Fragen und Antworten zu Anbauvereinigungen nach dem KCanG
Am 1. April 2024 ist das Konsumcannabisgesetz (KCanG) in weiten Teilen in Kraft getreten, seitdem sind der Besitz und Konsum von Cannabis teillegalisiert. Am 1. Juli 2024 treten die bundesgesetzlichen Regelungen zum gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen in Kraft. Bevor eine Anbauvereinigung aktiv werden darf, benötigt sie eine behördliche Erlaubnis. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Erlaubniserteilung für Anbauvereinigungen.
Ab dem 1. Juli 2024 können Anträge gestellt werden.
Mit Inkrafttreten der zweiten Stufe des Bundesgesetzes ab 1. Juli 2024 hat der Bundesgesetzgeber vorgesehen, dass Anträge auf Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen bei der zuständigen Behörde gestellt werden können. Diese Anträge sind danach durch die zuständige Behörde zu bearbeiten, bevor eine Erlaubnis erteilt werden und eine Anbauvereinigung starten kann.
Die Anträge inklusive notwendiger Nachweise und Unterlagen sind in Nordrhein-Westfalen an die jeweils zuständige Bezirksregierung zu richten.
Die erforderlichen Nachweise richten sich nach § 11 Absatz 4 Konsumcannabisgesetz – KCanG.
- Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,
- zuständiges Registergericht und die Registernummer der Anbauvereinigung,
- Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder und der sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung,
- Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller entgeltlich Beschäftigten der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten,
- ein höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteiltes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung,
- die geschätzte zukünftige Zahl der Mitglieder der Anbauvereinigung,
- Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung nach Ort, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls Angabe der Flurbezeichnung, der Bezeichnung des Gebäudes und des Gebäudeteils,
- Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar oder Quadratmetern,
- die Mengen Cannabis in Gramm, getrennt nach Marihuana und Haschisch, die voraussichtlich pro Jahr angebaut und weitergegeben werden,
- Darlegung der getroffenen oder voraussichtlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 22 Absatz 1,
- Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ernannten Präventionsbeauftragten sowie Nachweis seiner nach § 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse,
- das nach § 23 Absatz 6 zu erstellende Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.
Einen von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstellten Leitfaden zur Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts finden Sie unter www.infos-cannabis.de.
Gem. § 11 Abs. 3 Nr. 2 KCanG hat die Anbauvereinigung unter anderem zu gewährleisten, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, geschützt ist. Um dieses Ziel zu gewährleisten, haben Anbauvereinigungen individuelle, wirksame Maßnahmen gegen den Zugriff Dritter, insbesondere durch Minderjährige auf Cannabis und Samen und Stecklinge zu treffen. Dazu zählen unter anderem einbruchshemmende Türen und Fenster, Umzäunungen von Anbauflächen sowie gegebenenfalls Alarmanlagen. Die Maßnahmen sind an die jeweiligen Gegebenheiten der Örtlich- und Räumlichkeiten, der Anbauflächen sowie des räumlichen Umfelds anzupassen. Die verpflichtenden Schutzmaßnahmen umfassen auch den optischen Schutz von Anbauorten, um keine Konsumanreize insbesondere für Kinder und Jugendliche zu setzen. Die Zäune um Anbauflächen sind daher mit einem Blickschutz zu versehen. Außerdem dürfen Anbauvereinigungen ihr befriedetes Besitztum nach außen nicht durch werbende Beschilderungen oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar machen. Zur Konkretisierung kann hier auf die DIN 1627 bis DIN 1630 verwiesen werden. Dort sind Standards zu einbruchshemmenden Bauteilen (Fenster, Türen, Zäune etc.) festgelegt. Ein Nachweis über einen Produktbegleitschein oder Herstellernachweis ist bei der Überprüfung hilfreich.
Es wird ein einfaches Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (Belegart O) benötigt.
Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu drei Monate. Eine Bearbeitung kann erst erfolgen, wenn sämtliche für den Antrag notwendige Unterlagen vorliegen.
Anbauvereinigungen dürfen höchstens 500 Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet und in Deutschland seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben müssen. Außerdem müssen Anbauvereinigungen eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten in ihrer Satzung vorsehen. Diese Regelungen dienen der Vermeidung von grenzüberschreitendem Drogentourismus. Anbauvereinigungen müssen zudem einen Mindestabstand von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Spielplätzen einhalten.
Anbauvereinigungen erhalten auf Antrag eine Erlaubnis, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, das heißt wenn
- die vertretungsberechtigen Personen der Anbauvereinigungen unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
- die Anbauvereinigung gewährleistet, dass das innerhalb ihres Besitztums befindliche Cannabis, Cannabissamen und Stecklinge ausreichend gegen den Zugriff durch Kinder, Jugendliche und unbefugte Dritte geschützt ist und
- die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften gewährleistet.
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch und in deutscher Sprache bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen und hat die gesetzlich festgeschriebenen Angaben und Nachweise zu enthalten.
Die Erlaubnis ist wegen fehlender Zuverlässigkeit eines Vorstandsmitglieds der Anbauvereinigung insbesondere zu versagen, wenn die betreffende Person einschlägig vorbestraft ist oder die Vorgaben des Cannabisgesetzes für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nicht einhält oder voraussichtlich nicht einhalten wird. Zu den einschlägigen Vorstrafen gehören Drogendelikte mit Ausnahme cannabisbezogener Straftaten für Handlungen, die nach dem Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind, sowie andere Delikte, die üblicherweise der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind. Vorstandsmitglieder sowie sonstige vertretungsberechtigten Personen müssen zudem Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigung sein.
