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Private Haushaltshilfe in einem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis

Foto zeigt pfegebedürftige Frau mit Hand an einem Gehstock, auf der die Hand einer Helferin liegt

Private Haushaltshilfe in einem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis

Eine private Haushaltshilfe kann abgerechnet werden, wenn die Einzelkraft

  1. ein Informationsgespräch bei einer vom Land geförderten Servicestelle zur regionalen oder überregionalen Unterstützung nach § 20 wahrgenommen hat,
  2. durch den Arbeitgeber bei der Sozialversicherung oder im Falle einer geringfügigen Beschäftigung bei der Minijobzentrale gemeldet worden ist, 
  3. über eine geeignete Qualifizierung mindestens im Umfang eines Pflegekurses entsprechend § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verfügt und
  4. nicht mit der pflegedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist und nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft lebt.
 

Die Einzelkraft weist gegenüber der anspruchsberechtigten Person die Erfüllung der Voraussetzungen zum Zwecke der Vorlage bei der zuständigen Pflegekasse nach und erteilt gegenüber der Pflegekasse ihre Einwilligung zum Datenabgleich.