Ferienarbeit und Schülerjobs

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Gespeichert von migration am 1. Oktober 2014
Foto zeigt 4 junge Menschen in Arbeitskleidung für unterschiedliche Berufe

Ferienarbeit und Schülerjobs

Schülerinnen und Schüler, die mindestens 15 Jahre alt sind, dürfen in den Schulferien höchstens vier Wochen (20 Tage) arbeiten. Die vier Wochen können zum Beispiel auf Oster- und Sommerferien aufgeteilt werden. Grundlage sind die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Wie lange darf gearbeitet werden?

  • 8 Stunden am Tag
  • 5 Tage in der Woche
  • 40 Stunden in der Woche

Wie sind die Pausen geregelt?

Spätestens nach 4,5 Stunden Arbeitszeit

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden

Die Pausen von 30 bzw. 60 Minuten können in Arbeitsunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Was ist verboten?

  • Arbeitsschicht (Arbeitszeit und Pause) von mehr als 10 Stunden
  • Nachtarbeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr (mit Ausnahmeregelung)
  • Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit (mit Ausnahmeregelung)
  • schwere körperliche Arbeit
  • Arbeit mit sittlicher Gefährdung
  • gefährliche und gesundheitsschädliche Arbeiten
  • Akkordarbeiten (am Fließband und andere tempoabhängige Arbeiten)

Schülerjobs – was geht

Kinder ab 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen mit Einwilligung ihrer Eltern kurzzeitig folgende leichte Arbeiten verrichten:

  • Austragen von Zeitungen und Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten
  • in privaten Haushalten:
    - Babysitten
    - Nachhilfeunterricht
    - Einkaufen und Botengänge 
  • in landwirtschaftlichen Betrieben:
    - Hilfe bei der Ernte
    - Versorgung von Tieren

Aber nur:

  • höchstens 2 Stunden (in der Landwirtschaft 3 Stunden) täglich
  • an bis zu 5 Werktagen in der Woche
  • zwischen 8 und 18 Uhr
  • nicht vor oder während des Schulunterrichts.

Andere gewerbliche Tätigkeiten wie das Einräumen von Regalen in Supermärkten und Ähnliches ist Kindern unter 15 Jahren auch in den Ferien nicht erlaubt.

Rechtsgrundlage hierfür ist die Kinderarbeitsschutzverordnung und § 5 Abs. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz.

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