Praxisanleitung
Wer als Praxisanleitung im berufspraktischen Teil des Hebammenstudiums tätig wird, muss…
- über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ verfügen.
Die Berufserlaubnis kann über eine fachschulische Ausbildung, im Rahmen von Modellvorhaben oder durch ein Hebammenstudium erworben worden sein.
- über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in dem jeweiligen Einsatzbereich (z. B. im Krankenhaus, als freiberufliche Hebamme, in einer ambulanten hebammengeleiteten Einrichtung oder in weiteren Einrichtungen) verfügen.
- eine berufspädagogische Zusatzqualifikation (z.B. Weiterbildung zur Praxisanleitung) im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert haben.
Die berufspädagogische Zusatzqualifikation kann auch durch den Abschluss eines pädagogischen Studiums im Gesundheits- oder Sozialwesen nachgewiesen werden, dessen Schwerpunkt in der Erwachsenenbildung liegt.
- kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von 24 Stunden in 12 Monaten nachweisen.
Das Land NRW macht zudem von der gesetzlich verankerten Ermächtigung Gebrauch, den Nachweiszeitraum auf drei Jahre zu verlängern. Der Umfang der berufspädagogischen Fortbildung soll gleichzeitig auf mindestens 72 Stunden erhöht werden. Dies soll mit der Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes in Nordrhein-Westfalen (Durchführungsverordnung Hebammengesetz – DVO-HebG NRW) erreicht werden.
Eine Ausnahme für die Qualifikation der Praxisanleitung besteht für die Bereiche Neonatologie und Gynäkologie. In diesen Bereichen können auch Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegefachkräfte, die zur Praxisanleitung qualifiziert sind, die Praxisanleitung übernehmen.
Ausnahmeregelung zur Praxisanleitung (Bestandsschutzregelung):
Die Qualitätsanforderungen an die Praxisanleitung sind im Hebammengesetz von 2020 zum ersten Mal gesetzlich verankert. Deshalb ist eine Bestandsschutzregelung getroffen worden für Personen, die am 31. Dezember 2019 bereits als praxisanleitende Person tätig waren oder nach dem alten Hebammengesetz zur außerklinischen Praxisanleitung ermächtigt wurden. Die Bestandsschutzregelung gilt für alle als Praxisanleitung tätigen Hebammen, unabhängig vom Tätigkeitsort Krankenhaus oder im ambulanten Bereich.
Für diese Praxisanleitungen wird auf die Anforderung der zweijährigen Berufserfahrung im jeweiligen Einsatzbereich und auf eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden verzichtet. Sie müssen jedoch die Berufserlaubnis als Hebamme besitzen und die kontinuierliche berufspädagogische Fortbildung erfüllen, um dauerhaft als Praxisanleitung tätig zu sein.
Mit dem Erlass „Ausnahmeregelung zur Praxisanleitung“ vom 20. Dezember 2019 wurden die Anforderungen zur Bestandsschutzregelung konkretisiert. Dieser Erlass wurde am 6. Mai 2021 an die geltende Rechtslage angepasst. Link zum Erlass: „Ausnahmeregelung zur Praxisanleitung gemäß der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)“
Praxisanleitung im Zusammenhang mit der Staatlichen Prüfung der Hebammenstudierenden:
Für die Zulassung zur staatlichen Prüfung muss die studierende Person durch Vorlage eines Tätigkeitsnachweises nach § 12 HebStPrV belegen, dass sie die in Anlage 3 (Link: Anlage 3) aufgeführten Tätigkeiten während ihrer Praxiseinsätze erbracht hat. Zum zweifelsfreien Führen des Nachweises gegenüber der Behörde ist kontinuierlich ein Nachweisheft mit den geforderten Tätigkeiten durch die Studierenden zu führen, wobei die Praxisanleitung die angeleitete Tätigkeit bestätigen sollte. So kann sichergestellt und transparent ausgestaltet werden, dass alle geforderten praktischen Tätigkeiten angeleitet wurden und die Kompetenzen im Verlauf des Studiums erlangt wurden.
Im Prüfungsausschuss für die staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ ist laut § 15 Abs. 1 Nr. 5 HebStPrV für den praktischen Prüfungsteil eine Praxisanleitung als Prüferin oder Prüfer der praktischen Einsatzorte einzubinden.
