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Nachbarschaftshilfe
Aufwendungen für Nachbarschaftshilfe können von der zuständigen Pflegekasse erstattet werden, wenn
- die Unterstützung rein ehrenamtlich erfolgt (kein Beschäftigungsverhältnis)
- die Einzelperson mit der anspruchsberechtigten Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist und nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft lebt und
- eine geeignete Qualifizierung mindestens im Umfang eines Pflegekurses entsprechend § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nachgewiesen wird.
Einzelpersonen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe weisen gegenüber der anspruchsberechtigten Person die Erfüllung der Voraussetzung zum Zwecke der Vorlage bei der zuständigen nach und erteilen gegenüber der Pflegekasse ihre Einwilligung zum Datenabgleich.