Die Erlaubnis kann durch die zuständige Behörde auch dann versagt werden, wenn die Anbauflächen oder Gewächshäuser der Anbauvereinigung in einem baulichen Verbund mit Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sind. Zudem kann die Erlaubnis versagt werden, wenn die Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung sich in unmittelbarer Nähe zu Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen befinden. Damit soll den zuständigen Behörden ermöglicht werden, sicherzustellen, dass nicht eine Vielzahl von Anbauvereinigungen Anbauflächen am selben Ort oder im selben Objekt betreiben dürfen. So sollen kommerzielle „Plantagen“ und vergleichbare Großanbauflächen für Cannabis ausgeschlossen werden, die dem erklärten Zweck eines kleinräumigen, nicht-gewerblichen Eigenanbaus in Anbauvereinigungen für den persönlichen Eigenkonsum durch die aktive Mitarbeit der Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigung entgegenstehen würden.
Die Erlaubnis zum gemeinsamen Anbau ist zu versagen, wenn das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis zum Eigenkonsum durch und an ihre Mitglieder nicht geeignet ist, weil es in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt. Der Mindestabstand von 200 Metern ist linear bis zur Eingangstür der jeweiligen Einrichtung zu bemessen. Es gilt hier die Luftlinie. Der Abstand dient dazu, Konsumanreize für Kinder und Jugendliche zu verhindern.
Ja. Es besteht Bestandsschutz. Die Erlaubnis wird für 7 Jahre erteilt. Danach ist eine Neubescheidung notwendig. Im Übrigen sei auf die Widerruf- und Rücknahmeregelungen des Konsumcannabisgesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW verwiesen.
Anbauvereinigungen haben bei der Beantragung einer Erlaubnis zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und zur Weitergabe von Cannabis der zuständigen Behörde ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept vorzulegen. Darin ist darzustellen, welche Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes in der Anbauvereinigung, insbesondere zu einem risikoreduzierten Cannabiskonsum sowie zur Suchtprävention, umgesetzt werden sollen. Der von der Anbauvereinigung zu ernennende Präventionsbeauftragte kann seine Expertise einbringen.
Bei der Erstellung Ihres Konzeptes können Sie sich am Leitfaden der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zur Erstellung eines Jugend- und Gesundheitsschutzkonzepts für Anbauvereinigungen gemäß § 23 Absatz 6 Konsumcannabisgesetz (KCanG) orientieren.
Das Konzept soll regelmäßig auf seine Aktualität überprüft werden, damit die gesetzlichen und behördlichen Vorgaben zum Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz eingehalten werden können.
Sofern der Antrag genehmigt wird, erhalten Antragsteller die schriftliche Erlaubnis als postalischen Bescheid an die Anschrift der Anbauvereinigung.
Ja, für die Bescheiderstellung werden Gebühren erhoben. Dabei richten sich die Gebühren nach dem erforderlichen Aufwand. Die Höhe der Gebühren befindet sich derzeit noch in Klärung.
Im Falle einer Ablehnung entstehen ebenfalls Gebühren. Diese richten sich nach dem erforderlichen Aufwand.
Die Kontrolle der Anbauvereinigungen erfolgt durch die zuständigen Bezirksregierungen. Die Kontrollen sind ebenfalls gebührenpflichtig.
Bei Verstößen gegen das Konsumcannabisgesetz kann die Erlaubnis einer Anbauvereinigung widerrufen werden, sofern Vorgaben des Gesetzes nicht eingehalten werden. Daneben gibt es gesetzliche Straf- und Bußgeldvorschriften bei bestimmten Verstößen einzelner Personen.
Der Gesetzgeber hat in § 23 Absatz 4 Konsumcannabisgesetz jede Anbauvereinigung verpflichtet, einen Präventionsbeauftragten zu ernennen, welcher als Ansprechperson den Mitgliedern für Fragen der Suchtprävention oder Suchtberatung zur Verfügung steht. Die Qualifikation des Präventionsbeauftragten ist durch die Bescheinigung über die Teilnahme an entsprechenden Suchtpräventionsschulungen nachzuweisen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat ein Mustercurriculum erstellen lassen, in dem die Inhalte und der Ablauf dieser Suchtpräventionsschulungen beispielhaft dargestellt werden. Das Mustercurriculum finden Sie unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/mustercurriculum-schulung-zur-cannabispraevention-07-08-2024.html. Die Inhalte des Mustercurriculums bieten eine wichtige Orientierung für die Qualifikation des Präventionsbeauftragten.
Die Suchtpräventionsschulungen können nur anerkannt werden, wenn sie gemäß § 23 Absatz 4 Konsumcannabisgesetz von einer Landes- oder Fachstelle für Suchtprävention oder Suchtberatung, oder einer vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtung durchgeführt wurden. Eine Schulung durch private Anbieter ist nicht vorgesehen.
Angebote für Schulungen zur/m Präventionsbeauftragten CAV in NRW finden Sie hier: https://www.starkstattbreit.nrw.de/#Angebote.
Weitere Informationen zum Thema
- Cannabisgesetz (CanG): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/cannabisgesetz.html
- Fragen und Antworten des Bundesgesundheitsministeriums zum Cannabisgesetz: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz.html
- Präventionsangebot der Landesfachstelle Prävention der Suchtkooperation NRW bei Cannabiskonsum und -abhängigkeit: https://www.starkstattbreit.nrw.de/
- Digitales Beratungsangebot zu Cannabissucht auf DigiSucht – suchtberatung.digital: https://www.suchtberatung.digital/cannabis/
- Informationsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: https://www.infos-cannabis.de/
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