Nachweise zur Praxisanleitung:
Die Nachweise über die Qualifikation der Praxisanleitungen muss die verantwortliche Praxiseinrichtung (= Krankenhaus) gegenüber der zuständigen Bezirksregierung erbringen. Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Gebiet die verantwortliche Praxiseinrichtung liegt.
Das Krankenhaus trifft Vereinbarungen mit freiberuflichen Hebammen und/oder ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen für die außerklinischen Einsätze. In den Vereinbarungen wird u.a. der Nachweis der erforderlichen kontinuierlichen berufspädagogischen Fortbildung der Praxisanleitung gegenüber dem Krankenhaus geregelt.
Das Krankenhaus als verantwortliche Praxiseinrichtung übermittelt die gesammelten Nachweise der Praxisanleitungen der zuständigen Bezirksregierung. Die Fortbildungspflicht beginnt grundsätzlich ab dem Jahr nach der erfolgten berufspädagogischen Zusatzqualifikation gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 HebStPrV.
Vergütung der Praxisanleitung im außerklinischen Einsatz:
Die Kosten für die Praxisanleitung im außerklinischen Einsatz werden finanziert. Dazu gehören auch die Kosten der Weiterqualifizierung einer (freiberuflichen) Hebamme zur Praxisanleitung.
Zur Finanzierung der Kosten der praktischen Ausbildung von Hebammenstudierenden im außerklinischen Bereich haben die Vertragspartner nach § 134a SGB V (Deutscher Hebammenverband, Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands, Netzwerk der Geburtshäuser und GKV-Spitzenverband) eine Pauschale vereinbart. Die Pauschale gilt für freiberuflich tätige Hebammen und Hebammen in Geburtshäusern.
Die Pauschalen zur Vergütung werden den außerklinischen Praxisanleiterinnen von den Krankenhäusern ausgezahlt, mit denen sie eine Vereinbarung für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung der jeweiligen Hebammenstudierenden geschlossen haben.
Diese festgelegten Pauschalen stellen zugleich einen Teil des Ausbildungsbudgets nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz dar. Das Krankenhaus hat damit für die Praxisanleitung einen konkreten Kostenansatz für das Gesamtausbildungsbudget.
Vereinbart wurden 6.600 Euro für 480 Stunden Praxisanleitung und einmalig für die Weiterqualifizierung zur Praxisanleitung von freiberuflich tätigen Hebammen 9.730 Euro.
Praxisanleitung im Krankenhaus durch Beleghebammen:
Auch Beleghebammen können in der Praxisanleitung eingesetzt werden. Die Beleghebammen sind vertraglich an die Klinik gebunden. Über die vertraglichen Regelungen können auch die Vergütung für die Praxisanleitung und Weiterbildungen abgestimmt werden.
Pauschale Aussagen über die hier entstehenden Kosten und notwendigen Festlegungen sind jedoch nicht möglich. Dies muss individuell im Rahmen des Einsatzes in der jeweiligen Klinik vereinbart werden.
Durchführung außerklinischer Einsatz:
Zur Durchführung von Praxiseinsätzen im außerklinischen Bereich, können die verantwortlichen Praxiseinrichtungen Vereinbarungen mit einer Beleghebamme oder Beleghebammenteams schließen.
Die Gewährleistung, dass das Erreichen der berufspraktischen Studienziele nicht gefährdet wird, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Vereinbarungen mit Beleghebammen zur Durchführung der Praxiseinsätze im außerklinischen Bereich.
Anrechnung von Skills- Lab Stunden auf Praxiseinsätze/praktische Ausbildung
Eine Anrechnung von Skills-Lab Stunden auf den berufspraktischen Teil der Ausbildung ist nicht möglich.
Denn der Umfang und der Inhalt der berufspraktischen Ausbildung sind verbindlich in § 13 und § 71 Abs. 1 des Hebammengesetzes vom 22.11.2019 (BGBl. I S. 1759) in Verbindung mit § 8 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 08.01.2020 (BGBl. I S.39) festgelegt worden. Die in Anlage 2 und 3 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben sind verbindlich. Praxiseinsätze dürfen danach nur in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen durchgeführt werden. Eine Anrechnungsmöglichkeit durch den Einsatz von Skills-Lab Stunden auf die Praxiseinsätze/praktische Ausbildung ist nicht vorgesehen. Eine Abweichung durch Landesrecht ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 des Hebammengesetzes ausgeschlossen.