinigten) Betriebskrankenkasse – gegebenenfalls als Entwurf
  • Stellungnahme des Landesverbandes der Betriebskrankenkassen (wird vom MAGS eingeholt)

Haushaltspläne

Die Haushaltspläne sind auf Anforderung von den Kranken- und Pflegekassen am 1. November des Jahres vorzulegen. Die Feststellung des Haushaltsplans durch den Verwaltungsrat sollte nicht vor Ablauf der Beanstandungsfrist erfolgen.

Umsetzung der EU-Datengrundschutzverordnung (EU-DSGVO)

Die Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger des Bundes und der Länder haben zur Umsetzung der EU-DSGVO eine gemeinsame FAQ-Liste erarbeitet, welche einer laufenden Anpassung unterliegt.

Datenverarbeitung

Im Rahmen der Beratungstätigkeit in Fällen einer Datenverarbeitung im Auftrag wird gebeten, rechtzeitig vor der Auftragserteilung zusammen mit der Anzeige auch die entsprechenden Verträge zu übersenden.

Outsourcing

In den vergangenen Jahren wurden von den Sozialversicherungsträgern vermehrt Dritte mit der Erledigung von Aufgaben beauftragt, die zu ihrem Aufgabenspektrum gehören.

Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben Grundsätze erarbeitet, welche Anforderungen bei zulässigem Outsourcing zu beachten sind. Sie sollten von den Sozialversicherungsträgern nicht erst beim Abschluss neuer Verträge berücksichtigt werden. Auch die aktuellen Verträge sollten einer kritischen Prüfung unterzogen werden.
 

Weitere Zuständigkeiten des MAGS

Vergabe- und Bauangelegenheiten

Das Ministerium ist zuständig für die Prüfung und die Genehmigung von Grunderwerb und Baumaßnahmen der landesunmittelbaren Kranken- und Pflegekassen.

Für die Genehmigung von Baumaßnahmen gemäß § 85 SGB IV sind die Genehmigungsverfahrensgrundsätze des Bundesversicherungsamtes zu § 85 SGB IV (Grundsätze 85) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

Die baufachliche Begutachtung genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen wird regelmäßig vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) Duisburg durchgeführt.

Nach der Fertigstellung genehmigter Baumaßnahmen ist die Vorlage eines Abschlussberichtes erforderlich.

Ferner ist das MAGS Nachprüfungsstelle bei allen Auftragsvergaben der landesunmittelbaren Kranken- und Pflegekassen unterhalb der Schwellenwerte nach § 2 der Vergabeverordnung –VgV- (§ 31 VOB/A, § 32a VOL/A). Für Nachprüfungsverfahren bei Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte sind die bei den Bezirksregierungen angesiedelten Vergabekammern zuständig (§ 104 GWB in Verb. mit § 18 VgV).

Soweit es um die Beachtung und Anwendung der vergabe- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften geht, hat das Ministerium zur Orientierung Verfahrensgrundsätze für das Vergabewesen herausgegeben.

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